Beschluss
10 TaBV 175/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach §23 Abs.1 BetrVG setzt eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung voraus, die die weitere Amtsausübung untragbar macht.
• Ein Verbot der Anfertigung von Notizen oder der Mitnahme von Sitzungsunterlagen durch Beschluss des Betriebsrats ist fraglich; das Einsichtsrecht nach §34 Abs.3 BetrVG umfasst jedenfalls die Anfertigung von Notizen bei sachlichem Bedarf und kann nicht durch einfachen Beschluss ausgeschaltet werden.
• Fehlende schriftliche Niederschrift eines behaupteten Geschäftsordnungsbeschlusses lässt erhebliche Zweifel an dessen Wirksamkeit aufkommen, da Geschäftsordnungsbeschlüsse nach §36 BetrVG der Schriftform bedürfen.
• Allein die Behauptung, dass die Mehrheit des Betriebsrats das Vertrauen in ein Mitglied verloren habe, rechtfertigt nicht den Ausschluss nach §23 Abs.1 BetrVG; es muss die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats konkret gefährdet oder unmöglich gemacht sein.
• Für die Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist ein wirksamer interner Beschluss des Betriebsrats zur Verfahrenseröffnung und zur Beauftragung von Verfahrensbevollmächtigten erforderlich; eine nachträgliche Bestätigung kann die Vertretungsmacht herstellen, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Kein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds bei strittener Notizzwangsregelung (§23 BetrVG) • Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach §23 Abs.1 BetrVG setzt eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung voraus, die die weitere Amtsausübung untragbar macht. • Ein Verbot der Anfertigung von Notizen oder der Mitnahme von Sitzungsunterlagen durch Beschluss des Betriebsrats ist fraglich; das Einsichtsrecht nach §34 Abs.3 BetrVG umfasst jedenfalls die Anfertigung von Notizen bei sachlichem Bedarf und kann nicht durch einfachen Beschluss ausgeschaltet werden. • Fehlende schriftliche Niederschrift eines behaupteten Geschäftsordnungsbeschlusses lässt erhebliche Zweifel an dessen Wirksamkeit aufkommen, da Geschäftsordnungsbeschlüsse nach §36 BetrVG der Schriftform bedürfen. • Allein die Behauptung, dass die Mehrheit des Betriebsrats das Vertrauen in ein Mitglied verloren habe, rechtfertigt nicht den Ausschluss nach §23 Abs.1 BetrVG; es muss die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats konkret gefährdet oder unmöglich gemacht sein. • Für die Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist ein wirksamer interner Beschluss des Betriebsrats zur Verfahrenseröffnung und zur Beauftragung von Verfahrensbevollmächtigten erforderlich; eine nachträgliche Bestätigung kann die Vertretungsmacht herstellen, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der elfköpfige Betriebsrat der R1 GmbH & Co. KG beantragte den Ausschluss eines langjährigen Betriebsratsmitglieds (Beteiligte zu 2.) wegen angeblicher grober Pflichtverletzung nach einem Vorfall in einer Sitzung am 06.02.2008. Streitgegenstand war, ob auf einer früheren Sitzung (23.10.2007) einstimmig beschlossen worden sei, dass bei weiteren Sitzungen keine personenbezogenen Notizen gefertigt und ausgehändigte Arbeitsunterlagen zurückgegeben werden müssten. Die Beteiligte zu 2. fertigte dennoch Notizen an und verweigerte die Herausgabe der Unterlagen; es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Vorsitzenden, deren Natur streitig ist. