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Urteil

16 Sa 1693/08

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2009:0813.16SA1693.08.00
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Leitsätze

Für die Charakterisierung einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe als "Kranken-haus" im Sinne des § 1 I TV-Ärzte-KF ist auf die Begriffsdefinition in § 2 I KHG abzustellen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 23.09.2008 – 5 Ca 1585/08 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der TV-Ärzte-KF (Anlage 6) ab dem 01.07.2007 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 21.600,-- €

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Charakterisierung einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe als "Kranken-haus" im Sinne des § 1 I TV-Ärzte-KF ist auf die Begriffsdefinition in § 2 I KHG abzustellen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 23.09.2008 – 5 Ca 1585/08 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der TV-Ärzte-KF (Anlage 6) ab dem 01.07.2007 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: 21.600,-- € Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, welche Arbeitsvertragsbedingungen, ob der BAT-KF neu oder TV-Ärzte-KF, auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der am 13.11.1946 geborene Kläger wurde mit einem Vertrag vom 28.12.1976 zum 01.01.1977 als Assistenzarzt von den Krankenanstalten S4 gGmbH eingestellt. In dem schriftlichen Vertrag heißt es unter anderem wie folgt: "… Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des Langenberger Abkommens in der jeweils gültigen Fassung. Soweit im Bundesangestelltentarifvertrag kirchlicher Fassung – BAT/KF – auf die bei dem Arbeitgeber für Beamte jeweils geltenden Bestimmungen Bezug genommen wird, kommen die entsprechenden für die Mitarbeiter der von B1 Anstalten erlassenen Regelungen zur Anwendung. …" Diesen Vertrag kündigte der Kläger mit einem Schreiben vom 06.01.1982 zum 30.04.1982 (Bl. 58 d.A.). Im Anschluss an einen unbezahlten Urlaub nahm der Kläger seine Arbeit für die Beklagte auf und wurde im Krankenhaus M2, einer Klinik für Epilepsie kranke Menschen, eingesetzt. Zum 01.01.1986 wechselte er als Assistenzarzt in den Stiftungsbereich Behindertenhilfe. Gesonderte Verträge wurden im Zusammenhang mit den Wechseln des Klägers nicht abgeschlossen. Ausweislich der Gehaltsabrechnungen änderte sich sein Eintrittsdatum nicht. Sein Arbeitsverhältnis wurde nach BAT-KF abgewickelt. Die Beklagte ist eine k4 Stiftung privaten Rechts mit etwa 10.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ihr breit gefächertes Aufgabengebiet hat sie in verschiedene Stiftungsbereiche aufgeteilt. Der Stiftungsbereich Behindertenhilfe, in dem der Kläger tätig ist, verfügte im Jahre 2008 über insgesamt 1.608 Plätze. Neben den Heimen, in denen 1.204 Bewohner untergebracht werden können, gibt es im Bereich der Behindertenhilfe ein Fachkrankenhaus, das 404 Plätze hat. Der Kläger ist überwiegend im Bereich des Fachkrankenhauses eingesetzt. Dieses ist in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Im Stiftungsbereich Behindertenhilfe sind etwa 2.000 Beschäftigte tätig. Es ist eine Mitarbeitervertretung gebildet. Nach den Angaben der Beklagten – vom Kläger im Einzelnen mit Nichtwissen bestritten – sind in den Fachkrankenhäusern insgesamt 457 Mitarbeitende eingesetzt. Neben dem Leitenden Arzt gehören zum Ärztlichen Dienst fünf Ärzte und Ärztinnen. Daneben gibt es 235 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Beklagte dem Pädagogischen Bereich zuordnet, 65 Mitarbeitende beim pflegerischen Personal, 147 unterstützende Hilfskräfte, 32 im Bereich der Fachdienste Beschäftigte und 39 im hauswirtschaftlichen Bereich eingesetzte Mitarbeitende. Weiteres Personal ist in der Verwaltung tätig bzw. als Auszubildende und Praktikanten. Zu der Aufgliederung im Einzelnen wird auf Bl. 493 bis 494 d.A. Bezug