Beschluss
13 TaBV 144/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Teilnahme eines Betriebsratsvorsitzenden an einer einwöchigen Rhetorikschulung kann erforderlich sein, wenn die konkreten betrieblichen Verhältnisse dies voraussetzen.
• Erforderlich sind solche Kenntnisse, wenn sie der Betriebsratsarbeit nicht nur nützlich, sondern notwendig sind, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann (§ 37 Abs. 6 BetrVG).
• Eine vom Arbeitgeber betriebene, strategisch geplante Kampagne gegen den Betriebsrat kann den Fortbildungsbedarf des Betriebsratsvorsitzenden über das übliche Maß hinaus begründen.
Entscheidungsgründe
Teilnahme an Rhetorikschulung des Betriebsratsvorsitzenden ist erforderlich • Die Teilnahme eines Betriebsratsvorsitzenden an einer einwöchigen Rhetorikschulung kann erforderlich sein, wenn die konkreten betrieblichen Verhältnisse dies voraussetzen. • Erforderlich sind solche Kenntnisse, wenn sie der Betriebsratsarbeit nicht nur nützlich, sondern notwendig sind, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann (§ 37 Abs. 6 BetrVG). • Eine vom Arbeitgeber betriebene, strategisch geplante Kampagne gegen den Betriebsrat kann den Fortbildungsbedarf des Betriebsratsvorsitzenden über das übliche Maß hinaus begründen. Die Arbeitgeberin betreibt eine Regionalgesellschaft mit etwa 900 Arbeitnehmern und 75 Filialen; der Betriebsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende K1, ehemals K. und gelernter K., leitet regelmäßig Betriebsversammlungen mit 350–400 Teilnehmern und Verhandlungen zu Betriebsvereinbarungen. Der Betriebsrat beschloss, K1 zu einer einwöchigen Schulung "Rhetorik für Betriebsräte – Teil 1" zu entsenden; die Arbeitgeberin verweigerte die Kostentragung. Anlass sind wiederkehrende Auseinandersetzungen, u.a. eine vom Arbeitgeber entwickeltes Strategiepapier mit Maßnahmen gegen kritische Betriebsräte sowie konkrete Vorfälle bei Betriebsversammlungen und Verhandlungen, in denen K1 rhetorisch weniger durchsetzungsfähig erschienen sei. Die Antragsteller änderten das Begehren auf Feststellung der Erforderlichkeit der Schulung. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschränkung des Antrags auf eine Feststellung ist zulässig und das Feststellungsinteresse gegeben, weil oft keine rechtzeitig durchsetzbare Entscheidung vor Seminarbeginn erreicht werden kann (§ 256 Abs.1 ZPO Erwägungen herangezogen). • Materiellrechtlich bestimmt § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG die Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin, wenn die Veranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Erforderlich sind Kenntnisse, die unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation notwendig sind, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann. • Rechtsprechung und dogmatische Auffassung lassen auch Rhetorikschulungen zu, sofern die Verhältnisse so gelagert sind, dass ohne eine solche Schulung die sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben nicht gesichert wäre. • Anwendung auf den Einzelfall: Das im Raum stehende Strategiepapier der Arbeitgeberseite, das systematische Maßnahmen gegen den Betriebsrat empfiehlt, begründet einen über das Übliche hinausgehenden Bedarf an Kommunikations- und Argumentationstechniken beim Vorsitzenden. • Die Struktur der Regionalgesellschaft mit zahlreichen räumlich verteilten Filialen und die Bedeutung der jährlichen Betriebsversammlung als zentrales Informationsforum verstärken den Bedarf an professioneller Rede- und Beratungskompetenz. • Konkrete frühere Vorfälle, etwa die Betriebsversammlung vom 22.09.2007, zeigen, dass der Vorsitzende in zugespitzten Situationen professionellen Umgang mit Einwänden und massiver Kritik erlernen muss; auch Verhandlungen mit rhetorisch versierten Arbeitgebervertretern erfordern entsprechende Fähigkeiten. • Vor diesem Hintergrund ist die einwöchige Rhetorikschulung geeignet und erforderlich, die erforderlichen Kenntnisse zur freien und wirksamen Rede, zum Aufbau von Argumenten und zur Beratung von Kolleginnen und Kollegen zu vermitteln. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist daher unbegründet; die Teilnahme ist festzustellen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen; es wurde festgestellt, dass die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden K1 an der einwöchigen Schulungsveranstaltung "Rhetorik für Betriebsräte – Teil 1" erforderlich ist. Begründend lagen die konkrete betriebliche Struktur, die zentrale Bedeutung von Betriebsversammlungen und Verhandlungen sowie ein vom Arbeitgeber vertretenes Strategiepapier gegen kritische Betriebsräte vor, die den Fortbildungsbedarf über das übliche Maß hinaus rechtfertigen. Die Schulung vermittelt wesentliche Kenntnisse (Reden, Argumentieren, Umgang mit Gegenargumenten, Beratungstechniken), die der Vorsitzende benötigt, um die Betriebsratsaufgaben sachgerecht wahrzunehmen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.