Urteil
2 Sa 1412/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in den Arbeitsverträgen enthaltene dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge stellt eine sog. Gleichstellungsabrede dar, wenn der Arbeitgeber zum Vertragszeitpunkt tarifgebunden war.
• Bei Betriebsübergang nach § 613a BGB bleiben vereinbarte tarifliche Regelungen nur mit dem Tarifstand zum Zeitpunkt des Übergangs wirksam; spätere Tariferhöhungen gehen nicht automatisch auf den neuen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über.
• Ein bloßes Informationsschreiben, das die Fortgeltung einzelvertraglicher Verweise auf Tarifverträge bestätigt, begründet keinen Anspruch auf künftige Tariferhöhungen.
• Ein Haustarifvertrag oder ein Interessenausgleich/Sozialplan begründet nur dann Ansprüche auf künftige Tariferhöhungen, wenn dies wirksam und klar geregelt ist; konstitutive Regelungen hierzu können gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sein.
Entscheidungsgründe
Keine Durchleitung späterer Tariferhöhungen bei Gleichstellungsabrede und Betriebsübergang • Eine in den Arbeitsverträgen enthaltene dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge stellt eine sog. Gleichstellungsabrede dar, wenn der Arbeitgeber zum Vertragszeitpunkt tarifgebunden war. • Bei Betriebsübergang nach § 613a BGB bleiben vereinbarte tarifliche Regelungen nur mit dem Tarifstand zum Zeitpunkt des Übergangs wirksam; spätere Tariferhöhungen gehen nicht automatisch auf den neuen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über. • Ein bloßes Informationsschreiben, das die Fortgeltung einzelvertraglicher Verweise auf Tarifverträge bestätigt, begründet keinen Anspruch auf künftige Tariferhöhungen. • Ein Haustarifvertrag oder ein Interessenausgleich/Sozialplan begründet nur dann Ansprüche auf künftige Tariferhöhungen, wenn dies wirksam und klar geregelt ist; konstitutive Regelungen hierzu können gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sein. Der Kläger war bei einem Arbeitgeber beschäftigt, dessen Arbeitsverträge eine Bezugnahme auf die Tarifverträge der Metallindustrie NRW enthielten (Gleichstellungsabrede). Die Arbeitgeberin ging hinsichtlich der Tarifbindung weg, und das Arbeitsverhältnis ging auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber über. Der Kläger verlangte die Weitergabe späterer Tariferhöhungen. Er stützte sein Begehren auf die einzelvertragliche Bezugnahme, ein Unterrichtungsschreiben vom 17.06.2002, einen Haustarifvertrag vom 15.04.2004 sowie auf Regelungen aus einem Interessenausgleich und Sozialplan. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Die Arbeitsgerichte haben die einzelvertragliche Bezugnahme als Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des BAG zutreffend eingeordnet; maßgeblich war die Tarifbindung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung. • Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gelten tarifvertragliche Regelungen bei Betriebsübergang nur in dem Umfang und mit dem Tarifstand, wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden; ein Anspruch auf Weitergabe späterer Tariferhöhungen besteht nicht. • Die neuere BAG-Rechtsprechung zur dynamischen Weitergeltung einzelvertraglicher Bezugnahmeklauseln ist nicht einschlägig, weil die vorliegenden Verträge aus 1997/1998 stammen und nicht nach dem 31.12.2001 vereinbart wurden. • Das Unterrichtungsschreiben vom 17.06.2002 bestätigt lediglich die einzelvertragliche Bindung an Tarifregelungen, enthält aber keine verbindliche Zusage zur Weitergabe künftiger Tariferhöhungen und begründet daher keinen Anspruch. • Der Haustarifvertrag vom 15.04.2004 schließt Ansprüche aus dem Tarifabschluss 2004 bis auf Weiteres aus und begründet folglich keine Pflicht zur Weitergabe späterer Tariferhöhungen. • Ein Interessenausgleich und Sozialplan dokumentieren die Fortgeltung der einzelvertraglichen Bindung, enthalten aber keine wirksame konstitutive Regelung für künftige Tariferhöhungen; eine solche Regelung wäre zudem gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. • Mangels Erfolgsaussichten war die Berufung des Klägers unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage ist abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergabe späterer Tariferhöhungen, weil die einzelvertragliche Gleichstellungsabrede bei Betriebsübergang nur den Tarifstand zum Zeitpunkt des Übergangs gelten lässt und weder das Unterrichtungsschreiben noch der Haustarifvertrag oder der Sozialplan eine wirksame Zusage zur Weitergabe künftiger Erhöhungen begründen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.