genommen. Die im Fachkrankenhaus tätigen Ärzte sind berechtigt, Arzneimittel und andere Heilmittel zu verordnen. Nachdem in der Arbeitsrechtlichen Kommission eine Einigung über die Neufassung des BAT-KF nicht zustande gekommen war, beschloss die Arbeitsrechtliche Schiedskommission für Rheinland-Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 22.10.2007 den BAT-KF/MTArb-KF gemäß der Vorlage 13/2007 einschließlich der Übergangsregelungen zu ändern. Die Änderungen und die Übergangsregelungen sollten am 01.07.2007 in Kraft treten. Ob und inwieweit durch die Arbeitsrechtliche Kommission am 21.11.2007 eine redaktionelle Überarbeitung bzw. eine Änderung der Vorlage Nr. 13/2007 beschlossen worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Kirchlichen Amtsblatt vom 14.12.2007 wurde sowohl der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission veröffentlicht als auch der Text einer redaktionellen Anpassung der Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des BAT-KF, des MTA-KF und der Übergangsregelungen. Mit der Neufassung des BAT-KF wurde für Ärzte als Anlage 6 eine besondere Regelung beschlossen, den TV-Ärzte-KF neu. Die Überleitungsregelung für Ärzte, der TVÜ-Ärzte-KF, ist in Anlage 7 zum BAT-KF enthalten. Mit einem an alle Ärzte und Ärztinnen des Stiftungsbereichs gerichteten Schreiben des Leitenden Arztes P3. D1. S2 vom 08.11.2007 (Bl. 482 d.A.) informierte dieser die Ärztinnen und Ärzte über die wesentlichen Inhalte der neuen Bestimmungen. Zugleich heißt es in diesem Schreiben, dass noch keine Aussagen möglich seien, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die rückwirkende Abwicklung der neuen Regelungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung umgesetzt werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 12.11.2007 (Bl. 485 d.A.) teilte der Leitende Arzt des Weiteren mit, dass ab sofort alle Ärztinnen und Ärzte, die eine Vollzeitstelle hätten, 42 Wochenstunden arbeiten sollten. Mit einem Schreiben vom 20.12.2007 (Bl. 487 d.A.) informierte die Beklagte die Ärztinnen und Ärzte darüber, dass hinsichtlich der zukünftigen Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte in den Heim- und Fachkrankenhausbereichen der Anstalt B5 noch Unklarheiten auszuräumen seien. Mit E-Mail vom 16.01.2008 (Bl. 429 d.A.) widerrief der Leitende Arzt die Anweisung, 42 Wochenstunden zu arbeiten. Die Eingruppierung des Klägers nahm die Beklagte in die Entgeltgruppe 14 der Berufsgruppe 6 – Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung – des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF neu vor. Hierfür beläuft sich das Tabellenentgelt auf 4.734,56 €. Zusätzlich erhält der Kläger eine Arztzulage in Höhe von 204,52 €. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 25.03.2008 (Bl. 21 – 22 d.A.) geltend gemacht hatte, dass der TV-Ärzte-KF auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finde, und die Beklagte ihm mit Schreiben vom 27.03.2008 (Bl. 23 d.A.) mitgeteilt hatte, dass der Ärztliche Dienst im Stiftungsbereich Behindertenhilfe kein ärztlicher Dienst eines Krankenhauses sei, verfolgt der Kläger mit seiner am 10.06.2008 beim Arbeitsgerichts eingegangenen Klage die Feststellung, dass der TV-Ärzte-KF seit dem 01.07.2007 auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass aus dem eindeutigen und zweifelsfreien Wortlaut des § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF folge, dass alle Ärzte, die am 30.06.2007 im Arbeitsverhältnis gestanden hätten und dem BAT-KF unterlegen seien, unabhängig vom konkreten Tätigkeitsbereich, am 01.07.2007 in den TVÜ-Ärzte-KF übergeleitet worden seien. Darüber hinaus handele es sich bei dem Fachkrankenhaus um ein Krankenhaus. Im Übrigen verweist er darauf, dass sich seine Tätigkeit nicht wesentlich von der eines Arztes an einem "normalen" Krankenhaus unterscheide, was sich auch aus dem Konzept der Beklagten für den Ärztlichen Dienst des Stiftungsbereiches