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Urteil

16 Sa 875/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilzeitbeschäftigter hat nach § 9 TzBfG bei gleicher Eignung Vorrang bei Besetzung freier Vollzeitstellen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer (betriebsinterner) Arbeitnehmer entgegenstehen. • Ist der begehrte Arbeitsplatz bereits besetzt, erlischt der unmittelbare Zuweisungsanspruch; ggf. besteht jedoch nach §§ 275 Abs.1,4, 280 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit, wenn die Voraussetzungen des § 9 TzBfG vorlagen. • Bei der Vergleichsbemessung der Eignung sind allgemeine Examensnoten und Berufserfahrung nur insoweit maßgeblich, wie sie das konkrete Anforderungsprofil belegen; bloße bessere Examensnoten begründen keine automatische Überlegenheit. • Arbeitszeitwünsche betriebsfremder Bewerber können den Vorrang interner teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 9 TzBfG nicht durchbrechen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatzanspruch nach Besetzung einer Vollzeitstelle trotz Vorrangs teilzeitbeschäftigten Bewerbers • Teilzeitbeschäftigter hat nach § 9 TzBfG bei gleicher Eignung Vorrang bei Besetzung freier Vollzeitstellen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer (betriebsinterner) Arbeitnehmer entgegenstehen. • Ist der begehrte Arbeitsplatz bereits besetzt, erlischt der unmittelbare Zuweisungsanspruch; ggf. besteht jedoch nach §§ 275 Abs.1,4, 280 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit, wenn die Voraussetzungen des § 9 TzBfG vorlagen. • Bei der Vergleichsbemessung der Eignung sind allgemeine Examensnoten und Berufserfahrung nur insoweit maßgeblich, wie sie das konkrete Anforderungsprofil belegen; bloße bessere Examensnoten begründen keine automatische Überlegenheit. • Arbeitszeitwünsche betriebsfremder Bewerber können den Vorrang interner teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 9 TzBfG nicht durchbrechen. Der Kläger war teilzeitbeschäftigter Rechtssekretär und hatte am 04.05.2006 eine Erhöhung seiner vertraglichen Arbeitszeit begehrt. Auf eine ausgeschriebene Vollzeitstelle als Rechtssekretär in der Arbeitseinheit I/N bewarb er sich formell am 17.05.2006. Die Beklagte besetzte die Stelle zum 28.06.2006 mit der Rechtssekretärin L, die zuvor in einer anderen Region tätig gewesen war und ebenfalls teilzeitbeschäftigt war. Der Kläger verlangte im Berufungsverfahren die Zustimmung zur Ausweitung seiner Arbeitszeit auf 37 Stunden sowie Zahlungen, nachdem die Stelle bereits besetzt war. Streitgegenstand ist, ob dem Kläger wegen eines Vorrangs nach § 9 TzBfG ein Anspruch auf Zuweisung der Stelle oder zumindest ein Schadensersatzanspruch zusteht. • § 9 TzBfG gewährt teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei Besetzung entsprechender freier Stellen Vorrang bei gleicher Eignung, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer betriebsinterner Arbeitnehmer entgegenstehen. • Der Kläger war teilzeitbeschäftigt und hatte fristgerecht seinen Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt sowie sich auf die Vollzeitstelle beworben; damit waren die Voraussetzungen des § 9 TzBfG grundsätzlich erfüllt. • Da die Beklagte die Stelle am 28.06.2006 mit Frau L besetzt hat, ist der unmittelbare Anspruch des Klägers auf Zuweisung der Stelle erloschen; insoweit kann die direkte Leistung nicht mehr gewährt werden. • Weil die Voraussetzungen des § 9 TzBfG zum Zeitpunkt der Besetzung vorlagen, steht dem Kläger nach §§ 275 Abs.1,4, 280 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit zu; die Beklagte hätte die Stelle dem Kläger übertragen müssen. • Die Gleichgültigkeit der Beklagten gegen die Gleichstellung des Klägers gegenüber Frau L lässt sich nicht durch bessere Examensnoten oder einen Erfahrungsvorsprung der Bewerberin zur Anfertigung von Berufungen rechtfertigen, zumal solche Kriterien für das konkrete Anforderungsprofil nicht dokumentiert waren. • Dringende betriebliche Gründe, die den Vorrang zurücktreten lassen, lagen nicht vor; ein vorrangiger Rechtsanspruch anderer Arbeitnehmer bestand nicht, und die Arbeitszeitwünsche betriebsfremder Bewerber sind dem Vorrang interner teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht entgegenzuhalten. • Folgerichtig hat das Gericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung bestimmter Bruttobeträge nebst Zinsen verurteilt; die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Der Kläger hat teilweise gewonnen. Direkte Zuweisung der Vollzeitstelle war nach Besetzung nicht mehr möglich, aber es besteht ein Schadensersatzanspruch, weil die Voraussetzungen des § 9 TzBfG erfüllt waren und kein vorrangiger betrieblicher Grund oder berechtigter Arbeitszeitwunsch eines internen anderen Arbeitnehmers entgegenstand. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 13.383,44 € brutto zuzüglich Zinsen seit dem 10.03.2007 und weitere 21.145,12 € brutto zuzüglich Zinsen seit dem 01.01.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte; die Revision wurde zugelassen, ist aber aufgrund später erklärtem Rechtsmittelverzicht unzulässig.