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Urteil

2 Sa 1209/08

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2009:0930.2SA1209.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.04.2008 – 2 Ca 1563/07 – werden zurückgewiesen. Die Kosten der Anschlussberufung hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 105,10 € festgesetzt. Die Revision für die Beklagte wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine tarifliche nicht dynamische Zulage in voller Höhe von monatlich 35,00 € oder nur gekürzt entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,6 Stunden zusteht. 3 Die am 17.03.1960 geborene Klägerin ist seit dem 16.10.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern in der B1 in B2 B3 als Physiotherapeutin tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.11.1990 wurde die Klägerin in Anlehnung an die Bestimmungen des BAT für Gemeinden in die Vergütungsgruppe BAT VI b Stufe 5 eingestuft. Das Gehalt sollte sich jeweils um den Prozentsatz erhöhen, um den sich das Tarifgehalt (Grundgehalt, Ortzuschlag) aufgrund entsprechender Tarifvereinbarungen für die Tarifgehälter für Angestellte im öffentlichen Dienst für Gemeinden (BAT) erhöht. 4 Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen schloss die Klägerin wie fast alle anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit der Beklagten am 10.06.1998 folgende Ergänzung zum Dienstvertrag: 5 "Die bisherige vertragliche Arbeitszeit wird mit Wirkung ab 01.07.1998 um 5 % gekürzt. 6 Die monatliche Vergütung wird der reduzierten Arbeitszeit angepasst. 7 Mit Beginn der Arbeitszeitänderung gilt eine Stelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,6 Stunden als Vollzeitstelle. 8 Die Höhe des Weihnachtsgeldes richtet sich künftig nach den Regelungen des BAT. 9 Sämtliche übrigen Regelungen des Dienstvertrages bleiben unverändert bestehen." 10 Mit Schreiben vom 01.02.2007 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten rückwirkend ab 01.08.2006 die Zahlung der zwischen ver.di und den kommunalen Arbeitgebern vereinbarten Entgelterhöhungen bzw. Zulagen und Einmalzahlungen verlangt. 11 Mit der vorliegenden am 12.11.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst gestützt auf § 15 Abs. 2.1 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) die Zahlung der Vergütungszulage für den Zeitraum August 2006 bis Juli 2007 in Höhe von 11 x 35,00 € = 385,00 € geltend gemacht. Die Beklagte hat darauf im November 2007 insgesamt 365,75 € gezahlt, weil sie der Meinung ist, der Klägerin stehe nur ein zeitanteilig gekürzter Betrag von 33,25 € monatlich zu. Im Wege der Klageerweiterung verlangt die Klägerin die Zahlung der Differenzbeträge für die Monate August 2007 bis einschließlich Februar 2008. 12 Nach Darstellung der Beklagten folgt der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach aus dem zwischen und ihr und der Gewerkschaft ver.di mit Wirkung ab 01.07.2007 abgeschlossenen Reha Vorschalt-TV, der die Arbeitsverhältnisse insgesamt in den TVöD-K überleitet. Gemäß Nachtrag zum Reha Vorschalt-TV wurde die Zahlung der Zulage rückwirkend ab 01.08.2006 festgelegt. Die Beklagte hat daraufhin mit der Abrechnung November 2007 insgesamt 365,75 € nachgezahlt. 13 § 15 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) lautet wie folgt: 14 " § 15 Tabellenentgelt 15 (1) Die/der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. 16 (2) … 17 (2.1) Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 35,00 Euro. § 24 Abs. 2 findet Anwendung. 18 (2.2) Beschäftigte, denen die Leitung einer Station übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Übertragung der Stationsleitung eine Funktionszulage in Höhe von monatlich 30,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten im gleichen Zeitraum keine anderweitige Funktionszulage gezahlt wird. § 24 Abs. 2 findet Anwendung. Diese Regelung gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte." 19 § 24 TVöD-K lautet: 20 " § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts 21 (1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. … 22 (2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht." 23 Nach der Überleitung des BAT in den TVöD wurde die Klägerin der Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 des TVöD-VKA zugeordnet. Sie erhielt eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 2.593,50 € brutto. Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt derzeit 38,50 Stunden. 24 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe die tarifliche Vergütungszulage ungekürzt in voller Höhe zu. Die monatlichen Zahlungen seien bereits seit August 2006 fällig geworden, weil sich die Anwendbarkeit des TVöD-K aus einer betrieblichen Übung ergebe. Ihre Stelle sei im Sinne der tariflichen Bestimmungen als Vollzeitstelle zu behandeln. Bei Abschluss der Ergänzung zum Arbeitsvertrag im Jahre 1998 sei von der Verwaltungsleiterin und dem Geschäftsführer mehrfach betont worden, dass die vereinbarte reduzierte Arbeitszeit in allen Belangen mit der vollen Arbeitszeit gleichgesetzt werde. In der Vergangenheit seien auch Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ungekürzt in voller Höhe an sie und vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt worden. 