Behindertenhilfe (Bl. 294 bis 298 d.A.) ergebe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.07.2007 in den TV-Ärzte-KF übergeleitet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich darauf bezogen, dass der Kläger nicht an einem Krankenhaus im Sinne der tariflichen Regelungen beschäftigt sei. Bei dem Fachkrankenhaus handele es sich nicht um ein gewöhnliches Krankenhaus, da es kein Akutkrankenhaus sei. Es unterscheide sich nicht wesentlich von den Heimen im Bereich der Behindertenhilfe. Die Verweildauer der Patienten sei im Fachkrankenhaus gleichzusetzen mit denen im Heimbereich. Die Tätigkeit des Klägers sei eher mit der eines Hausarztes zu vergleichen als mit der eines Arztes an einem Krankenhaus. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass nach den tariflichen Vorschriften eine Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Parteien in den TV-Ärzte-KF nicht stattgefunden habe. Durch Urteil vom 23.09.2008, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der TV-Ärzte-KF gelte ausschließlich für Ärzte, die an Krankenhäusern tätig seien, was für den Kläger nicht der Fall sei. Hierunter sei gewöhnlich eine Einrichtung zu verstehen, in die akut zu behandelnde Patienten aufgenommen würden. Auf den TVÜ-Ärzte-KF könne der Kläger sein Feststellungsbegehren nicht stützen. Durch ihn solle der Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF nicht ausgeweitet werden. Gegen dieses, ihm am 07.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.11.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 07.01.2008 fristgerecht begründet. Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht seiner Entscheidung als unstreitig unterstellt habe, dass die Arbeitsrechtliche Kommission bzw. die Schiedskommission den BAT-KF in der von der Beklagten behaupteten – sogenannten einschränkenden – Fassung verabschiedet hätten. Soweit das Arbeitsgericht sich weiter darauf stütze, dass das Fachkrankenhaus der Beklagten nicht vom Anwendungsbereich des TV-Ärzte erfasst sei, sondern dieser sich nur auf sogenannte Akutkrankenhäuser beziehe, gäbe es für diese Auffassung keinerlei Anhaltspunkte. Hätten Schiedskommission oder Arbeitsrechtliche Kommission eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs beabsichtigt, hätte nichts näher gelegen, als diesen so zu definieren. Das Tarifwerk beziehe sich demgemäß allgemein auf Krankenhäuser, und zwar unabhängig davon, wie sich diese finanzierten. Die Arbeitsrechtliche Kommission habe zwischenzeitlich auch eine eigene Definition des Krankenhausbegriffes vorgenommen, die zum 01.01.2010 wirksam werde und die Einrichtungen wie die der Beklagten erfasse. Im Übrigen wird zu der vom Kläger vorgenommenen Darstellung der ärztlichen Arbeit im Fachkrankenhaus auf Bl. 453 bis 485 d.A. verwiesen, deren Inhalt zwischen den Parteien in Teilen unstreitig ist. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 23.09.2008 – 5 Ca 1585/08 – festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.07.2007 der TV-Ärzte-KF Anwendung findet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet, die Arbeitsrechtliche Kommission habe in ihrer Sitzung am 21.11.2007 rückwirkend zum 01.07.2007 den Text der Vorlage 13/2007 redaktionell überarbeitet sowie, um die Rückwirkung der Umstellung zu vereinfachen, Übergangsregelungen beschlossen. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die Tätigkeit am Fachkrankenhaus nicht die Voraussetzungen des in § 1 geregelten Geltungsbereichs des TV-Ärzte-KF erfülle. Das Fachkrankenhaus sei kein Krankenhaus im Sinne der tariflichen Vorschrift. Die Fachkrankenhäuser seien für Menschen mit komplexer Mehrfachbehinderung und chronischer Erkrankung eingerichtet. Sie böten dem Bewohner ein Leben in Wohngruppen mit einem kombinierten Behandlungs- und Betreuungskonzept. Die Arbeit des Ärztlichen Dienstes sei ein Teil des komplexen Hilfsangebots für diese Menschen. Dabei liege der Schwerpunkt in