Beschluss
10 TaBV 17/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine Partei nach erfolgten Verhandlungen das Scheitern erklärt und die Fortführung der Verhandlungen für aussichtslos hält.
• Bei einer geplanten Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ist die Einigungsstelle für den Abschluss eines Interessenausgleichs zuständig, auch wenn das Verhandlungsverfahren nach § 92a BetrVG zuvor vorgeschlagen wurde.
• Das Vorschlagsrecht des Betriebsrats nach § 92a BetrVG ist kein vorrangiges, erzwingbares Verfahren gegenüber den Beteiligungsrechten aus §§ 111, 112 BetrVG.
• Für den erzwingbaren Abschluss eines Sozialplans ist die Einigungsstelle bei Neugründungen innerhalb der ersten vier Jahre (§ 112a Abs. 2 BetrVG) offensichtlich unzuständig; Verhandlungen über einen nicht erzwingbaren, freiwilligen Sozialplan können nicht durch die Einigungsstelle erzwungen werden.
Entscheidungsgründe
Einigungsstelle bei Betriebsänderung: Zuständig trotz vorangegangener Vorschläge nach § 92a BetrVG • Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine Partei nach erfolgten Verhandlungen das Scheitern erklärt und die Fortführung der Verhandlungen für aussichtslos hält. • Bei einer geplanten Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ist die Einigungsstelle für den Abschluss eines Interessenausgleichs zuständig, auch wenn das Verhandlungsverfahren nach § 92a BetrVG zuvor vorgeschlagen wurde. • Das Vorschlagsrecht des Betriebsrats nach § 92a BetrVG ist kein vorrangiges, erzwingbares Verfahren gegenüber den Beteiligungsrechten aus §§ 111, 112 BetrVG. • Für den erzwingbaren Abschluss eines Sozialplans ist die Einigungsstelle bei Neugründungen innerhalb der ersten vier Jahre (§ 112a Abs. 2 BetrVG) offensichtlich unzuständig; Verhandlungen über einen nicht erzwingbaren, freiwilligen Sozialplan können nicht durch die Einigungsstelle erzwungen werden. Arbeitgeberin (Gegründet 15.02.2008, ca.150 Beschäftigte) plant umfassende Umstrukturierung mit Wegfall eigener Fertigung und Abbau von rund 50 Arbeitsplätzen. Betriebsrat mit sieben Mitgliedern wurde am 20.01.2009 schriftlich informiert; Verhandlungen fanden am 26.01.2009 statt. Der Betriebsrat legte Alternativvorschläge vor, u.a. ein Transferprogramm und Verhandlungen nach § 92a BetrVG; die Arbeitgeberin lehnte diese als wirtschaftlich nicht tragbar ab und erklärte am 28.01.2009 das Scheitern der Verhandlungen. Arbeitgeberin beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht die Bestellung einer Einigungsstelle für den Interessenausgleich; der Betriebsrat beantragte Abweisung bzw. hilfsweise Bestellung der Einigungsstelle auch für Verhandlungen über einen Sozialplan. Das Arbeitsgericht setzte die Einigungsstelle ein; der Betriebsrat legte Beschwerde ein. • Rechtliche Maßstäbe: Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist nur anzunehmen, wenn fachkundig sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem Gesichtspunkt besteht (§ 98 ArbGG-Grundsatz). • Zuständigkeit für Interessenausgleich: Die geplante Umstrukturierung und der Personalabbau stellen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr.1 und Nr.4 BetrVG dar; somit ist die Einigungsstelle für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht offensichtlich unzuständig (§ 112 Abs.2 BetrVG). • Zeitpunkt der Einsetzung: Das gerichtliche Bestellungsverfahren dient der zügigen Konfliktlösung; wenn eine Partei nach Verhandlungen deren Fortführung für aussichtslos hält und das Scheitern erklärt, kann sie die Einigungsstelle anrufen, ohne zuvor jeden weiteren Verhandlungsversuch zu unternehmen (Schutz vor Blockade durch verhandlungsunwillige Partei). • Verhältnis § 92a zu §§ 111 ff. BetrVG: § 92a BetrVG ist ein Vorschlagsrecht und kein vorrangiges, erzwingbares Verfahren; bei Vorliegen spezieller Mitbestimmungsrechte nach §§111 ff. verdrängen diese als lex specialis den §92a. Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, vor Antrag auf Einigungsstelle nochmals gesondert über §92a-Vorschläge zu verhandeln. • EG-Richtlinie 2002/14/EG: Das Fehlen von Sanktionen in §92a BetrVG führt nicht dazu, dass §92a vorrangig anzuwenden ist; Sanktionen bzw. Schutz des Beteiligungsrechts sind im Rahmen der §§111 ff. BetrVG und §113 BetrVG ausreichend berücksichtigt. • Sozialplan bei Neugründung: Nach §112a Abs.2 BetrVG sind die Regelungen über erzwingbaren Sozialplan (§112 Abs.4 und 5) in den ersten vier Jahren nach Gründung nicht anwendbar; daher ist die Einigungsstelle für Verhandlungen über einen erzwingbaren Sozialplan offensichtlich unzuständig. Ein bloßer Verhandlungsanspruch über einen nicht erzwingbaren, freiwilligen Sozialplan besteht nicht und kann nicht durch die Einigungsstelle erzwungen werden. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Einrichtung der Einigungsstelle wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford. Die Einigungsstelle ist für den Abschluss eines Interessenausgleichs über die geplante Betriebsänderung nicht offensichtlich unzuständig, weil eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorliegt und die Arbeitgeberin nach ergebnislosen Verhandlungen das Scheitern erklärt hat. Das Verfahren nach § 92a BetrVG ist ein Vorschlagsrecht und steht nicht lex specialis vor den Beteiligungsrechten aus §§ 111, 112 BetrVG; der Arbeitgeber war daher nicht verpflichtet, vor der Anrufung der Einigungsstelle nochmals gesondert nach § 92a zu verhandeln. Hinsichtlich eines Sozialplans ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, weil nach § 112a Abs.2 BetrVG in den ersten vier Jahren nach Gründung kein erzwingbarer Sozialplan durchsetzbar ist; Verhandlungen über einen rein freiwilligen Sozialplan können nicht zwangsweise der Einigungsstelle aufgetragen werden. Die Bestellung des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer bleiben wie angeordnet.