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Urteil

15 Sa 794/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Manteltarifvertrag aus einem vor dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag ist als Gleichstellungsabrede auszulegen und erfasst zeitdynamisch spätere tarifliche Änderungen, solange der Arbeitgeber tarifgebunden bleibt. • Beschränkt ein Tarifvertrag für ein Jahr bestimmte Zuwendungen zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern, so kann ein Arbeitnehmer, der im Arbeitsvertrag eine Gleichstellungsabrede bzgl. dieses Tarifvertrags hat, die gleichen Leistungen beanspruchen, auch wenn er nicht Gewerkschaftsmitglied ist. • Bei Altverträgen schützt die Gleichstellungsabrede das Vertrauen des Arbeitnehmers und führt nicht zu einer schwächeren Rechtsstellung gegenüber der normativen Geltung des Tarifvertrags.
Entscheidungsgründe
Gleichstellungsabrede in Altarbeitsvertrag gewährt tarifliche Leistungen trotz fehlender Gewerkschaftsmitgliedschaft • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Manteltarifvertrag aus einem vor dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag ist als Gleichstellungsabrede auszulegen und erfasst zeitdynamisch spätere tarifliche Änderungen, solange der Arbeitgeber tarifgebunden bleibt. • Beschränkt ein Tarifvertrag für ein Jahr bestimmte Zuwendungen zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern, so kann ein Arbeitnehmer, der im Arbeitsvertrag eine Gleichstellungsabrede bzgl. dieses Tarifvertrags hat, die gleichen Leistungen beanspruchen, auch wenn er nicht Gewerkschaftsmitglied ist. • Bei Altverträgen schützt die Gleichstellungsabrede das Vertrauen des Arbeitnehmers und führt nicht zu einer schwächeren Rechtsstellung gegenüber der normativen Geltung des Tarifvertrags. Die Klägerin ist seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt; ihr Arbeitsvertrag verweist auf den Manteltarifvertrag (MTV). Im Mai 2007 schlossen ver.di und der Arbeitgeberverband eine Vereinbarung, nach der für 2007 die Zuwendung nach §36 MTV ausgesetzt, stattdessen ein Festbetrag von 250 EUR brutto und ein zusätzlicher Urlaubstag nur für nachweisliche Gewerkschaftsmitglieder gewährt werden sollten. Die Klägerin war zwischenzeitlich aus der Gewerkschaft ausgetreten und begehrte erfolglos bei der Beklagten Zahlung des Festbetrags sowie den zusätzlichen Urlaubstag. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, die Differenzierung zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern sei zulässig. Streitgegenstand ist, ob die Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den MTV die tariflich geregelten Leistungen trotz fehlender Mitgliedschaft verlangen kann. • Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • §2 des Anstellungsvertrags von 15.05.1990 ist aufgrund des Abschlusszeitpunkts als Gleichstellungsabrede auszulegen; solche Altvertragsklauseln schützen das Vertrauen des Arbeitnehmers und führen zur schuldrechtlichen Anwendung tariflicher Normen auch in geänderter Fassung. • Eine Gleichstellungsabrede ersetzt die ggf. fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und bewirkt eine zeitdynamische Bezugnahme: Auf das Arbeitsverhältnis sind die jeweils gültigen Fassungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags anzuwenden, solange der Arbeitgeber tarifgebunden ist. • Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses und auch weiterhin tarifgebunden; die tarifliche Vereinbarung vom 25.05.2007 zeigt die fortbestehende Tarifgebundenheit. • Wäre die Klägerin zur Zeit des Abschlusses der tariflichen Vereinbarung Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft gewesen, hätte sie die in Ziffer 1 geregelten Ansprüche (250 EUR und zusätzlichen Urlaubstag) erhalten; wegen der Gleichstellungsabrede darf sie nicht schlechter behandelt werden und kann die Leistungen daher auch jetzt verlangen. • Ob die tarifliche Ziffer 1 eine unzulässige Differenzierungsklausel oder Stichtagsregelung enthält, muss nicht entschieden werden, weil die Gleichstellungsabrede bereits zur Anspruchsgrundlage führt. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgten nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die in Ziffer 1 der tariflichen Vereinbarung vom 25.05.2007 geregelten Leistungen (Festbetrag 250 EUR brutto verteilt auf zwei Zahlungen bzw. anteilig je Antragsposten sowie ein zusätzlicher Urlaubstag im genannten Zeitraum) zu gewähren, obwohl die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war. Maßgeblich ist die arbeitvertragliche Gleichstellungsabrede in §2 des Anstellungsvertrags vom 15.05.1990, durch die die jeweils geltende Fassung des Manteltarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis angewendet wird, solange die Beklagte tarifgebunden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.