Beschluss
2 Ta 198/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2009:0805.2TA198.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.03.2009 – 5 Ca 231/09 – abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges. 4 Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren ehemaligen Arbeitgeber, auf Schadensersatz und Haftungsfreistellung in Anspruch. 5 Die Klägerin war in der Praxis des Beklagten im Rahmen eines von den Parteien sogenannten "Aushilfsarbeitsverhältnisses" vom 01.04.2001 bis zum 31.08.2006 tätig. Ab September 2006 arbeitete die Klägerin bei der T1 GmbH, die im November 2008 einen Bescheid der Minijob-Zentrale E1 vom 04.06.2008 über die Feststellung der Versicherungspflicht erhielt. Daraus ergab sich, dass die Klägerin im Jahre 2008 neben ihrer Tätigkeit für die T1 GmbH noch ein weiteres Aushilfsarbeitsverhältnis ausübe. Daraufhin wurden der Klägerin soweit gesetzlich möglich wegen der Zusammenrechnung der beiden Tätigkeiten Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. 6 Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei für den zutreffenden Bescheid der Minijob-Zentrale verantwortlich, denn ihre Recherchen hätten ergeben, dass sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar zum 31.08.2006 bei der Sozialversicherung abgemeldet jedoch erneut irrtümlich zum 01.09.2006 wieder angemeldet worden sei. Außerdem habe es weitere irrtümliche Jahresmeldungen für die Zeiträume 01.09.2006 bis 31.12.2006 sowie 01.01.2007 bis 31.12.2007 gegeben. 7 Die Minijob-Zentrale hat inzwischen die Meldungen storniert und die Feststellung der Versicherungspflicht vom 04.06.2008 zurückgenommen. 8 Die Klägerin meint, für die erneute Anmeldung zur Sozialversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abgabe der Jahresmeldungen sei der Beklagte verantwortlich, der sich das Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen müsse. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 10 Das Arbeitsgericht hat nach Erörterung der Rechtswegfrage durch Beschluss vom 17.03.2009 den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Menden verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, denn zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis. Es handele sich auch nicht um Ansprüche aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis, denn der Beklagte habe die Klägerin ordnungsgemäß zum 31.08.2006 bei der Sozialversicherung abgemeldet. 11 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, welcher der Klägerin am 19.03.2009 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.03.2009, der noch am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, 12 sofortige Beschwerde 13 eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. 14 Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 16.03.2009 vor, die Arbeitsgerichte seien auch für nachwirkende Folgen aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte falsche Auskünfte in Form ihrer wiederholten Anmeldung zur Sozialversicherung erteilt. Schließlich ergebe sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG, denn auch für sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerrechtliche Fragen sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu bejahen. 15 Der Beklagte hat im Beschwerderechtszug keine Stellungnahme abgegeben. 16 II. 17 Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, weil der Streit der Parteien Nachwirkungen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis betrifft. Die Arbeitsgerichte sind auch deshalb zuständig, weil der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht verneint werden kann. 18 Die Klägerin stützt ihre Ansprüche darauf, dass der Beklagte sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2006 bei der Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgemeldet bzw. sie erneut angemeldet und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht habe. Ob dies zutrifft oder ob die Verantwortlichkeit für den unzutreffenden Bescheid vom 04.06.2008 bei der Minijob-Zentrale liegt, ist eine Frage der Begründetheit des Anspruchs und im Rechtswegbestimmungsverfahren nicht zu klären. 19 Vorliegend handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, obwohl die Klägerin eine Verletzung der Meldepflicht ihres ehemaligen Arbeitgebers gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV rügt. Danach hat der Arbeitgeber der Einzugstelle das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu melden. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. BAG 05.10.2005, 5 AZB 27/05 NZA 2005, 1429). Um die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Melde- bzw. Abmeldeverpflichtung des Beklagten geht es der Klägerin vorliegend aber nicht, sondern sie rügt die Verletzung der aus dem Arbeitsvertrag folgenden allgemeinen Nebenpflicht des Arbeitgebers, die Melde- bzw. Abmeldepflichten bei der Sozialversicherung ordnungsgemäß vorzunehmen (vgl. zur Lohnsteuerbescheinigung BAG 11.06.2003, 5 AZB 1/03 NJW 2003, 2629 und zur Arbeitsbescheinigung BAG 15.01.1992, 5 AZR 15/91 DB 1992, 2199). Allerdings geht es vorliegend nicht um Arbeitspapiere gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 eArbGG, weil damit Papiere und Bescheinigungen gemeint sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erteilen hat. Die Meldungen nach § 28 Abs. 1 – 3 SGB IV sind aber gegenüber der Krankenkasse abzugeben. 20 Bei den Nachwirkungen aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG geht es um Ansprüche, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, aber mit dem durch das Arbeitsverhältnis begründeten Pflichtenkreis in einem inneren Zusammenhang stehen und nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind (vgl. BAG 19.03.1999, 5 AZB 19/98 juris; HWK-Ziemann, 3. Aufl. § 2 ArbGG, Rn. 77 und 78). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Streit betrifft die Verletzung nachvertraglicher Pflichten, weil die Klägerin den Beklagten dafür verantwortlich hält, sie erneut zum 01.09.2006 zur Sozialversicherung angemeldet und Jahresmeldungen für die Zeiträume 01.09.2006 bis 31.12.2006 sowie 01.01.2007 bis 31.12.2007 abgegeben zu haben. Es ist anerkannt, dass bei Verletzung nachvertraglicher Pflichten wegen unrichtiger Auskunftserteilung an Dritte die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG zuständig sind (GMPMG/Matthes, ArbGG, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 71; Weth/Walker, ArbGG, § 2 Rdnr. 112). 21 Schließlich kann der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG geforderte rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit dem bestandenen Arbeitsverhältnis nicht verneint werden, denn die Klägerin stützt ihre Forderung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auf einen arbeitsrechtlichen Streitgegenstand. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß Nr. 4 a erstreckt auf alle vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erhobenen Ansprüche, die zwar nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden können, die aber mit dem Arbeitsverhältnis rechtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht (GK-ArbGG/Wenzel, § 2 Rdnr. 152). Der rechtliche Zusammenhang ist hier gegeben, weil die geltend gemachten Ansprüche durch das zwischen den Parteien bestandene Arbeitsverhältnis bedingt sind (GMPMG/Matthes, ArbGG, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 84). Ob daneben auch noch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bejaht werden kann, bleibt offen. 22 III. 23 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft der Entscheidung im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 veranschlagt worden. 24 Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil der Beklagte der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht entgegengetreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten der Hauptsache.