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Urteil

11 Sa 1315/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gesetzliche Personalgestellung kraft Eingliederungsgesetz ist wirksame Grundlage für die Zuordnung tariflich Beschäftigter zu kommunalen Aufgabenträgern. • Ein gesetzlich vorbereiteter Zuordnungsplan, der nach sozialen Kriterien erstellt wurde, erfüllt die Anforderungen des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter und kann die Zuweisung rechtfertigen. • Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifrecht (TV-L) erlaubt Personalgestellung; dadurch entsteht kein arbeitsvertraglich unzulässiger Arbeitgeberwechsel. • Fehlende oder nachträglich hergestellte Mitbestimmung der Personalvertretung macht die Zuordnung nicht unwirksam, wenn das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen bzw. die Zustimmung nachgeholt wurde.
Entscheidungsgründe
Wirksame gesetzliche Personalgestellung und Zuordnungsplan rechtfertigen Einsatz bei kommunalem Aufgabenträger • Die gesetzliche Personalgestellung kraft Eingliederungsgesetz ist wirksame Grundlage für die Zuordnung tariflich Beschäftigter zu kommunalen Aufgabenträgern. • Ein gesetzlich vorbereiteter Zuordnungsplan, der nach sozialen Kriterien erstellt wurde, erfüllt die Anforderungen des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter und kann die Zuweisung rechtfertigen. • Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifrecht (TV-L) erlaubt Personalgestellung; dadurch entsteht kein arbeitsvertraglich unzulässiger Arbeitgeberwechsel. • Fehlende oder nachträglich hergestellte Mitbestimmung der Personalvertretung macht die Zuordnung nicht unwirksam, wenn das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen bzw. die Zustimmung nachgeholt wurde. Die Klägerin, seit 1986 tariflich beim Land beschäftigt und zuletzt im Versorgungsamt Soest im Assistenzdienst des Schwerbehindertenrechts tätig, wurde durch das EingliederungsG Versorgungsämter zum 1.1.2008 dem Märkischen Kreis im Wege der Personalgestellung zugeordnet. Das Gesetz sah eine gesetzliche Überleitung und die Erstellung eines ministeriellen Zuordnungsplans vor; dieser beruhte auf einem Punkteschema zur Berücksichtigung sozialer Kriterien. Die Klägerin hatte im Interessenbekundungsverfahren Ortswünsche angegeben und erzielte im Punktesystem 14,87 Punkte ohne Entfernungskilometer; der Zuordnungsplan wies sie dem Märkischen Kreis zu (Entfernung 90 km). Sie rügte unzureichende Berücksichtigung sozialer Belange, das Fehlen einer individuellen Direktionsmaßnahme und mögliche Mitbestimmungsverstöße; sie beantragte die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, in Altena zu arbeiten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos und die Revision wurde zugelassen. • Grundlage der Zuordnung ist das EingliederungsG Versorgungsämter insbesondere §§ 1,2,10,20; Tarifbeschäftigte bleiben Arbeitgeberland und werden per Personalgestellung zu kommunalen Aufgabenträgern zur Verfügung gestellt. • Der ministerielle Zuordnungsplan ist gültige Umsetzung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG, weil er dienstliche und soziale Belange berücksichtigt; das angewandte Punkteschema erfasst relevante Kriterien (Alter, Beschäftigungszeit, Familienstand, Kinder, Teilzeit, Schwerbehinderung, Entfernung) und ist billigkeitserforderlich. • Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass besondere soziale Umstände vorliegen, die das Punktesystem nicht abbildet und einen persönlichen Härtefall oder einen Entfernungshärtefall begründen würden; ihre Nebenerwerbslandwirtschaft begründet keine hinreichende Härte. • Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifrecht (TV-L) erlaubt Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TV-L). Es liegt kein Arbeitgeberwechsel vor; die Klägerin bleibt Arbeitnehmerin des Landes, ist aber verpflichtet, ihre Arbeit bei dem dritten Aufgabenträger zu erbringen. • Eine individualdirektive Maßnahme war nicht erforderlich: die Weisung zur Arbeitsleistung beim Märkischen Kreis ist spätestens mit der tatsächlichen Zuweisung und Aufnahme der Arbeit ergangen und entspricht billigem Ermessen. • Ein Mitbestimmungsfehler nach dem LPVG NW macht die Zuordnung nicht unbeachtlich. Das neue LPVG enthält keine ausdrückliche Mitbestimmung zur Personalgestellung; zudem wurde das Mitbestimmungsverfahren vorsorglich durchgeführt und in der Einigungsstelle einstimmig abgeschlossen, sodass ein etwaiger Fehler geheilt ist. • Insgesamt ist die Zuordnung rechtmäßig, verletzte keine vertraglich geschützten Positionen und steht im Rahmen des Direktionsrechts und der gesetzlichen Regelungen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie ist verpflichtet, ihre Arbeitsleistung seit dem 01.01.2008 beim Märkischen Kreis in Altena zu erbringen. Die Zuordnung stützt sich wirksam auf das EingliederungsG Versorgungsämter und den ministeriellen Zuordnungsplan, der die sozialen und dienstlichen Belange nach § 10 Abs. 5 EingliederungsG ausreichend berücksichtigt. Arbeitsvertragliche Regelungen und der TV-L erlauben die Personalgestellung ohne Wechsel des Arbeitgebers, sodass kein vertraglicher Schutz verletzt ist. Etwaige Mitbestimmungsdefizite sind entweder nicht gegeben oder durch Abschluss des Einigungsstellenverfahrens geheilt. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen; die Revision wurde zugelassen.