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Urteil

8 Sa 288/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fristlose Verdachtskündigung nach § 626 Abs. 2 BGB ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die Zwei‑Wochen‑Ausschlussfrist einhält. • Aufklärungsmaßnahmen, die über das zur Beurteilung des Verdachts Erforderliche hinausgehen und die Frist erheblich verlängern, sind vom Arbeitgeber zu rechtfertigen; fehlende organisatorische Regeln zur Abstimmung zwischen Ermittlungsdienst und Personalabteilung können ein Organisationsverschulden begründen. • Nicht zur Betriebsratsanhörung gehörende Tatsachenvorträge über nachträgliche Ermittlungen sind im Prozess präklusiv und dürfen zu Gunsten des Arbeitgebers unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungsgründe
Versäumte Zwei‑Wochen‑Frist bei Verdachtskündigung wegen Organisationsmängeln • Eine fristlose Verdachtskündigung nach § 626 Abs. 2 BGB ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die Zwei‑Wochen‑Ausschlussfrist einhält. • Aufklärungsmaßnahmen, die über das zur Beurteilung des Verdachts Erforderliche hinausgehen und die Frist erheblich verlängern, sind vom Arbeitgeber zu rechtfertigen; fehlende organisatorische Regeln zur Abstimmung zwischen Ermittlungsdienst und Personalabteilung können ein Organisationsverschulden begründen. • Nicht zur Betriebsratsanhörung gehörende Tatsachenvorträge über nachträgliche Ermittlungen sind im Prozess präklusiv und dürfen zu Gunsten des Arbeitgebers unberücksichtigt bleiben. Der 1951 geborene Kläger war seit 1981 als Transportgerätefahrer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte fristlos wegen des dringenden Verdachts eines Diebstahlversuchs: Am 18.05.2007 soll der Kläger mit einer Plastiktüte mit scharfkantigen Teilen und einem Bosch‑Anlasser gesehen worden sein; er habe die Tüte weggeworfen und bestritten, sie mitgeführt zu haben. Ermittlungen und Anhörungen fanden am 21.05. und 24.05.2007 statt; der Ermittlungsdienst fertigte erst am 06.06.2007 einen Abschlussbericht. Die Personalabteilung sprach die Kündigung nach Betriebsratsanhörung aus; das Arbeitsgericht hielt die Zwei‑Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB für versäumt und gab dem Kläger Recht. Die Beklagte berief und rügte, weitere Ermittlungen bis 05.06.2007 seien erforderlich und gerechtfertigt gewesen und entlasteten die Personalabteilung; zudem habe der Ermittlungsdienst grundsätzlich ausreichende Verfahrensanweisungen. • Das LAG bestätigt, dass die Kündigung wegen Versäumens der Zwei‑Wochen‑Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam ist. • Die Wertermittlung des gefundenen Anlassgegenstands war unter den konkreten Umständen offensichtlich nicht erforderlich, weil ein Neuanlasser als werthaltiges Teil die Verdachtskündigung begründet hätte. • Die behauptete Verifizierung der Teile und die weiteren Ermittlungen nach dem 24.05.2007 waren nach objektiver Würdigung nicht erforderlich, weil ein naheliegendes abweichendes Verteidigungsvorbringen des Klägers nicht zu erwarten war. • Die Verantwortung für Verzögerungen kann nicht dem Ermittlungsleiter allein zugerechnet werden; maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber durch organisatorische Regelungen (z. B. Rückfragepflicht des Ermittlungsdienstes gegenüber der Personalabteilung) dafür gesorgt hat, dass der Kündigungsberechtigte rechtzeitig Kenntnis erhält. • Fehlende oder unvollständige Mitteilung solcher Tatsachen an den Betriebsrat führt zur Präklusion: Prozessvortrag der Beklagten über nachträgliche Aufklärungsmaßnahmen, die nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung waren, ist unberücksichtigt zu lassen. • Die Einrichtung eines selbständigen Ermittlungsdienstes ist grundsätzlich zulässig, verlangt aber verbindliche Regeln, damit in Fällen mit kündigungsrechtlicher Bedeutung unverzüglich die Personalabteilung informiert oder konsultiert wird. • Mangels Mitteilung an den Betriebsrat über die nach dem 24.05.2007 behaupteten Ermittlungen konnte der Betriebsrat nicht nachvollziehen, ob die Zwei‑Wochen‑Frist gewahrt war; deshalb sind diese Umstände präklusiv. • Wegen der Unwirksamkeit der Kündigung steht dem Kläger der Weiterbeschäftigungsanspruch zu; die zwischen den Parteien getroffene vorläufige Weiterbeschäftigung ist hierfür ohne Belang. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kündigung ist wegen Versäumens der Zwei‑Wochen‑Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Klägerin hat damit gewonnen; das Arbeitsverhältnis besteht fort und der Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht zu Recht. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die nach dem 24.05.2007 behaupteten weiteren Ermittlungen objektiv nicht erforderlich erschienen und zudem nicht Gegenstand der Betriebsratsanhörung waren, weshalb der Arbeitgeber sich ein Organisationsverschulden anrechnen lassen muss. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.