Urteil
12 Sa 263/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eingruppierung richtet sich nach TV-Ärzte/VKA; maßgeblich sind die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen und die Protokollerklärungen.
• Oberärztin im Sinne des §16 c TV-Ärzte/VKA liegt vor, wenn dem Arzt ausdrücklich die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich übertragen wurde.
• Ein räumlich und personell abgrenzbarer Tagesklinikbereich mit eigenem Patientenkreis, Budget und Leitung kann ein selbstständiger Teil- oder Funktionsbereich sein.
• Die Übertragung der medizinischen Verantwortung kann durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers erfolgen; schriftliche Stellungnahmen des Arbeitgebers sind hierfür ausreichend.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung als Oberärztin durch ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung • Die Eingruppierung richtet sich nach TV-Ärzte/VKA; maßgeblich sind die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen und die Protokollerklärungen. • Oberärztin im Sinne des §16 c TV-Ärzte/VKA liegt vor, wenn dem Arzt ausdrücklich die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich übertragen wurde. • Ein räumlich und personell abgrenzbarer Tagesklinikbereich mit eigenem Patientenkreis, Budget und Leitung kann ein selbstständiger Teil- oder Funktionsbereich sein. • Die Übertragung der medizinischen Verantwortung kann durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers erfolgen; schriftliche Stellungnahmen des Arbeitgebers sind hierfür ausreichend. Die Klägerin ist Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und seit 2001 beim beklagten kommunalen Klinikträger tätig. Sie führte die fachärztlich-therapeutische Leitung der Tagesklinik B3xxxxxxx, die räumlich vom Haupthaus getrennt ist und eigene Mitarbeiter, eigenen Patientenstamm und Budget hat. Durch Stellenbeschreibung und ein Schreiben wurde ihr seit 2003/2007 die Leitung der Tagesklinik übertragen; sie erhielt ab 01.08.2006 zunächst Entgeltgruppe II und eine Zulage, ab 01.04.2007 zusätzlich eine Überstundenpauschale für Ambulanzaufgaben. Die Klägerin begehrt Feststellung der Eingruppierung in Entgeltgruppe III (Oberärztin). Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Klägerin die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich trägt und damit die Voraussetzungen des §16 TV-Ärzte/VKA erfüllt. • Anwendbarkeit des TV-Ärzte/VKA aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen und Überleitung. • Maßgeblich ist §15 Abs.2 TV-Ärzte/VKA: gesamte nicht nur vorübergehende Tätigkeit bestimmt die Eingruppierung, wobei Arbeitsvorgänge zusammen zu betrachten sind. • Nach §16 und Protokollerklärung c ist Oberärztin, wer ausdrücklich die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich übertragen bekommen hat. • Die Bezeichnung ‚Oberärztin‘ allein begründet keine Eingruppierung; Voraussetzung ist die tatsächliche Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals. • Die Klägerin hat die für die Leitung der Tagesklinik typischen medizinischen Aufgaben (Indikationsstellung, Leitung des diagnostisch-therapeutischen Prozesses, Entlassungsentscheidungen, Therapieplanung, fachliche Leitung des Teams) ausgeübt; diese Tätigkeit macht zeitlich mindestens die Hälfte ihrer Arbeit aus. • Unter medizinischer Verantwortung ist ein über die übliche Facharztverantwortung hinausgehendes Maß an Verantwortung zu verstehen, insbesondere Verantwortung für fremdes ärztliches bzw. heilkundliches Tun; die Unterstellung eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten genügt hierfür. • Die Tagesklinik ist organisatorisch, personell und räumlich eigenständig mit eigenem Patientenkreis und Budget und damit ein selbstständiger Teil- bzw. Funktionsbereich. • Die ausdrückliche Übertragung der Leitung und damit der medizinischen Verantwortung ergibt sich aus dem Schreiben vom 19.08.2003 und dem Schreiben vom 12.04.2007; solche schriftlichen Anordnungen genügen, um die Eingruppierungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg; es wird festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin ab 01.04.2007 nach Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu vergüten hat. Die Kammer folgt der Auffassung, dass die Klägerin die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- bzw. Funktionsbereich (Tagesklinik B3xxxxxxx) trägt, da dieser räumlich und personell abgegrenzt ist und die Klägerin die wesentlichen medizinischen Leitungsaufgaben übernimmt. Die ausdrückliche Übertragung dieser Verantwortung durch den Arbeitgeber ist durch schriftliche Erklärungen belegt, weshalb die Eingruppierungsvoraussetzungen des §16 TV-Ärzte/VKA erfüllt sind. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.