25 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 26 1. Beklagte zu verurteilen, an sie als restliche Vergütungszulage für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2007 19,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; 27 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie als restliche Vergütungszulage für den Zeitraum von August 2007 bis November 2007 7,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen; 28 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie als restliche Vergütungszulage für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 5,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen. 29 Im Übrigen hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. 30 Die Beklagte hat beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagte vertritt den Standpunkt, bei dem Arbeitsverhältnis der Klägerin handele es sich tatsächlich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer um 5 % reduzierten Arbeitszeit gegenüber der tariflichen Vollarbeitszeit, so dass auch die Vergütungszulage gemäß § 15 TVöD-K entsprechend zu mindern sei. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 34 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 16.04.2008 antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 31,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26,25 € seit dem 08.01.2008 und aus 5,25 € seit dem 02.04.2008 zu zahlen. Im Übrigen hat es festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von weiteren 365,75 € erledigt hat und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 92 % und der Beklagten zu 8 % auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegenüber der Beklagten gemäß § 15 Abs. 2.1 TVöD-K i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien einschließlich der Ergänzungsvereinbarung vom 10.06.1998 Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Zulage für den Zeitraum August 2006 bis einschließlich Februar 2008. Die Beklagte könne sich bezüglich einer Kürzung der Zulage nicht mit Erfolg auf § 24 Abs. 2 TVöD-K berufen, weil die individuelle Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 10.06.1998 dem entgegenstehe. Aus dieser vorrangig zu berücksichtigenden Vereinbarung folge, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht als Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Tarifvertrages zu behandeln sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. 35 Die Beklagte will mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin erstrebt im Wege der Anschlussberufung eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. 36 Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, die Auslegung der Ergänzungsvereinbarung durch das Arbeitsgericht sei inhaltlich unzutreffend und lasse wesentlichen Sachvortrag unberücksichtigt. Die anteilige Kürzung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung, denn die Zulage sei Vergütungsbestandteil gemäß § 15 TVöD-K. Zwar hätten die Parteien in der Vereinbarung vom 10.06.1998 nicht exakt definiert, was sie unter Vergütung verstünden. Naheliegend sei jedoch, als Vergütung das anzusehen, was in Ansehung der Erbringung der Arbeitsleistung von ihr an die Klägerin gezahlt werde. Dazu gehöre auch die Zulage gemäß § 15 Abs. 2 TVöD-K. Eine enge, nur auf das Tabellenentgelt bezogene Auslegung des Begriffs Vergütung könne nicht gemeint gewesen sein. Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Zulage sei § 15 Abs. 2 des erstmalig zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen sog. HELIOS Reha Vorschalt-TV, der wiederum auf die in § 24 Abs. 2 vorgesehene anteilige Kürzung verweise. Die Vereinbarung vom 10.06.1998 sei vor dem Hintergrund zustande gekommen, dass auch mit Ärzten eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit vereinbart worden sei. Um für die in der Fortbildung tätigen Ärzte die bei Teilzeitbeschäftigung erforderliche besondere Genehmigung zu vermeiden, habe man die im rechtlichen Sinne eigentlich als Teilzeitstelle zu bezeichnende Beschäftigung mit 36,57 Stunden als Vollzeitstelle ausgewiesen. Gleiches gelte für Altersteilzeitvereinbarungen, denn Altersteilzeit könne nur von vollbeschäftigten Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden. 37 Die Beklagte beantragt, 38 das Urteil des Arbeitsgericht Siegen – 2 Ca 1563 – vom 16.04.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 39 Die Klägerin beantragt, 40 die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.04.2008 zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen dahin abzuändern, dass die Beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. 