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Urteil

16 Sa 1095/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Eingruppierungsmitteilung im Sinne einer tariflichen Einstufung hat grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung; sie begründet nicht ohne Weiteres einen eigenständigen arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch. • Hat der Arbeitgeber eine falsche Vergütungsgruppe mitgeteilt, kann er diese nur dann ohne Änderungskündigung korrigieren, wenn die Mitteilung objektiv fehlerhaft war und dies durch Tatsachen belegt und ggf. bewiesen wird. • Fehlt eine unmittelbare tarifliche Zuordnung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, dürfen Arbeitsgerichte tariffremde Lücken schließen und die einschlägigen Tätigkeitsmerkmale analog heranziehen, sofern erkennbar war, dass der Vergütungsplan grundsätzlich alle einschlägigen Tätigkeiten regeln wollte. • Erzieherische Tätigkeiten in einer Kinderfachklinik mit stationärer Unterbringung sind nach den Vergütungsmerkmalen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans wie Erziehertätigkeiten zu bewerten; bei entsprechender Qualifikation rechtfertigt dies Eingruppierung in höhere Vergütungsgruppen (V c und Bewährungsaufstieg V b).
Entscheidungsgründe
Eingruppierung von Erzieherin in Kinderfachklinik: tarifliche Lückenfüllung und höhere Vergütungsgruppe (V b) • Eine Eingruppierungsmitteilung im Sinne einer tariflichen Einstufung hat grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung; sie begründet nicht ohne Weiteres einen eigenständigen arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch. • Hat der Arbeitgeber eine falsche Vergütungsgruppe mitgeteilt, kann er diese nur dann ohne Änderungskündigung korrigieren, wenn die Mitteilung objektiv fehlerhaft war und dies durch Tatsachen belegt und ggf. bewiesen wird. • Fehlt eine unmittelbare tarifliche Zuordnung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, dürfen Arbeitsgerichte tariffremde Lücken schließen und die einschlägigen Tätigkeitsmerkmale analog heranziehen, sofern erkennbar war, dass der Vergütungsplan grundsätzlich alle einschlägigen Tätigkeiten regeln wollte. • Erzieherische Tätigkeiten in einer Kinderfachklinik mit stationärer Unterbringung sind nach den Vergütungsmerkmalen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans wie Erziehertätigkeiten zu bewerten; bei entsprechender Qualifikation rechtfertigt dies Eingruppierung in höhere Vergütungsgruppen (V c und Bewährungsaufstieg V b). Die Klägerin, seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt, absolvierte berufsbegleitend eine Ausbildung und ist seit 1993 staatlich anerkannte Erzieherin. Die Beklagte betreibt eine Kinderfachklinik zur Rehabilitation seelisch und psychosomatisch auffälliger Kinder und Jugendlicher mit stationärer Unterbringung bis acht Wochen. Die Klägerin arbeitete im Stationsdienst für 10–13‑Jährige; Stellenbeschreibung und Klinikkonzept dokumentieren pädagogische Aufgaben. Nach Anwendung des BAT-KF war sie zunächst in V c eingruppiert und 2000 per Bewährungsaufstieg in V b höhergruppiert. 2006 korrigierte die Beklagte die Eingruppierung und zahlte ab Juli 2006 ein niedrigeres Gehalt, woraufhin die Klägerin die Differenz für Juli 2006–April 2007 geltend machte. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin bereits Recht; die Beklagte legte Berufung ein und meinte, die Tätigkeit gehöre anderswohin in den Vergütungsplan. • Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; die Klägerin bleibt nach dem ab 01.07.2007 anzuwendenden Entgeltgruppenplan auf Grundlage der Vergütungsgruppe V b BAT‑KF zu vergüten. • Zur rechtlichen Einordnung: Eine Eingruppierungsmitteilung oder Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hat regelmäßig nur deklaratorische Wirkung und begründet keinen eigenständigen übertariflichen Vergütungsanspruch; sie spiegelt lediglich die vom Arbeitgeber angenommene tarifliche Einordnung wider. • Wenn eine solche Mitteilung keine individuelle Vergütungszusage ist, kann der Arbeitgeber eine Korrektur nur begründen, wenn die zuvor mitgeteilte Vergütungsgruppe objektiv fehlerhaft war; hierzu muss er die fehlerhafte Bewertung und die zugrunde liegenden Tatsachen darlegen und beweisen. • Die Klägerin ist arbeitsvertraglich und tatsächlich als Erzieherin tätig; ihre Aufgaben (Beziehungsaufbau, Gruppenarbeit, Tagesstrukturierung, Dokumentation, Betreuung bei Essstörungen u.ä.) entsprechen dem berufsbildlichen Erzieherverständnis und überwiegen gegenüber verwaltenden oder hauswirtschaftlichen Nebentätigkeiten. • Die konkrete Tätigkeit der Klägerin passt nicht unmittelbar in eine der im Allgemeinen Vergütungsgruppenplan aufgezählten Berufsgruppen; es liegt eine tarifliche Lücke vor. Solche Lücken dürfen die Arbeitsgerichte schließen, wenn ersichtlich ist, dass der Vergütungsplan eine umfassende Regelung beabsichtigte und die Bewertungshinweise eine analoge Zuordnung ermöglichen. • Die Tätigkeitsmerkmale für Erzieher in den verschiedenen Berufsgruppen (meist Vergütungsgruppe V c) sind geeignet, analog herangezogen zu werden. Die besondere Verantwortung wegen stationärer Unterbringung und der seelisch‑psychosomatischen Auffälligkeiten rechtfertigen die Eingruppierung in V c und den anschließenden Bewährungsaufstieg in V b, der hier mit Wirkung vom 01.02.2000 erfolgt ist. • Da die Korrektur der Beklagten in 2006 nicht durch Nachweis einer objektiven Fehlerhaftigkeit der früheren Einstufung gerechtfertigt ist, steht der Klägerin die geltend gemachte Vergütungsdifferenz für Juli 2006 bis April 2007 zu; die Forderung ist rechnerisch unstreitig und verzinslich nach §§ 291, 288 BGB. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; als Grundlage für die Überleitung auf den ab 01.07.2007 geltenden Entgeltgruppenplan ist die Vergütungsgruppe V b BAT‑KF alt anzusehen. Die Beklagte hat damit die zu niedrige Zahlung ab Juli 2006 zu berichtigen und die Vergütungsdifferenz für Juli 2006 bis April 2007 nebst gesetzlicher Verzinsung zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; eine Revision wurde nicht zugelassen. Damit hat die Klägerin überwiegend Erfolg, weil ihre tatsächliche und arbeitsvertraglich geregelte Tätigkeit als Erzieherin tariflich höher zu bewerten ist und die Beklagte die behauptete Fehleinstufung nicht hinreichend bewiesen hat.