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Beschluss

10 TaBV 149/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein kritischer, auch polemischer Gesamtbetriebsratsschriftwechsel zur Tarifpolitik verletzt nicht ohne Weiteres die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht und ist durch Art. 5 GG geschützt. • Für die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss eine konkrete, erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegen; reine tarifpolitische Äußerungen rechtfertigen dies nicht. • Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht nach § 74 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat zu tarifpolitischen Fragen sachlich Stellung nimmt; Werbung für eine Gewerkschaft ist nur dann unzulässig, wenn sie mit Druck oder Arbeitskampfbeteiligung verbunden ist. • Ein Ausschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG setzt eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung voraus; polemische Tarifkritik erfüllt dies nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung wegen tarifpolitischer Betriebsratsäußerungen • Ein kritischer, auch polemischer Gesamtbetriebsratsschriftwechsel zur Tarifpolitik verletzt nicht ohne Weiteres die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht und ist durch Art. 5 GG geschützt. • Für die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss eine konkrete, erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegen; reine tarifpolitische Äußerungen rechtfertigen dies nicht. • Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht nach § 74 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat zu tarifpolitischen Fragen sachlich Stellung nimmt; Werbung für eine Gewerkschaft ist nur dann unzulässig, wenn sie mit Druck oder Arbeitskampfbeteiligung verbunden ist. • Ein Ausschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG setzt eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung voraus; polemische Tarifkritik erfüllt dies nicht zwingend. Arbeitgeberin mit rund 900 Beschäftigten und mehreren Betriebsräten beantragte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung und hilfsweise den Ausschluss des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden (Beteiligter zu 3). Anlass war ein vom Gesamtbetriebsrat am 14.05.2008 unterzeichnetes Schreiben, das die Tarifpolitik und die Zusammenarbeit der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft DHV kritisierte und die Aufnahme von ver.di in den Verteiler einschloss. Die Arbeitgeberin sah hierin Beleidigung, Verleumdung und einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht; sie stellte Strafanzeige und leitete Kündigungs- und Ausschlussverfahren ein. Der Betroffene erklärte sein Bedauern in einer E‑Mail vom 29.05.2008 und verzichtete auf Eskalation; staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wurden eingestellt. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung. • Zulässigkeit: Die Anträge sind nach den einschlägigen Vorschriften des ArbGG und BetrVG zulässig; ein kumulativer oder hilfsweiser Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist möglich. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 103 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 626 BGB erfordert die Ersetzung der Zustimmung einen wichtigen Grund; bei Betriebsratsmitgliedern ist zu prüfen, ob eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt oder allenfalls nur eine Amtspflichtverletzung, die regelmäßig nur zum Ausschluss führen kann. • Meinungsfreiheit und Tarifkritik: Das Schreiben des Gesamtbetriebsrats befasst sich mit tarifpolitischen Fragen und ist durch Art. 5 GG zu berücksichtigen; überspitzte oder polemische Kritik an der Geschäftsführung fällt nicht automatisch außerhalb des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit und verletzt nicht zwangsläufig die Rücksichtnahmepflicht. • Keine strafrechtliche Relevanz: Die staatsanwaltschaftliche Einstellung und die Zurückweisung der Beschwerde gegen diese Einstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft entkräften die Annahme strafbarer Beleidigung oder Verleumdung. • Neutralitätspflicht (§ 74 Abs. 2 BetrVG): Die Tätigkeit des Betriebsrats zur Behandlung tarifpolitischer Angelegenheiten ist zulässig; Informations- und Stellungnahmebefugnisse des Betriebsrats schließen nicht jede kritische Äußerung gegenüber Arbeitgebern oder Gewerkschaften aus. • Fehlende konkrete Störung: Die Arbeitgeberin konnte keine konkreten, substantiierten Störungen des Betriebsfriedens oder der Betriebsratsarbeit darlegen; das Vorbringen blieb überwiegend pauschal und unsubstantiiert. • Ausschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG: Eine grobe, offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung des Beteiligten lag nicht vor, weil weder strafbares Verhalten noch ein schwerwiegender Verstoß gegen die Neutralitätspflicht festgestellt werden konnte. • Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, der tarifpolitischen Auseinandersetzung im Betrieb und des besonderen Schutzes betriebsverfassungsrechtlicher Betätigung überwiegt die Schutzfunktion für betriebliche Mitbestimmung und Meinungsfreiheit gegenüber dem Interesse der Arbeitgeberin an sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster wurde zurückgewiesen; die beantragte Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und der hilfsweise beantragte Ausschluss aus dem Betriebsrat wurden abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass das Schreiben des Gesamtbetriebsrats vom 14.05.2008 und das Verhalten des Beteiligten zu 3) keine derart schwerwiegenden arbeitsvertraglichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtverletzungen darstellen, die eine fristlose Kündigung oder einen Ausschluss rechtfertigen würden. Die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens und das Fehlen konkreter Störungsnachweise wiegen zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden; seine Äußerungen sind überwiegend durch die Meinungsfreiheit und die zulässige tarifpolitische Betätigung gedeckt. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.