der epileptologischen, psychiatrischen und neurologischen Versorgung der betreuten Menschen. Es würden diagnostische und therapeutische, präventive und rehabilitative, aber auch eine Vielzahl von sozialen medizinischen Aufgaben wahrgenommen. Der Aufenthalt der betreuten Menschen sei nicht zeitlich befristet und nicht an die Erreichung eines Therapieziels geknüpft. Die Ärzte und Ärztinnen seien in den Fachkrankenhäusern und in den Heimen nicht permanent persönlich präsent. Dies sei nicht notwendig. Gewährleistet werde eine ständige Erreichbarkeit der Ärzte und Ärztinnen. Richtigerweise werde unter einem Krankenhaus eine Einrichtung verstanden, deren Leistungen durch die Krankenkassen, insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen nach dem SGB V finanziert würden. Dies entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch. Demgegenüber finde die Finanzierung der Fachkrankenhäuser der Beklagten auf der Grundlage des SGB XII (Sozialhilfe) statt und dort wiederum nach den Vorschriften der §§ 53 ff. (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen). Dass die Fachkrankenhäuser im Krankenhausplan NRW enthalten seien, sei nur eine Frage der politisch gewollten staatlichen Investitionsförderung. Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen. I Der Feststellungsantrag ist, wovon auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist, entsprechend der in der mündlichen Verhandlung am 30.04.2009 vorgenommen Präzisierung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwar muss ein Feststellungsantrag im Sinne des § 256 ZPO auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sein. Damit soll jedoch nur ausgeschlossen werden, dass einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses und abstrakte Rechtsfragen zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO wird deshalb auch der einzelne aus ihm entspringende Anspruch angesehen. Mit seinem Antrag begehrt der Kläger die gerichtliche Entscheidung darüber, ob sein Arbeitsverhältnis inhaltlich durch den TV-Ärzte-KF bestimmt ist. Die Parteien streiten deshalb über das Bestehen einer konkreten Anspruchs- und Pflichtenbeziehung (vgl. BAG vom 16.09.1998, 5 AZR 153/97, NZA 1999, 384). II Die Feststellungsklage ist auch begründet. Dies folgt allerdings weder aus den Erklärungen, die die Beklagte nach dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission gegenüber den bei ihr beschäftigten Ärztinnen und Ärzte abgegeben hat, noch lässt sich das Ergebnis auf den TVÜ-Ärzte KF stützen. Die Anwendung des TV-Ärzte-KF ergibt sich vielmehr originär daraus, dass der Kläger Arzt an einem Krankenhaus im Sinne des Geltungsbereichs (§ 1 Abs. 1 TV-Ärzte-KF) ist. 1) Auf das Arbeitsverhältnis finden die bei der Beklagten geltenden Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen Anwendung. Zwar lässt sich nach der formalen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 30.04.1982 eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung nicht mehr feststellen. In der Folgezeit sind die Regelungen des BAT-KF zum einen jedoch angewandt worden. Zum anderen ist die Beklagte von einem Bestand des Arbeitsverhältnisses seit dem 01.01.1977 ausgegangen, was darauf hindeutet, dass auch die ursprünglichen vertraglichen Grundlagen weiter gelten sollten. Im Übrigen gehen beide Parteien von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der neu beschlossenen Regelungswerke aus. 2) Einen Anspruch auf umfassende Anwendung des TV-Ärzte-KF kann der Kläger allerdings nicht aus den Schreiben des Leitenden Arztes P3. D1. S2 vom 08.11.2007 bzw. 12.11.2007 herleiten. