Beschluss
10 TaBV 25/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsratsmitglieder, die zugleich Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind, haben Anspruch auf Freistellung für Seminare, die ihnen erforderliche Grundkenntnisse für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss vermitteln (§ 37 Abs. 2, 6 BetrVG).
• Langjährige Zugehörigkeit zum Wirtschaftsausschuss entbindet nicht generell von der Notwendigkeit von Schulungen; konkrete Umstände können weiterhin einen Schulungsbedarf begründen.
• Eine Schulung ist nur insoweit erforderlich, wie sie zur sachgerechten Wahrnehmung aktueller oder voraussehbarer Aufgaben beiträgt; reine Wiederholungen bereits vorhandener Kenntnisse stehen dem Anspruch entgegen.
• Schulungen zur Protokoll- und Schriftführung können für bestellte Schriftführer erforderlich sein, auch wenn ein bisheriger Schriftführer vorhanden war.
• Die Verhältnismäßigkeit von Dauer, Zeitpunkt, Veranstalter und Kosten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats und ist nur bei offenkundiger Überschreitung zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Freistellungsanspruch für Wirtschafts- und Schriftführerseminare bei fehlenden Grundkenntnissen • Betriebsratsmitglieder, die zugleich Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind, haben Anspruch auf Freistellung für Seminare, die ihnen erforderliche Grundkenntnisse für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss vermitteln (§ 37 Abs. 2, 6 BetrVG). • Langjährige Zugehörigkeit zum Wirtschaftsausschuss entbindet nicht generell von der Notwendigkeit von Schulungen; konkrete Umstände können weiterhin einen Schulungsbedarf begründen. • Eine Schulung ist nur insoweit erforderlich, wie sie zur sachgerechten Wahrnehmung aktueller oder voraussehbarer Aufgaben beiträgt; reine Wiederholungen bereits vorhandener Kenntnisse stehen dem Anspruch entgegen. • Schulungen zur Protokoll- und Schriftführung können für bestellte Schriftführer erforderlich sein, auch wenn ein bisheriger Schriftführer vorhanden war. • Die Verhältnismäßigkeit von Dauer, Zeitpunkt, Veranstalter und Kosten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats und ist nur bei offenkundiger Überschreitung zu beanstanden. Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen in S2 mit rund 530 Beschäftigten. Der bestehende Betriebsrat mit elf Mitgliedern entsandte mehrere seiner Mitglieder, die zugleich dem Wirtschaftsausschuss angehören, zu mehrteiligen Seminaren "Wirtschaftsausschuss Teil I–III" sowie zwei Mitglieder zu einer Schulung "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat". Die Arbeitgeberin verweigerte die bezahlte Freistellung mit der Begründung, die Betroffenen hätten durch langjährige Zugehörigkeit und frühere Grundlagenseminare bereits ausreichende Kenntnisse. Das Arbeitsgericht wies Anträge auf Freistellung für die Wirtschaftsausschussseminare überwiegend ab, gewährte jedoch die Schulung zur Protokollführung für zwei Schriftführer. Gegen diese Entscheidung legten beide Seiten Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Hamm ein. Die Kammer prüfte Erforderlichkeit, Überschneidungen zu früheren Schulungen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. • Rechtsgrundlagen: § 37 Abs. 2, 6, § 40 Abs. 1, § 34 und § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG; Verfahrensrecht §§ 2a, 80 ArbGG. • Erforderlichkeit der Schulung: Anspruch besteht, wenn die vermittelten Kenntnisse nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsaufgaben aktuell oder in naher Zukunft benötigt werden; grundsätzlich gilt ein Beurteilungsspielraum des Betriebsrats. • Wirtschaftsausschussseminare I und II: Diese vermitteln Grundlagen und vertiefende Kenntnisse zu Rechtsgrundlagen, Jahresabschluss, Bilanz und Kennzahlen, die für die sachgerechte Arbeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich sind. Frühere Grundlagenseminare überschneiden sich nicht inhaltlich und in der Schwerpunktsetzung derart, dass die Teilnahme entbehrlich wäre. • Langjährige Zugehörigkeit: Mehrjährige Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss schließt einen Schulungsanspruch nicht aus; der Betriebsrat muss konkrete Umstände darlegen, wenn er fehlenden Schulungsbedarf behauptet. Hier sprechen fehlende frühere Jahresabschlussbehandlungen und bereits geltend gemachter Schulungsbedarf für Erforderlichkeit. • Wirtschaftsausschussseminar III: Für dieses Drittseminar wurde die besondere Erforderlichkeit der Teilnahme aller beantragten Mitglieder nicht hinreichend dargelegt; daher war die Freistellung hierfür zu versagen. • Protokoll- und Schriftführerschulung: Vermittelt rechtliche Grundkenntnisse und praxisrelevante Übungen zur Niederschrift und Beschlussbildung; da die beiden Mitglieder erst kürzlich zu Schriftführern bestellt wurden und keine einschlägigen Erfahrungen haben, ist die Teilnahme erforderlich. • Verhältnismäßigkeit: Dauer (bis zu einer Woche), Zeitpunkt, Veranstaltungsort und Kosten der bewilligten Seminare erscheinen nicht unverhältnismäßig; der Betriebsrat hat hier einen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. • Sonstiges: § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG steht einem Schulungsanspruch von Wirtschaftsausschussmitgliedern, die zugleich Betriebsratsmitglieder sind, nicht generell entgegen; Rechtsbeschwerde zum BAG wurde zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats teilweise stattgegeben und die Arbeitgeberin verpflichtet, die genannten Beteiligten für die Teilnahme an den Seminaren "Wirtschaftsausschuss Teil I" und "Wirtschaftsausschuss Teil II" sowie für die Schulung "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat" in den benannten Zeiträumen ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Die Beschwerde des Betriebsrats hinsichtlich des Seminars "Wirtschaftsausschuss Teil III" wurde zurückgewiesen, weil die besondere Erforderlichkeit dafür nicht ausreichend dargelegt war. Die Arbeitgeberin hatte mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung stützt sich auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung, wenn konkrete Schulungsinhalte für die aktuelle bzw. absehbare Betriebsratsarbeit erforderlich sind, und sieht die vorgenommenen Maßnahmen in Dauer, Kosten und Zeitpunkt als verhältnismäßig an.