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Urteil

4 Sa 378/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach § 7 Abs. 3 der Ruhegeldordnung vom 17.07.1953 anzulegender allgemeiner tariflicher Aufstockungsbetrag ist bei der Berechnung bereits begründeter Ruhegeldansprüche zu berücksichtigen, auch wenn die Tarifvertragsparteien diesen Aufstockungsbetrag ausdrücklich als nicht ruhegehaltsfähig bezeichnet haben. • Tarifliche Einmalzahlungen (Pauschalabgeltungen) sind keine Gehalts- oder Lohnsätze im Sinne von § 7 Abs. 3 RGO und können daher bei der fortwirkenden Berechnung laufender Ruhegeldansprüche nicht berücksichtigt werden. • Eine nach Ausscheiden des Arbeitnehmers abgeschlossene oder bestehende Betriebsvereinbarung kann das schuldrechtliche Ruhegeldanrecht des bereits in Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers nicht zum Nachteil verändern; mit dem Ausscheiden wird aus kollektivrechtlicher Grundlage ein individualrechtlicher Anspruch. • Ansprüche auf nachträgliche Höhergruppierung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei aktiven Kollegen erfolgt sind, begründen keinen Anspruch des ausgeschiedenen Ruhegeldempfängers auf höhere Bemessungsgrundlage, insbesondere nicht über den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Entscheidungsgründe
Aufstockungsbetrag aus Tarifvertrag ist ruhegehaltswirksam trotz Erklärung der Nicht-Ruhegeldfähigkeit • Ein nach § 7 Abs. 3 der Ruhegeldordnung vom 17.07.1953 anzulegender allgemeiner tariflicher Aufstockungsbetrag ist bei der Berechnung bereits begründeter Ruhegeldansprüche zu berücksichtigen, auch wenn die Tarifvertragsparteien diesen Aufstockungsbetrag ausdrücklich als nicht ruhegehaltsfähig bezeichnet haben. • Tarifliche Einmalzahlungen (Pauschalabgeltungen) sind keine Gehalts- oder Lohnsätze im Sinne von § 7 Abs. 3 RGO und können daher bei der fortwirkenden Berechnung laufender Ruhegeldansprüche nicht berücksichtigt werden. • Eine nach Ausscheiden des Arbeitnehmers abgeschlossene oder bestehende Betriebsvereinbarung kann das schuldrechtliche Ruhegeldanrecht des bereits in Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers nicht zum Nachteil verändern; mit dem Ausscheiden wird aus kollektivrechtlicher Grundlage ein individualrechtlicher Anspruch. • Ansprüche auf nachträgliche Höhergruppierung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei aktiven Kollegen erfolgt sind, begründen keinen Anspruch des ausgeschiedenen Ruhegeldempfängers auf höhere Bemessungsgrundlage, insbesondere nicht über den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger, seit 1964 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, erhielt eine Ruhegeldzusage nach einer Ruhegeldordnung von 1953. Er schied zum 31.03.2003 aus und bezieht seit 2003 Ruhegeld; daneben bezieht er eine VBL-Rente. Tarifvertragsparteien führten zum 01.04.2005 einen zweiten Aufstockungsbetrag (AB 2) ein und vereinbarten zugleich eine einmalige Pauschalabgeltung; beides wurde im Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung für die aktiven Beschäftigten als nicht ruhegehaltsfähig bestimmt. Der Kläger verlangt, AB 2 und die Pauschalabgeltung bei der Berechnung seines Ruhegeldes zu berücksichtigen und weiter, ab Oktober 2003 so gestellt zu werden, als wäre er in Vergütungsgruppe AT 4 höhergruppiert worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage überwiegend ab. In der Berufung führte das LAG aus, der Pauschalbetrag und die rückwirkende Höhergruppierung stünden dem Kläger nicht zu, wohl aber sei AB 2 bei der Ruhegeldberechnung nach § 7 Abs. 3 RGO zu berücksichtigen; die Beklagte habe deshalb an den Kläger Nachzahlung zu leisten. • Anwendbare Regelung ist die Ruhegeldordnung vom 17.07.1953; nach § 7 Abs. 3 RGO sollen allgemeine Maßnahmen, die die Löhne und Gehälter aktiv Beschäftigter verändern, auch bei Ruheständlern berücksichtigt werden, sofern der Ruheständler dieselben Bezüge im Falle weiterer Beschäftigung erhalten würde. • Der durch den Vergütungstarifvertrag eingeführte Aufstockungsbetrag 2 ist eine allgemeine Maßnahme, da er allen im Geltungsbereich des Tarifvertrags stehenden aktiven Mitarbeitern des Bereichs W11 zugutekommt; daher fällt AB 2 unter § 7 Abs. 3 RGO und ist ruhegehaltswirksam für Bezieher von Ruhegeld nach der RGO 1953, unabhängig davon, dass Tarifvertragsparteien AB 2 ausdrücklich als nicht ruhegehaltsfähig bezeichneten. • Eine Rang- oder Kollisionsnorm des Tarifvertrags kann die günstigere Regelung des § 7 Abs. 3 RGO nicht zuungunsten bereits begründeter individualrechtlicher Ruhegeldansprüche verändern; Tarif- und Betriebsvereinbarungen können nicht rückwirkend den schuldrechtlich gewordenen Anspruch des bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmers zum Nachteil abändern. • Die tarifliche Pauschalabgeltung ist keine dauerhafte Änderung des Tabellenentgelts und somit keine Gehalts- oder Lohnsatzänderung im Sinne von § 7 Abs. 3 RGO; Einmalzahlungen führen nicht zu einer dauerhaften Anhebung der Bemessungsgrundlage und können deshalb nicht ruhegehaltswirksam berücksichtigt werden. • Die vom Kläger begehrte fiktive Höhergruppierung in AT 4 ab Oktober 2003 kann nicht durchgesetzt werden: weder liegen für den Kläger die erforderlichen Eingruppierungsmerkmale vor, noch handelt es sich bei der Einzelfall-Umgruppierung der aktiven Mitarbeiter um eine allgemeine Maßnahme nach § 7 Abs. 3 RGO; zudem war der Kläger bereits ausgeschieden, sodass der Gleichbehandlungsgrundsatz ihn nicht hierzu berechtigt. • Kalkulatorisch führt die Einbeziehung des AB 2 für das Jahr 2005 zu einer Nachzahlung von 500,22 € nebst Zinsen; die Zinsen ergeben sich aus § 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist zur Zahlung von 500,22 € (zzgl. Zinsen) an den Kläger verpflichtet, weil der nach dem Vergütungstarifvertrag eingeführte Aufstockungsbetrag 2 bei der Berechnung des bereits begründeten Ruhegeldes nach § 7 Abs. 3 der Ruhegeldordnung vom 17.07.1953 zu berücksichtigen ist. Die Klage war insoweit abzuändern und festzustellen, dass dem Kläger seit dem 01.04.2005 ein Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufstockungsbetrages (AB 2) zusteht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen: Die tarifliche Pauschalabgeltung ist nicht ruhegehaltsfähig und kann daher nicht in die laufende Ruhegeldberechnung einfließen, und eine nachträgliche fiktive Höhergruppierung des Klägers in AT 4 steht ihm nicht zu. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht anteilig verteilt und die Revision zugelassen.