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 08.11.2007 um ein bloßes Informationsschreiben, das keine Aussagen zu einer von der Beklagten beabsichtigten umfassenden Anwendung der Anlage 6, des TV-Ärzte-KF, enthält. Mit Schreiben vom 12.11.2007 ist zwar die Arbeitszeit für alle Ärztinnen und Ärzte auf eine 42-Stunden-Woche bzw. für Teilzeitbeschäftigte auf einen zeitanteiligen Umfang heraufgesetzt worden. Dem Schreiben ist jedoch zu entnehmen, dass dies – vorsorglich – geschehen ist, um einem eventuellen gehaltsschädlichen Auflaufen von Minusstunden vorzubeugen. Zur Anwendbarkeit des TV-Ärzte-KF auf alle Ärztinnen und Ärzte, unabhängig davon, ob sie an Krankenhäusern beschäftigt sind, verhält sich dieses Schreiben nicht. 3) Ebenso wenig kann der Kläger sein Feststellungsbegehren auf den Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte (TVÜ-Ärzte-KF) in den TV-Ärzte-KF stützen. Der Regelungsgegenstand des TV-Ärzte-KF umfasst nicht die Anwendbarkeit des TV-Ärzte-KF im Ganzen. Dies gibt weder der Wortlaut der getroffenen Regelung her, noch lässt es sich aus den systematischen Zusammenhängen ableiten. Das Gericht hat dies in dem Parallelverfahren der Kollegin des Klägers 16 Sa 1729/08 mit Urteil vom 13.08.2009 ausführlich begründet. Dem Kläger, der durch dieselbe Bevollmächtigte wie die dortige Klägerin vertreten wird, sind diese Gründe im Einzelnen bekannt. Hierauf wird Bezug genommen. 4) Indes wird das Arbeitsverhältnis des Klägers vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 TV-Ärzte-KF erfasst. Der Kläger ist Arzt an einem Krankenhaus. Dies ergibt die Auslegung des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Kirchlichen Regelungswerks. a) Bei diesem als "Tarifvertrag" bezeichneten Regelungswerk für k4 Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den K3 beschäftigten Arbeitnehmer durch die paritätisch zusammengesetzte arbeitsrechtliche Kommission festgesetzt werden (vgl. BAG vom 26.10.2006, 6 AZR 307/06, NZA 2007, 1179 m.w.N.). Diesen Regelungen kommt allerdings keine normative Wirkung zu. Sie finden – wie vorliegend – auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Auch wenn das der Fall ist und die Auslegung von Normen anderen Regeln als die Auslegung von Verträgen folgt, so findet jedenfalls in den Fällen, in denen die kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen Tarifverträgen nachgebildet sind, die Auslegung dieser allgemeinen Vertragsregelungen nach den gleichen Grundsätzen wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind, statt (BAG vom 26.10.2006, 6 AZR 307/06, aaO.; vom 14.01.2004, 10 AZR 188/03, AP Nr. 3 zu AVR C1 Anlage 1). Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen und anhand dessen der Sinn der Regelung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der Regelung ihren Niederschlag gefunden haben. Verbleibende Zweifel können durch die Heranziehung weiterer Auslegungskriterien wie der Entstehungsgeschichte der Regelung oder einer praktischen Handhabbarkeit geklärt werden (BAG vom 23.09.2004, 6 AZR 430/03, EzA BGB 202 Kirchlicher Arbeitnehmer Nr. 11). Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 24.09.2008, 10 AZR 190/08, NZA-RR 2009, 107). b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossene Regelungswerk ist den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes nachempfunden. Erstmalig ist für Ärzte und Ärztinnen an Krankenhäusern im Bereich der VKA ein eigenständiges Tarifwerk geschaffen worden. Dem entsprechen die für k4 Arbeitgeber beschlossenen Regelungen. c) Im TV-Ärzte-KF ist selbst nicht geregelt, was unter "Krankenhaus" im Sinne dieses Regelungswerkes zu verstehen ist. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, auf gesetzliche Begriffsdefinitionen zurückzuführen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen (vgl. BAG vom 12.06.2003, 8 AZR 288/02, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Krankenanstalten). Verwenden die Tarifvertragsparteien ohne eigene Definition einen fest stehenden Rechtsbegriff bei der Regelung der Rechtsverhältnisse für einen Personenkreis, für den ein solcher besteht, so ist davon auszugehen, dass dies im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung geschieht. Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Das k4 Regelungswerk enthält einerseits keine Anhaltspunkte dafür, was unter "Krankenhaus" zu verstehen ist. Andererseits ist dem Inhalt der im TV-Ärzte-KF getroffenen Regelungen zu entnehmen, dass eine genaue Vorstellung von der Art der Einrichtungen vorlag. Eine gesetzliche Definition des Krankenhausbegriffes findet sich im § 107 Abs. 2 SGB V und im § 2 Nr. 1 KHG. Nach § 2 Nr. 1 KHG sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Ausgehend von dieser Definition und auf ihr aufbauend enthält § 107 Abs. 1 SGB V für die Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung eine Konkretisierung und Ergänzung des Krankenhausbegriffs durch organisatorische und funktionelle Kriterien. Für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherungen werden durch die Vorschrift die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen, die an ein Krankenhaus zu stellen sind, konkretisiert (vgl. hierzu Genzel, in Laufs/Uhlenbruch, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. § 83 Rdnr. 12; Rehborn, in Weth u.a., Arbeitsrecht im Krankenhaus, S. 2). Hierbei geht es jedoch um den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherungen. Insoweit werden Mindestanforderungen an die Ausstattung gestellt. Beiden gesetzlichen Vorschriften ist die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung und die Unterbringung in der Einrichtung gemeinsam. Hierbei handelt es sich um den den Krankenhausbegriff prägenden Kern. Mit dem Merkmal der ärztlichen Behandlung durch diagnostische und therapeutische Maßnahmen unterscheidet sich das Krankenhaus von anderen stationären Einrichtungen (vgl. Rehborn, aaO., S. 1 Rdnr. 4; Genzel, aaO., § 83 Rdnr. 10). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das für die Abgrenzung nach den früheren Sonderregelungen 2 a und 2 b zum BAT bei der Eingruppierung von Angestellten des Pflegepersonals darauf abgestellt hat, dass für Krankenanstalten kennzeichnend sei, dass sie der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Behandlung einer Krankheit der in ihnen untergebrachten Personen dienen (BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 91/90, AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 09.11.2005, 4 AZR 437/04, ZTR 2006, 654). Mit der Begriffsdefinition des "Krankenhauses" in § 2 Nr. 1 KHG gibt es seit 1972 einen im Medizinalrecht der Bundesrepublik Deutschland feststehenden Begriff. Er ist Grundlage auch für die Krankenhausfinanzierung. Das Fachkrankenhaus der Beklagten ist in den Krankenhausplan des Landes NRW aufgenommen. Nach den vorangehenden Ausführungen stellt dies ein Indiz für das Vorliegen eines Krankenhauses dar. Für den Krankenhausbegriff kommt es nicht darauf an, ob in einer Einrichtung akute Erkrankungen behandelt werden. Art, Dauer und Stadium einer Behandlung spielen für die Einordnung einer Einrichtung als Krankenhaus keine entscheidende Rolle (Genzel, aaO., § 83 Rdnr. 9). In der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 KHG wird dies dadurch deutlich, dass auch die Linderung von Leiden oder Körperschäden durch ärztliche Hilfeleistungen zu den Aufgaben der Krankenhäuser gehört. Ob dies zeitlich befristet geschieht oder, wie dies im Fachkrankenhaus des Stiftungsbereichs Behindertenhilfe der Fall ist, die dort betreuten Menschen teilweise unbefristet in ihm untergebracht sind, ist nicht maßgeblich. Gleiches gilt für die Erreichung eines Therapieziels. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die im Fachkrankenhaus untergebrachten Personen neben ihrer oft schweren geistigen Behinderung fast alle an Epilepsie leiden und dass bei diesen Patienten schwere, bislang therapieresistente Epilepsien überwiegen, bei denen eine Heilung und auch eine vollständige Anfallsunterdrückung oft nicht möglich ist. Außerdem werden im Fachkrankenhaus psychiatrische Erkrankungen bei Menschen mit geistiger Behinderung behandelt. Allerdings leiden auch die im Heimbereich lebenden behinderten Bewohner an den genannten Erkrankungen. Der im Stiftungsbereich Behindertenhilfe eingerichtete ärztliche Dienst ist für diese Bewohner ebenfalls zuständig. Der Kläger selbst wird im Heimbereich tätig, wenn auch die Arbeit im Fachkrankenhaus überwiegt. In der Vergangenheit wurde für den Ärztlichen Dienst nicht danach unterschieden, ob die Ärztinnen und Ärzte überwiegend im Heimbereich oder im Fachkrankenhaus tätig waren. Auch wenn das so ist, so zeichnet sich das Fachkrankenhaus doch dadurch aus, dass in ihm besonders schwer erkrankte Patienten untergebracht sind. Eine ambulante Behandlung reicht aufgrund der Schwere der Erkrankungen nicht aus. Hierdurch unterscheidet sich das Fachkrankenhaus von den Heimen. Die im Fachkrankenhaus lebenden Patienten bedürfen einer intensiveren ärztlichen Betreuung als sie für die in Heimen lebenden Bewohner notwendig ist. Hier werden Menschen mit komplexen und mehrfachen Erkrankungen und Behinderungen behandelt und betreut. Das Fachkrankenhaus weist schließlich das notwendige ärztliche und pflegerische Personal auf, um die in § 2 Nr. 1 KHG genannten ärztlichen und pflegerischen Hilfeleistungen zu erbringen. Es ist der Leitung eines Leitenden Arztes unterstellt, der Ärztliche Dienst besteht aus fünf Ärztinnen und Ärzten. Das pflegerische Personal umfasst insgesamt 65 Personen mit den Qualifikationen Altenpfleger, Krankenschwester/-pfleger, Kinderkrankenschwester/-pfleger und Krankenpflegehelfer. Allerdings überwiegt mit insgesamt 235 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das heilpädagogische und pädagogische Personal deutlich. Dies spricht jedoch nicht gegen den Charakter eines Krankenhauses. Die umfangreiche Beschäftigung des (heil-)pädagogischen Personals hat seinen Grund vielmehr darin, dass die in den Fachkrankenhäusern lebenden schwerstbehinderten Menschen für Verrichtungen des täglichen Lebens der Betreuung durch dieses Personal bedürfen. Daneben und darüber hinaus benötigen sie aber auch die pflegerischen Hilfeleistungen des Pflegepersonals. Für die Tätigkeit beider Berufsgruppen mag es durchaus Überschneidungen geben. Soweit im Fachkrankenhaus als weitere Dienste Fachdienste und hauswirtschaftliche Dienste vorhanden sind, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung nicht aussagekräftig. So gehören Bewegungs- und Sporttherapeuten auch zu den Funktions- und Fachdiensten eines Krankenhauses wie den im Entgeltgruppenplan unter "3. Gesundheitsdienst" aufgeführten verschiedenen Berufsgruppen zu entnehmen ist. Gegen den Charakter als Krankenhaus spricht es nicht, dass die Bewohner an tagesstrukturierenden Maßnahmen teilnehmen, z.B. die Behindertenwerkstätten aufsuchen. Zwar ist die Unterbringung der zu versorgenden Personen Tatbestandsvoraussetzung für die Einordnung einer Einrichtung als Krankenhaus. Der Patient ist deshalb in einem Krankenhaus, weil er so behandlungsbedürftig ist, dass seine Aufnahme wegen der ständigen Rufbereitschaft eines Arztes bzw. des geschulten Pflegepersonals erforderlich ist und die Behandlung gerade nicht im ambulanten Sektor erbracht werden kann. Hält sich ein Patient jedoch zeitweise nicht im Krankenhaus auf, so handelt es sich um eine teilstationäre Krankenhausbehandlung, die der Einordnung als Krankenhaus nicht entgegensteht (vgl. auch BSG vom 28.01.2009, B 6 KA 61/07 R, juris). Nach alledem kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wie die Kosten für die Bewohner des Fachkrankenhauses aufgebracht werden, nicht an. Auch wenn der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Träger der Sozialhilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII die Kosten trägt, so steht dies der Einordnung der Einrichtung als Krankenhaus nicht entgegen. § 48 Satz 2 SGB XII sieht im Übrigen die Übernahme der Kosten für eine Krankenhausbehandlung unter den Voraussetzungen des § 264 SGB V vor. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.