Urteil
19 Sa 383/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Arbeitnehmer können die Entfernung nicht gerechtfertigter schriftlicher Rügen oder Ermahnungen aus der Personalakte verlangen, wenn diese nach Form oder Inhalt geeignet sind, die Rechtsstellung zu beeinträchtigen.
• Nicht nur formelle Abmahnungen, sondern auch sonstige schriftliche missbilligende Äußerungen des Arbeitgebers sind justiziabel, wenn sie die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers negativ beeinflussen können.
• Eine Ermahnung kann nach Zeitablauf obsolet werden; bei Geringfügigkeit des Vorwurfs, nicht erfolgter Wiederholung und klarem Verhalten der Beteiligten ist Entfernung gerechtfertigt.
• Zur Beurteilung des Anspruchs sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art der Verfehlung, weiteres Verhalten des Arbeitnehmers und Einstellung des Arbeitgebers nach der Ermahnung.
Entscheidungsgründe
Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte wegen Obsoleszenz • Arbeitnehmer können die Entfernung nicht gerechtfertigter schriftlicher Rügen oder Ermahnungen aus der Personalakte verlangen, wenn diese nach Form oder Inhalt geeignet sind, die Rechtsstellung zu beeinträchtigen. • Nicht nur formelle Abmahnungen, sondern auch sonstige schriftliche missbilligende Äußerungen des Arbeitgebers sind justiziabel, wenn sie die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers negativ beeinflussen können. • Eine Ermahnung kann nach Zeitablauf obsolet werden; bei Geringfügigkeit des Vorwurfs, nicht erfolgter Wiederholung und klarem Verhalten der Beteiligten ist Entfernung gerechtfertigt. • Zur Beurteilung des Anspruchs sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art der Verfehlung, weiteres Verhalten des Arbeitnehmers und Einstellung des Arbeitgebers nach der Ermahnung. Die Klägerin, seit 1995 als Altenpflegerin in einer caritativen Einrichtung beschäftigt, verweigerte wiederholt aus religiösen Gründen bestimmte Tätigkeiten und Auskünfte mit kirchlichem Bezug. Nach internen Gesprächen legte die Heimleitung der Klägerin am 24.10.2007 eine Gesprächsnotiz mit der Überschrift "Ermahnung" vor, die eine Rüge und die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall enthielt; die Klägerin verweigerte die Unterzeichnung. Die Heimleitung nahm das Schreiben daraufhin in die Personalakte. Die Klägerin klagte auf Entfernung dieses Schreibens aus der Personalakte; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz machte die Klägerin geltend, die Gesprächsnotiz sei als Abmahnung zu qualifizieren und ihre Fortwirkung in der Akte unzulässig, zumal sich das beanstandete Verhalten nicht wiederholt habe. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die notierte Rüge die Rechtsstellung der Klägerin beeinträchtigen und ob sie nach den Umständen des Einzelfalls obsolet geworden sei. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht begründet; die Rüge der fehlerhaften materiellen Rechtsanwendung genügt. • Justiziabilität: Nach ständiger Rechtsprechung sind nicht nur formelle Abmahnungen, sondern auch andere schriftliche missbilligende Äußerungen, die in die Personalakte gelangen und die berufliche Entwicklung beeinträchtigen können, gerichtlich überprüfbar. • Substanz: Inhaltlich stellt die Gesprächsnotiz eine Rüge mit der ausdrücklichen Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei Wiederholung dar und ist daher geeignet, die Rechtsstellung der Klägerin zu beeinträchtigen. • Beurteilung der Obsoleszenz: Bei Abwägung aller Umstände (geringfügiger Vorwurf, keine Wiederholung des Verhaltens, dauernde Zeitspanne von etwa zwei Jahren, und Verhalten der Parteien nach der Ermahnung) ist die Ermahnung obsolet geworden. • Rechtsgrundlagen: Anspruch analog aus §§ 242, 1004 BGB in Verbindung mit der arbeitgerichtlichen Rechtsprechung zu Abmahnungen und Schutz der Persönlichkeits- und Rechtsstellung des Arbeitnehmers; zu berücksichtigende Tarif- und vertragliche Regelungen (Arbeitsvertrag, TVöD-VKA) bleiben unberührt. • Verfahrensfolge: Wegen Obsoleszenz bestand kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Ermahnung in der Personalakte; der Hilfsantrag war damit gegenstandslos. Die Berufung der Klägerin führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Der beklagte Verein ist zu verurteilen, die mit "Ermahnung" überschriebenen Gesprächsnotiz vom 24.10.2007 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Die Kammer begründet dies damit, dass die Gesprächsnotiz wegen ihres Inhalts geeignet war, die Rechtsstellung der Klägerin zu beeinträchtigen, die beanstandeten Vorwürfe jedoch geringfügig waren und sich nicht wiederholt haben; nach etwa zwei Jahren ist die Ermahnung obsolet. Der beklagte Verein trägt die Kosten des Rechtsstreits. Eine Revision wurde nicht zugelassen.