41 Die Beklagte beantragt, 42 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 43 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vortrag der Beklagten bezüglich einer Kürzung der Zulage entgegen. Die große Mehrheit der Beschäftigten habe sich im Jahre 1998 wegen der finanziellen Schieflage der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger auf einen Lohnverzicht in Höhe von 5 % der regelmäßigen Monatsvergütung bei gleichzeitiger Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit eingelassen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätten dabei eine Verdichtung der Arbeit in Kauf genommen, weil die in Wegfall geratene Stundenzahl nicht durch Neueinstellungen kompensiert worden sei. Einzuräumen sei allerdings, dass die Zuwendung und das Urlaubsgeld in voller Höhe unter Zugrundelegung einer 38,5-Stunden-Woche gezahlt worden seien. 44 Die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts sei zu korrigieren, weil der ursprünglich eingeklagte Gesamtbetrag auch bei Klageerhebung im November 2007 bereits entstanden und fällig gewesen sei. Der Anspruch ergebe sich nämlich aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung, weil die Ergebnisse des öffentlichen Dienstes zeitgleich weitergegeben worden seien. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen in der Berufungsverhandlung vom 30.09.2009 Bezug genommen. 46 Entscheidungsgründe 47 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt erfolglos. 48 I 49 Die Klägerin hat gemäß § 15 Abs. 2.1 TVöD-K i.V.m. der Ergänzungsvereinbarung vom 10.06.1998 Anspruch auf die ungekürzte Zulage. Das Berufungsgericht folgt den überzeugenden Gründen des Arbeitsgerichts und nimmt darauf gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: 50 1. Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus der im Arbeitsvertrag vom 30.11.1990 unter § 4 getroffenen Vereinbarung über die Erhöhung ihres Gehalts entsprechend der Entwicklung der Tarifgehälter für Angestellte im öffentlichen Dienst für Gemeinden. Die entsprechende Klausel in § 4 bezieht sich nur auf das Grundgehalt und den Ortzuschlag, nicht aber auf Zulagen der hier vorliegenden Art. 51 Ein etwaiger Anspruch der Klägerin könnte allenfalls auf § 8 ihres Arbeitsvertrages gestützt werden, weil dort auf die Anwendung der Bestimmungen des BAT für Gemeinden Bezug genommen wird. Der in bezug genommene BAT ist aber hinfällig geworden und kann nicht ohne weiteres durch den TVöD ersetzt werden. Die Parteien haben hier nicht generell auf die Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Bezug genommen, sondern konkret den BAT für Gemeinden genannt (vgl. dazu LAG Niedersachsen vom 09.11.2009 – 6 Sa 541/09 juris und LAG Hamm vom 01.10.2009 – 17 Sa 868/09 Revision unter BAG 10 AZR 831/09). Einer abschließenden Entscheidung dazu bedarf es nicht. 52 2. Der Anspruch der Klägerin folgt unmittelbar gemäß § 4 Abs. 1 TVG aus der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K). Gemäß § 15 Abs. 2.1 TVöD-K haben Beschäftigte der Entgeltgruppen 5 bis 15 rückwirkend ab 01.08.2006 Anspruch auf eine monatliche nicht dynamische Zulage von 35,00 €. Die an sich durch die Verweisung auf § 24 Abs. 2 TVöD eröffnete Kürzungsmöglichkeit ist der Beklagten aufgrund der mit der Klägerin am 10.06.1998 getroffenen Ergänzungsvereinbarung verwehrt. Gemäß § 24 Abs. 2 TVöD-K werden das in § 15 TVöD-K genannte Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zwischen der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit und der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter gekürzt. Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 TVöD-K um einen sonstigen Entgeltbestandteil handelt, der von der Kürzungsmöglichkeit gemäß § 24 Abs. 2 TVöD-K erfasst wird. Vorliegend haben die Parteien aber trotz der geringfügig reduzierten Arbeitszeit den Status einer Vollbeschäftigung ausdrücklich als fortbestehend vereinbart. 53 a) Die Bedeutung der Ergänzungsvereinbarung vom 10.06.1998 erschließt sich aus ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte. Es ist unstreitig, dass die Klägerin wie auch die Mehrzahl der übrigen Beschäftigten mit einer Reduzierung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit um 5 % ohne Lohnausgleich einen Beitrag zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen leisten wollten. Deshalb ist die Anpassung der monatlichen Vergütung an die reduzierte Arbeitszeit vereinbart worden. Um aber den Sanierungsbeitrag der Klägerin zu begrenzen und abzusichern, sollte es sich trotz der reduzierten Arbeitszeit von wöchentlich 36,6 Stunden nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, sondern nach wie vor um eine Vollzeitstelle handeln. Angepasst werden sollte nur die monatliche Vergütung. Einmalzahlungen werden in der Vereinbarung nicht erwähnt, so dass sie naheliegend ungekürzt weitergezahlt werden sollten. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie trotz bestehender Zweifel das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld in der Vergangenheit in voller Höhe an die Klägerin und die vergleichbaren Beschäftigten ausgezahlt habe. 54 b) Die Parteien haben allerdings bei Abschluss der Vereinbarung vom 10.06.1998 nicht an die künftige tarifliche Entwicklung gedacht und eine laufende Zulage wie sie mit dem Inkrafttreten des TVöD-K als zusätzliche monatliche Vergütung vereinbart worden ist, nicht in die Ergänzungsvereinbarung aufgenommen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann dem in erster Linie am Wortlaut der Vereinbarung orientierten Verständnis der Beklagten nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei der nicht dynamischen Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 TVöD-K um einen besonderen zusätzlichen, nicht tarifdynamisch ausgestalteten Vergütungsbestandteil für die Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 bis 15. Da die Ergänzungsvereinbarung vom 10.06.1998 Ausnahmecharakter hat und die Zugeständnisse der Klägerin und der übrigen Beschäftigten begrenzen sollte, entspricht die Ausdehnung der Kürzungsmöglichkeit auf alle Vergütungsbestandteile nicht den Vorstellungen der Parteien. Gerade weil die Parteien ausdrücklich die Beibehaltung als Vollzeitstelle vereinbart haben, kann die im Tarifvertrag nur für Teilzeitkräfte vorgesehene Kürzungsmöglichkeit nicht zum Zuge kommen. § 24 Abs. 2 TVöD-K beschränkt die Kürzungsmöglichkeit ausdrücklich auf Teilzeitbeschäftigte. Damit sind Teilzeitbeschäftigte im tariflichen Sinne gemeint (s. § 11 TVöD-K). Die Parteien haben aber ausdrücklich abweichend das Bestehen einer Vollzeitbeschäftigung vereinbart, um die tarifliche und die sonstige Behandlung als Teilzeitbeschäftigte zu vermeiden. Deshalb kann einer Auslegung der Vereinbarung vom 10.06.1998 im Sinne der Beklagten nicht beigetreten werden. 55 c) Die Argumentation der Beklagten, andernfalls werde der Zweck der Zulage, nämlich einen Sanierungsbeitrag zu leisten, hinfällig, überzeugt nicht. Dem steht zum einen entgegen, dass die Ergänzungsvereinbarung bereits aus dem Jahre 1998 datiert und derartige Sanierungsbeiträge im Regelfall nur vorübergehend geleistet werden, so dass an sich die Rückkehr zu einer Normalbeschäftigung der Klägerin mit wöchentlich 38,5 Stunden zu erwarten gewesen wäre. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass die Klägerin auch dann weiterhin einen Sanierungsbeitrag leistet, wenn die Zulage gemäß § 15 Abs. 2.1 TVöD-K ungekürzt gezahlt werden muss. Verstößt die Ergänzungsvereinbarung vom 10.06.1998 aufgrund der eingetretenen unmittelbaren Tarifbindung gegen das Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG, kann eine Kürzung ohnehin nicht in Betracht kommen, weil die Klägerin dann mit der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt und entsprechend bezahlt werden müsste. 56 II 57 Die Anschlussberufung der Klägerin ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sie ist zwar innerhalb der Monatsfrist gemäß § 524 Abs. 2 ZPO eingelegt worden, beschränkt sich aber auf die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts. Über die Kostentragungspflicht ist ohnehin von Amts wegen zu entscheiden (Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 524 Rdnr. 9). Weil das Gesetz eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung durch ein selbständiges Rechtsmittel gemäß § 99 I ZPO nicht gestattet, kann auch die nur zum Zwecke der Anfechtung der Kostenentscheidung eingelegte Anschlussberufung nicht statthaft sein (vgl. Gilles, ZZP 92, 152, 158, 159). Im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels gilt das Verbot einer verschlechternden Kostenentscheidung nicht (BAG vom 16.10.1974 – 4 AZR 29/74, NJW 1975, 710). Selbst wenn man eine auf den Kostenpunkt beschränkte Anschließung für zulässig hält (BGH vom 27.06.1955 – 2 II ZR 232/54, NJW 1955, 1394), bleibt sie erfolglos, weil das Arbeitsgericht die Kosten richtig verteilt hat. Die ursprünglich bereits am 12.11.2007 erhobene Klage über 385,00 € war unbegründet, weil der TVöD-K durch Abschluss des sog. Vorschalt-TV rückwirkend in Kraft getreten ist und die Beklagte daher frühestens im November 2007 die nachzuzahlenden Zulagen abrechnen und auszahlen konnte. Ein etwaiger Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet aus, weil der Vortrag der Klägerin dazu keine schlüssigen Anhaltspunkte liefert. Die Erhöhungsklausel in § 4 des Arbeitsvertrages vom 30.11.1990 bezieht sich nur auf die Erhöhung der Tabellenentgelte i.S.v. § 15 Abs. 1 TVöD-K. 58 III 59 Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. 60 Die Kosten der Anschlussberufung fallen der Klägerin zu Last. 61 IV 62 Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der wirtschaftlichen Tragweite der Entscheidung zugelassen. Die Auslegung der Ergänzungsvereinbarung stellt sich in einer Vielzahl von Fällen, die über den Bereich des Landesarbeitsgerichts Hamm hinausgehen und daher das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung und Entwicklung berührt (vgl. Germelmann/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 72 Rdnr. 17).