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein Beschlussverfahren ein; die Wirksamkeit der internen Beschlüsse zur Verfahrenseröffnung wurde zwischen den Parteien ebenfalls bestritten. Das Arbeitsgericht wies den Ausschlussantrag ab; dagegen legten Betriebsrat und Arbeitgeber Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer des LAG bestätigte die Abweisung und ließ die Frage der Wirksamkeit des angeblichen Beschlusses vom 23.10.2007 offen. • Zulässigkeit: Das Beschlussverfahren war nach §§2a,80 Abs.1 ArbGG zulässig; Antragsbefugnis und Beteiligung gründen sich auf §§10,83 Abs.3 ArbGG, 23 Abs.1 Satz2 BetrVG; die Arbeitgeberin war beteiligt. Zur Wirksamkeit der internen Beschlüsse: Zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und zur Beauftragung von Rechtsbeistand bedarf es eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses; insoweit lagen für die Sitzungen vom 14.02.2008 und 08.04.2008 ordnungsgemäße Einladungen und schriftliche Protokolle vor, die die Mandatierung bestätigten, sodass das Verfahren nicht bereits aus Vertretungsmängeln unzulässig war. • Materiell: Ausschlussvoraussetzungen nach §23 Abs.1 BetrVG erfordern eine objektiv erhebliche, offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung, die die weitere Amtsausübung untragbar macht. Selbst ein einmaliger schwerwiegender Verstoß genügt nur, wenn die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats konkret gefährdet oder unmöglich gemacht ist. • Zum gebotenen Maßstab: Die Behauptung, die Mehrheit habe das Vertrauen verloren, reicht nicht; es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass der Betriebsrat handlungsunfähig oder seine Zusammenarbeit mit Arbeitgebern und Belegschaft beeinträchtigt ist. • Zur behaupteten Geschäftsordnungsregelung: Geschäftsordnungsbeschlüsse unterliegen nach §36 BetrVG der Schriftform; das Fehlen einer Niederschrift des angeblichen Beschlusses vom 23.10.2007 begründet erhebliche Zweifel an dessen Wirksamkeit. • Zum Verbot von Notizen/Mitnahme: Das Einsichtsrecht nach §34 Abs.3 BetrVG schließt die Anfertigung von Notizen bei sachlichem Bedarf nicht aus; ein einfacher Beschluss kann das Einsichts- und Notizrecht nicht wirksam aufheben. Damit war selbst ein Verstoß gegen einen behaupteten mündlichen Beschluss nicht offensichtlich und schwerwiegend. • Zu den betrieblichen Auswirkungen: Der zwischen dem Mitglied und dem Betriebsrat entstandene Konflikt hat sich nicht auf die Belegschaft oder die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber ausgewirkt; der Betriebsfrieden wurde nach den Feststellungen nicht derart gestört, dass ein Ausschluss gerechtfertigt wäre. • Rechtsbeschwerde: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor (§§92 Abs.1,72 Abs.2 ArbGG). Der Ausschlussantrag des Betriebsrats wird abgewiesen; die Beschwerde des Betriebsrats gegen den erstinstanzlichen Beschluss hatte keinen Erfolg. Begründend hat das Gericht klargestellt, dass eine grobe Pflichtverletzung i.S.v. §23 Abs.1 BetrVG nicht gegeben war, weil kein eindeutiger, schriftlich dokumentierter Geschäftsordnungsbeschluss vorlag und selbst ein Verstoß gegen einen behaupteten mündlichen Beschluss die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nicht ernsthaft gefährdet hat. Zudem kann ein Verbot, sich Notizen zu machen oder Unterlagen mitzuführen, nicht wirksam durch einfachen Betriebsratsbeschluss eingeschränkt werden, zumal das Einsichtsrecht nach §34 Abs.3 BetrVG die Anfertigung von Notizen bei sachlichem Bedarf umfasst. Schließlich war das Verfahren selbst nicht wegen mangelnder Beschlussfassung des Betriebsrats unzulässig, da nach den vorgelegten Einladungen und Protokollen die Mandatierung der Verfahrensbevollmächtigten wirksam bestätigt wurde. Aufgrund dieser Erwägungen bleibt die Beteiligte zu 2. im Betriebsrat; die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach §23 Abs.1 BetrVG sind nicht gegeben.