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Beschluss

14 Ta 596/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei rückwirkender Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung ist ein Rechtsanwalt nach §121 Abs.2 Alt.2 ZPO beizuordnen, wenn die Gegenseite im Bewilligungszeitraum anwaltlich vertreten war. • §11a Abs.2 ArbGG ist nicht entsprechend auf die Beiordnung nach §121 Abs.2 ZPO anwendbar; beide Regelungen stehen nebeneinander und haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. • Die Pflicht zur Beiordnung nach §121 Abs.2 Alt.2 ZPO besteht ohne Ermessensprüfung, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten war; eine rückwirkende Beiordnung ist zulässig. • Beschränkungen der Kostenerstattung wegen örtlicher Mehrkosten nach §121 Abs.3 ZPO richten sich nach dem Zuständigkeitsbezirk des Prozessgerichts (Niederlassung des Anwalts), nicht nach dessen Zulassung beim Gericht.
Entscheidungsgründe
Beiordnung von Rechtsanwalt nach rückwirkender PKH-Bewilligung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite • Bei rückwirkender Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung ist ein Rechtsanwalt nach §121 Abs.2 Alt.2 ZPO beizuordnen, wenn die Gegenseite im Bewilligungszeitraum anwaltlich vertreten war. • §11a Abs.2 ArbGG ist nicht entsprechend auf die Beiordnung nach §121 Abs.2 ZPO anwendbar; beide Regelungen stehen nebeneinander und haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. • Die Pflicht zur Beiordnung nach §121 Abs.2 Alt.2 ZPO besteht ohne Ermessensprüfung, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten war; eine rückwirkende Beiordnung ist zulässig. • Beschränkungen der Kostenerstattung wegen örtlicher Mehrkosten nach §121 Abs.3 ZPO richten sich nach dem Zuständigkeitsbezirk des Prozessgerichts (Niederlassung des Anwalts), nicht nach dessen Zulassung beim Gericht. Der Kläger klagte arbeitsgerichtlich unter anderem auf Erteilung einer Abrechnung und Zahlung von Vergütung für Juli und August 2007. Er beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Rechtsanwalts; nachdem die Beklagte anwaltlich vertreten war, kam es zu Teilvergleichen und Insolvenz des Inhabers der Beklagten. Das Arbeitsgericht bewilligte teilweise PKH einschließlich für die Abrechnungs- und Zahlungsanträge, lehnte aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts für diese Anträge ab mit der Begründung, es handele sich um eine leichte Fallgestaltung. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und verlangte die Beiordnung seines Anwalts für die Anträge zu Juli 2007. Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Beiordnung aufgehoben und die Beiordnung für die Juliansprüche angeordnet. • Anwendbare Normen: §§114 ff. ZPO, insbesondere §121 Abs.2 ZPO; §11a ArbGG; §121 Abs.3 ZPO; Regelungen zur rückwirkenden PKH-Bewilligung. • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung nach §§114 ff. ZPO ist §121 Abs.2 Alt.2 ZPO anzuwenden; wenn die Gegenseite im Bewilligungszeitraum anwaltlich vertreten war, ist dem hilfsbedürftigen Antragsteller ein Wahlanwalt beizuordnen, ohne dass das Gericht Erforderlichkeit prüfen darf. • Die anwaltliche Vertretung der Beklagten bestand im Bewilligungszeitraum; auch wenn die Prozessvollmacht später durch Insolvenz erlosch, steht dem die rückwirkende Beiordnung nicht entgegen, weil die PKH-Bewilligung ohne zeitliche Beschränkung als ab Antragstellung auszulegen ist. • §11a Abs.2 ArbGG regelt eine gesonderte Beiordnungssituation im arbeitsgerichtlichen Verfahren und ist nicht entsprechend auf die Beiordnung nach §121 Abs.2 ZPO anzuwenden; die Vorschriften stehen nebeneinander, haben unterschiedliche Voraussetzungen (Erfolgsaussicht vs. alleinige Vertretung der Gegenseite) und unterschiedliche Rechtsfolgen. • Die örtliche Beschränkung der Erstattungsfähigkeit nach §121 Abs.3 ZPO bezieht sich auf die Niederlassung des Rechtsanwalts im Zuständigkeitsbezirk des Prozessgerichts, nicht auf dessen Zulassung bei diesem Gericht; die beim Kläger beigeordnete Kanzlei liegt im Zuständigkeitsbezirk, sodass Mehrkostenbeschränkungen nicht greifen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist teilweise erfolgreich. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dahin abgeändert, dass dem Kläger Rechtsanwalt B2 aus G1 auch für die Anträge auf Erteilung der Abrechnung für Juli 2007 und auf Zahlung von 1.665,57 Euro für Juli 2007 beigeordnet wird. Die Beiordnung erfolgt aufgrund der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung und der vorhandenen anwaltlichen Vertretung der Gegenseite im Bewilligungszeitraum nach §121 Abs.2 Alt.2 ZPO; eine Prüfung der Erforderlichkeit nach §11a Abs.2 ArbGG findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Damit hat der Kläger in den streitigen Punkten Erfolg, weil ihm zur Schaffung von Verfahrensgleichheit ein Wahlanwalt beizuordnen war und die örtlichen Mehrkostenbeschränkungen nicht entgegenstanden.