Beschluss
10 TaBV 33/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 40 Abs. 2 BetrVG sind dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen; hierzu kann ein Personalcomputer nebst Software gehören.
• Erforderlich ist die Ausstattung nur insoweit, wie sie zur sachgerechten Erfüllung der Betriebsratsaufgaben notwendig ist; die Beurteilung der Erforderlichkeit obliegt vorrangig dem Betriebsrat, die gerichtliche Kontrolle prüft die Angemessenheit.
• Ein Internetanschluss ist nicht automatisch geschuldet; seine Erforderlichkeit ist anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der Aufgaben des Betriebsrats gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Betriebsrats auf Bereitstellung eines PCs nach § 40 Abs.2 BetrVG • Nach § 40 Abs. 2 BetrVG sind dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen; hierzu kann ein Personalcomputer nebst Software gehören. • Erforderlich ist die Ausstattung nur insoweit, wie sie zur sachgerechten Erfüllung der Betriebsratsaufgaben notwendig ist; die Beurteilung der Erforderlichkeit obliegt vorrangig dem Betriebsrat, die gerichtliche Kontrolle prüft die Angemessenheit. • Ein Internetanschluss ist nicht automatisch geschuldet; seine Erforderlichkeit ist anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der Aufgaben des Betriebsrats gesondert zu prüfen. Der siebenköpfige Betriebsrat eines Bezirks mit ursprünglich über 100 und später noch ca. 90 Beschäftigten verlangt die Freischaltung von Faxgeräten innerhalb des Bezirks sowie die Zurverfügungstellung eines Personalcomputers mit Peripherie, Software und Internetzugang. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit zahlreiche Verkaufsstellen, die in Bezirke und Vertriebsbüros organisiert sind; zentrale Ebenen verfügen über PC und Internet, die Bezirksleiter meist nicht. Dem Betriebsrat steht nur eine elektrische Schreibmaschine mit eingeschränkter Funktion sowie Telefon und Fax zur Verfügung; umfangreiche schriftliche Aufgaben und Kontrolle der Arbeitszeitnachweise fallen regelmäßig an. Das Arbeitsgericht Paderborn wies die Anträge ab; das Landesarbeitsgericht änderte im Berufungsverfahren teilvergleichsweise die Faxregelung und verpflichtete die Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen PC nebst spezifizierter Ausstattung und Software bereitzustellen, den Antrag auf Internetzugang jedoch abzulehnen. • Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 BetrVG: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat sachliche Mittel, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik, im erforderlichen Umfang bereitzustellen. • Die Zulässigkeit des Antrags ist gegeben; der Betriebsrat war wirksam beschlussbefugt und vertreten, die Antragsbefugnis folgt aus §§ 2a, 80 ArbGG und §§ 10, 83 ArbGG. • Erforderlichkeitsprüfung: Die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Sachmittels liegt zunächst beim Betriebsrat; die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich auf die Frage, ob das Mittel der Erledigung gesetzlicher Aufgaben dient und die Interessen von Belegschaft und Arbeitgeber angemessen berücksichtigt wurden. • Ein PC und zugehörige Software können zu den sachlichen Mitteln nach § 40 Abs. 2 BetrVG gehören, nicht jedoch ohne Prüfung in beliebigem Umfang; Erforderlichkeit verlangt mehr als bloße Nützlichkeit. • Im konkreten Fall war die vorhandene Schreibmaschine unbrauchbar; die Umfangs- und Zeitbelastung durch handschriftliche Protokolle, Einladungen und umfangreiche Auswertungen (z. B. Zeiterfassungsnachweise) rechtfertigen die Überzeugung des Betriebsrats, ein PC sei erforderlich, da ohne ihn andere Pflichten und Aufgaben nicht mehr in angemessener Weise wahrgenommen werden könnten oder unverhältnismäßig erschwert würden. • Kosten- und Betriebsüblichkeitsargumente der Arbeitgeberin sind nicht entscheidend: Die Arbeitgeberin selbst verfügt über moderne IT-Strukturen; die Kosten für einen standardmäßigen PC stehen der Erforderlichkeit nicht entgegen. • Zum Internetzugang: Zwar gehört das Internet grundsätzlich zu den Informationsmitteln nach § 40 Abs. 2 BetrVG, seine Bereitstellung ist aber gesondert zu begründen. Hier hat der Betriebsrat nicht konkret dargelegt, welche konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben einen Internetzugang erfordern; die Daten werden ohnehin schriftlich zur Verfügung gestellt und die Bezirksleitung verfügt selbst nicht über Internetzugang. Daher war der Anspruch auf Internetzugang unbegründet. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung mit der obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht. Der Betriebsrat hat teilweise Erfolg: Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, dem Betriebsrat einen Personalcomputer in der konkret benannten Konfiguration samt Drucker, Monitor, Software, DVD-Laufwerk, Tastatur und Maus zur Verfügung zu stellen, weil die vorhandene Schreibmaschine unbrauchbar war und die umfangreichen, zeitintensiven Schreib- und Auswertungsaufgaben die Nutzung eines PC erforderlich machen. Die weitergehende Forderung nach Bereitstellung eines Internetzugangs und einer eigenen E-Mail-Adresse wurde abgewiesen, weil der Betriebsrat nicht hinreichend dargelegt hat, dass ein Internetzugang zur Erfüllung konkreter betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben in den gegebenen betrieblichen Verhältnissen erforderlich ist. Hinsichtlich der Faxfreischaltung wurde im Teilvergleich eine Regelung getroffen, die die Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder per Fax sichert. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.