Urteil
8 Sa 465/08
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2008:1016.8SA465.08.01
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.02.2008 – 1 Ca 721/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.02.2008 – 1 Ca 721/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der am 02.11.1963 geborene Kläger wurde nach seiner Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur (1981 - 1984) am 01.02.1987 von der beklagten S4-GmbH als Gas- und Wasserinstallateur eingestellt. Zum 01.01.1990 wurde der Kläger in den Bereich der Arbeitsvorbereitung versetzt und als technischer Angestellter weiterbeschäftigt. Zum 18.12.2000 wurde er in den Bereich Materialwirtschaft versetzt. Aufgrund einer Änderungsvereinbarung vom 28.01.2002 erfolgte der Arbeitseinsatz des Klägers ab diesem Zeitpunkt als technischer Angestellter im Bereich Beauftragtenwesen in Fragen der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie des Abfall-, Gefahrgut- und Gewässerschutzmanagements. Nachdem der Kläger von November 2003 bis März 2005 eine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolviert hatte, wurde er mit Bestellungsurkunde vom 28.11.2005 (Bl. 28 d.A.) als Sicherheitsfachkraft Verwaltung und Bäder bestellt. Zwischenzeitlich – nach Klageerhebung – hat der Kläger eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten abgeschlossen. Derzeit vertritt er nach seinen Angaben die leitende Sicherheitsfachkraft E1. Wegen der Zuständigkeitsverteilung im Bereich Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird auf das Organigramm Bl. 27 d.A. Bezug genommen. Seit dem 01.01.2004 ist der Kläger in die Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) eingestuft. Im März 2006 beantragte der Vorgesetzte E1 für den Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-V. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2007 ab. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ab dem 01.04.2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TV-V zu. Seine Aufgabenstellung hebe sich – wie tariflich gefordert – aus den Tätigkeitsanforderungen der darunter liegenden Vergütungsgruppen durch das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" heraus. Hinsichtlich seiner Aufgaben als Sicherheitsfachkraft verweist er auf die Anlage zur Bestellungsurkunde vom 28.11.2005 (Bl. 29 d.A.). In rechtlicher Hinsicht trägt der Kläger vor, die ihm übertragene Aufgabenstellung erfordere zunächst einmal – den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 8.2. entsprechend – gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Weiter hebe sich seine Tätigkeit – entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9.1 – durch das Merkmal der besonderen Verantwortung heraus. Darüber hinaus zeichne sich seine Tätigkeit – der Entgeltgruppe 10.1 entsprechend – durch das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung aus. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit trage er die Verantwortung für die Umsetzung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb. Erfülle er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, bestehe – neben Gefahren für die Beschäftigten und die Allgemeinheit – für ihn persönlich die Gefahr, haftbar gemacht zu werden. Auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht werde die tariflich geforderte Bedeutung der Tätigkeit etwa daran deutlich, dass bei einem Arbeitsunfall Kosten für den Arbeitgeber von etwa 400,-- bis 500,-- € pro Tag entstünden. Durch Urteil vom 05.02.2008 (Bl. 195 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Vortrag des Klägers reiche allenfalls aus, um eine Einstufung in die Entgeltgruppe 8 zu begründen. Zweifellos erfordere die Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsfachkraft für die Verwaltung und die Bäder gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen im Tarifsinne. Demgegenüber lasse der Vortrag nicht erkennen, dass sich seine Tätigkeit aus Entgeltgruppe 8.2 dadurch heraushebe, dass sie als besonders verantwortungsvoll anzusehen sei. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Aufgaben eigenverantwortlich umsetze, könne hierfür nicht genügen, vielmehr sei entscheidend, welche Auswirkungen die Erledigung der Arbeitsaufgabe auf die Belange des Arbeitgebers sowie auf die Lebensverhältnisse Dritter habe. Auch die vom Kläger angesprochene Haftungsgefahr könne nicht genügen, um eine besondere Verantwortung im Sinne der tariflichen Entgeltgruppe 9 anzunehmen. Erst recht könne dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, inwiefern seine Tätigkeit – über die bereits in Entgeltgruppe 8.2 vorausgesetzten umfassenden und gründlichen Fachkenntnisse hinaus – durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung gekennzeichnet sei. Die Arbeit des Klägers bestehe im Wesentlichen aus Beratungs- und Überwachungsfunktionen, welche zwar die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften, nicht aber darüber hinausgehende besondere technische Fachkenntnisse erforderten. Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens sein Höhergruppierungsbegehren weiter und führt aus: Wie auch die Beklagte letztlich nicht ernsthaft in Abrede stelle, seien zunächst die Anforderungen der Entgeltgruppe 8.2 gegeben, nach welchem die ausgeübte Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistung erforderten. Entgegen dem Standpunkt des Arbeitsgerichts sei auch das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit gemäß der Entgeltgruppe 9.1 erfüllt. Schon der Umstand, dass der Kläger als Sicherheitsfachkraft eigenständig zu beurteilen habe, inwiefern etwaige Sicherheitsmängel vorlägen und durch welche Maßnahmen die bestehenden Mängel und damit verbundenen Gefahren zu beseitigen seien, mache das herausgehobene Maß der Verantwortung deutlich. Erst recht komme dies in der ihm zugewiesenen Befugnis, bei Gefahr in Verzug verbindlich über die Stilllegung von Anlagen zu entscheiden, zum Ausdruck. Der besonders verantwortungsvolle Charakter der Tätigkeit zeige sich im Übrigen auch daran, dass es in seinem Zuständigkeitsbereich – insbesondere im Bereich der Bäder – eine Vielzahl von Gefährdungslagen und Sicherheitsproblemen gebe. So habe sich beispielhaft bei der Überprüfung der Chlorgasanlage in einem Schwimmbad ein bislang übersehener baulicher Mangel gezeigt, aufgrund dessen die Gefahr bestanden habe, dass es zum Entweichen von Chlorgas ins Freie und damit zu einer lebensbedrohlichen Gefährdung der Bevölkerung im Umkreis habe kommen können. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht des Weiteren die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung verneint. Dies ergebe sich zum einen schon aus dem Umstand, dass die Nichterfüllung der Aufgabenstellung die Gefahr einer persönlichen Haftung begründe. Zum anderen gehe es beim Arbeitsschutz um das Ziel, Gesundheit und Leben der Mitarbeiter zu schützen. Schließlich komme der Aufgabenstellung als Sicherheitsfachkraft auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht eine herausgehobene Bedeutung zu, da der Ausfall eines Mitarbeiters durch einen Arbeitsunfall allein Kosten in Höhe von ca. 400,-- bis 500,-- € pro Tag verursache. Letztlich werde auch anhand der vorgelegten Protokolle der Betriebsbegehungen und der hier vom Kläger vorgenommenen Beanstandungen die Erforderlichkeit umfassender technischer und rechtlicher Regelungen deutlich. Zugleich zeige sich hieran in Anbetracht der Komplexität der Aufgabenstellung und vorhandenen Gefahrenpotentiale die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der übertragenen Tätigkeit. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.02.2008 – 1 Ca 721/07 – abzuändern und nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu erkennen; nämlich festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe (TV-V) zu zahlen und die Nachzahlungsbeträge mit 5% über dem jeweiligen Basisdiskontsatz, gerechnet von der jeweiligen Fälligkeit der Vergütungsansprüche, zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens als zutreffend und führt aus, der Vortrag des Klägers rechtfertige allenfalls die Zubilligung gründlicher, umfassender Fachkenntnisse und selbständiger Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 8. Soweit der Kläger von einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9.1 ausgehe, fehle es an einem überzeugenden Sachvortrag. Erst recht könne der Vortrag des Klägers nicht genügen, um die Vergütungsmerkmale der Entgeltgruppe 10.1 auszufüllen. Bei der Auslegung des Tätigkeitsmerkmals der besonderen Schwierigkeit sei zu beachten, dass schon in Entgeltgruppe 9 ein fachliches Niveau entsprechend einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung gefordert werde. Inwiefern die Tätigkeit des Klägers darüber hinausgehende fachliche Anforderungen stelle, lasse sich auch aus dem umfangreichen Sachvortrag des Klägers nicht ansatzweise entnehmen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. I Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich klargestellt hat, ist Gegenstand des Rechtsstreits allein das auf tarifliche Regeln gestützte Höhergruppierungsverlangen. Soweit der Kläger bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch diesbezügliche Zusagen vorgesetzter Personen sowie den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung angesprochen hat, ist ausdrücklich klargestellt worden, dass derartige Ansprüche – welche an einen gesonderten Lebenssachverhalt anknüpfen und damit einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. II In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil liegen die Voraussetzungen für die vom Kläger erstrebte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 nicht vor. 1. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht allein gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 8.2 erfordert, sondern – abweichend vom Standpunkt der Beklagten – auch das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit erfüllt ist. Immerhin obliegt dem Kläger bei Gefahr im Verzug die verbindliche Entscheidung, die Betriebsanlagen vorübergehend stillzulegen, woraus sich im Einzelfall erhebliche Folgen ergeben können. 2. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für die begehrte Entgeltgruppe 10 ersichtlich nicht erfüllt. Die Aufgabenstellung des Klägers hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9.1 oder 9.2 heraus. a) Das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit. (1) Bereits die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8.2 fordern mit dem Merkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse ein im Verhältnis zu den darunter liegenden Tarifgruppen gesteigertes Niveau. Wie die den Vergütungsgruppen jeweils zugeordneten Richtbeispiele zeigen, setzen bereits die Richtbeispiele 7.41 und 7.42 in fachlicher Hinsicht eine Meisterqualifikation voraus, obgleich nach den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen allein gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gefordert werden. Der Vergütungsgruppe 8.2 mit dem gesteigerten Anforderungsmerkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse ist mit dem Richtbeispiel 8.4.1 eine Tätigkeit als Handwerks- und Industriemeister zugeordnet, welche zu Leitern von großen Arbeitsstätten bestellt sind. (2) Soweit es das fachliche Anforderungsniveau der Entgelt-gruppe 9 betrifft, kann offen bleiben, ob dem Standpunkt der Beklagten zu folgen ist, dieses orientiere sich grundsätzlich an einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung. Wenn der Tarifvertrag in Ziffer 9.1 die Heraushebung aus der Entgeltgruppe 8.2 allein an das Merkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit knüpft, verbleibt es hinsichtlich der fachlichen Anforderungen am tariflichen Niveau der Entgeltgruppe 8.2, nämlich gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen. (3) Für die Eingruppierung in die Tarifgruppe 10 ergibt sich eine weitere Steigerung der Anforderungen in fachlicher Hinsicht aus dem Merkmal der besonderen Schwierigkeit. Wie bereits ausgeführt, erfordern zwar die dem Kläger übertragenen Aufgaben im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen fachlichen und rechtlichen Fragestellungen herausgehobene Fachkenntnisse. Inwiefern die erforderlichen Fachkenntnisse über das in Entgeltgruppe 8.2 genannte Maß der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse hinausgehen, lässt sich dem Klägervortrag jedoch nicht entnehmen. Wenn der Kläger auf seine besondere Verantwortung für Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Betriebsanlagen, die Vermeidung wirtschaftlicher Einbußen und vor allem für Leben und Gesundheit der Beschäftigten und der Allgemeinheit verweist, betrifft dies das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung, ohne dass damit zugleich eine besondere fachliche Schwierigkeit aufgezeigt wird. b) Ebenso wenig genügt der Vortrag des Klägers zu der Annahme, die ihm übertragene Tätigkeit erfordere – neben dem Merkmal der besonderen Schwierigkeit – auch eine gesteigerte Bedeutung im Verhältnis zu unteren Entgeltgruppen. Die Bedeutung der Tätigkeit kann sich etwa aus der Größe des Aufgabengebiets, der Zahl der unterstellten Bediensteten, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie, den finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit als auch aus Folgewirkungen für die Allgemeinheit ergeben, welche das Normalmaß überschreiten (vgl. BAG AP Nr. 82, 85 zu §§ 22,23 BAT). Dass die Aufgabenstellung des Klägers darauf zielt, die Arbeitssicherheit im Betrieb zu gewährleisten, Gefahrenquellen zu erkennen und zu beseitigen sowie für Leib und Leben der Beschäftigten oder Dritter Sorge zu tragen, berührt allein das tarifliche Merkmal der besonderen Verantwortung, nicht hingegen kann mit der selben Begründung auch die tariflich herausgehobene Bedeutung der Aufgabenstellung begründet werden. Wie das von den Tarifparteien verwendete Richtbeispiel 10.3.4 (alleinverantwortliche Überwachung von Energieerzeugungsanlagen) anschaulich belegt, stellen die Tarifparteien hier auf die Bedeutung der Aufgabenstellung im Sinne einer Gemeinwohlaufgabe – nämlich der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie – ab. Wenn der Kläger demgegenüber anhand der Beispielsfälle einer nicht ausreichend gesicherten LKW-Ladung (Herabfallen einer großen Kabeltrommel) oder einer fehlerhaft erstellten Chlorgasanlage (mit der Gefahr für Leib und Leben außenstehender Dritter) die Bedeutung seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter zu belegen sucht, wird dies dem tariflichen Sinngehalt des Begriffs der „Bedeutung" nicht gerecht. Auch den Gas- und Wasserinstallateur trifft bei der Montage einer Gasheizung im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zwar eine gesteigerte Verantwortung, weil bei unsorgfältiger Arbeit Gefahr für Leib und Leben auch außenstehender Personen geschaffen werden, ohne dass damit zugleich die fachkundige und sorgfältige Arbeit das tarifliche Merkmal der herausgehobenen Bedeutung erfüllt. Dementsprechend ist allein die Tatsache, dass durch unterlassene Sicherheitskontrollen und Fehlentscheidungen gesundheitliche oder wirtschaftliche Schäden entstehen können, kein geeigneter Umstand, auf welchen die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der „Bedeutung" der Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 10 gestützt werden kann. III Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen, der unterlegen ist. IV Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann vom Kläger Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim BundesarbeitsgerichtHugo-Preuß-Platz 199084 ErfurtFax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.