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Beschluss

14 Ta 844/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für ein standardisiertes Mahnverfahren ist Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht erforderlich. • Nach rechtskräftigem Abschluss des Mahnverfahrens trifft den Antragsteller keine Gerichtskostenzahlungspflicht, so dass Prozesskostenhilfe entbehrlich ist. • Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 ZPO setzt voraus, dass anwaltliche Vertretung nicht nur ratsam, sondern unerlässlich ist; dies ist bei einfacher Sach- und Rechtslage und vorhandener Beratungs- oder Ausfüllhilfe regelmäßig nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine PKH und Anwaltbeiordnung im standardisierten Mahnverfahren • Für ein standardisiertes Mahnverfahren ist Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht erforderlich. • Nach rechtskräftigem Abschluss des Mahnverfahrens trifft den Antragsteller keine Gerichtskostenzahlungspflicht, so dass Prozesskostenhilfe entbehrlich ist. • Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 ZPO setzt voraus, dass anwaltliche Vertretung nicht nur ratsam, sondern unerlässlich ist; dies ist bei einfacher Sach- und Rechtslage und vorhandener Beratungs- oder Ausfüllhilfe regelmäßig nicht gegeben. Der Antragsteller beantragte Mahnbescheid und gleichzeitig Prozesskostenhilfe mit Beiordnung seines Rechtsanwalts für eine Lohnforderung (1.10.2007–11.12.2007, 638,25 EUR). Mahn- und Vollstreckungsbescheid wurden erlassen und sind rechtskräftig. Das Arbeitsgericht lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, da das Mahnverfahren bereits rechtskräftig beendet war und die Beiordnung im Mahnverfahren nicht erforderlich sei. Der Antragsteller erhob Erinnerung, gegen die das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde zurückwies. Relevante Umstände sind die Standardisierung des Mahnverfahrens, die Möglichkeit der Hilfe durch Urkundsbeamte und die Erteilung eines Beratungshilfescheins. • Rechtskräftiger Abschluss des Mahnverfahrens schließt eine Kostenheranziehung des Antragstellers nach §22 Abs.2, §29 Nr.1 GKG aus; damit war Prozesskostenhilfe bereits entbehrlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag. • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 ZPO erfordert ein objektiv bestehendes Bedürfnis; zu prüfen sind Schwierigkeit der Sache, Umfang, wirtschaftliche Bedeutung und die persönliche Befähigung der Partei. • Das Mahnverfahren ist ein standardisiertes Verfahren mit Formularen; Ausfüllen und Eintragungen sind auch ohne rechtliche Vorbildung möglich, Hilfestellung leisten Urkundsbeamte und die Rechtsantragsstellen (§702 ZPO, §7 ArbGG). Daher besteht in der Regel kein Erfordernis für anwaltliche Beiordnung im Mahnverfahren. • Bestehende sprachliche oder rechtliche Unkenntnis des Antragstellers rechtfertigt die Beiordnung nicht, da Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zur Klärung von Grund und Höhe des Anspruchs dienen kann und hier in Anspruch genommen wurde. • Die bloße Tatsache, dass der Anspruch gegen einen großen Arbeitgeber gerichtet ist, macht eine anwaltliche Beiordnung im Mahnverfahren nicht erforderlich. • Die Ausstellung eines Beratungshilfescheins dokumentiert nur die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung, nicht die Erforderlichkeit anwaltlicher Prozessvertretung im Mahnverfahren oder einer späteren Klage. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Begründend führte das Gericht aus, dass nach Abschluss des Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im standardisierten Mahnverfahren nicht notwendig war. Zudem war die Beratungshilfe in Anspruch genommen worden, sodass keine unzumutbare Verfahrensbenachteiligung vorlag. Der Antragsteller trägt damit die Kostenentscheidung nicht zu seinen Lasten, jedoch bleibt es bei der Ablehnung der PKH und Beiordnung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zwingende anwaltliche Vertretung nicht erfüllt waren.