Urteil
13 Sa 506/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einvernehmliche Änderungsklausel im Arbeitsvertrag bleibt wirksam, wenn sie nicht gegen zwingende Tarifnormen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses verstößt.
• Wechselt der Arbeitnehmer in die tarifgebundene Gewerkschaft, kann zwar für die Dauer der beiderseitigen Tarifbindung der Tarifvertrag Vorrang haben; entfällt die zwingende Wirkung des Tarifvertrags später, kann die zuvor wirksame arbeitsvertragliche Abrede wieder wirksam werden.
• Die Umwandlung einer Arbeitgebermitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft des Verbandes kann wirksam sein und die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers beseitigen.
• Abdingbare tarifliche Nachwirkung kann durch eine frühere arbeitsvertragliche Vereinbarung ersetzt werden, wenn der Parteiwille dies ergibt.
Entscheidungsgründe
Wiederaufleben arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach Wegfall tariflicher Zwangswirkung • Eine einvernehmliche Änderungsklausel im Arbeitsvertrag bleibt wirksam, wenn sie nicht gegen zwingende Tarifnormen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses verstößt. • Wechselt der Arbeitnehmer in die tarifgebundene Gewerkschaft, kann zwar für die Dauer der beiderseitigen Tarifbindung der Tarifvertrag Vorrang haben; entfällt die zwingende Wirkung des Tarifvertrags später, kann die zuvor wirksame arbeitsvertragliche Abrede wieder wirksam werden. • Die Umwandlung einer Arbeitgebermitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft des Verbandes kann wirksam sein und die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers beseitigen. • Abdingbare tarifliche Nachwirkung kann durch eine frühere arbeitsvertragliche Vereinbarung ersetzt werden, wenn der Parteiwille dies ergibt. Der Kläger war seit 01.09.2003 bei der Beklagten als Einrichtungsberater beschäftigt. Im ursprünglichen Arbeitsvertrag war eine 37,5‑Stundenwoche, Vergütung mit Garantieeinkommen und ein nach gesetzlichen Bestimmungen bemessener Urlaub geregelt. Die Beklagte wurde ab 01.11.2004 als Mitglied ohne Tarifbindung (OT-Mitglied) geführt. Am 20.01.2005 vereinbarten die Parteien eine Änderung: Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden ohne Gehaltsanpassung, Verzicht auf Zuschläge und reduzierte Urlaubstage. Ab März 2005 arbeitete der Kläger 40 Stunden bei gleicher Bezahlung; ab 01.09.2005 trat er in die Gewerkschaft ver.di ein und es bestand beiderseitige Tarifbindung an den MTV. Der Kläger fordert Vergütungsdifferenzen für April bis Juni 2006 und die Gutschrift von zwei Urlaubstagen für 2006, weil er meint, die tariflichen Regelungen hätten weitergehende Ansprüche begründet. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb beim LAG ohne Erfolg. • Die Änderungsvereinbarung vom 20.01.2005 war bei Abschluss wirksam und verstieß nicht gegen § 4 Abs. 3 TVG oder sonstige zwingende Normen; daher konnten Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnanpassung, Verzicht auf Zuschläge und Verringerung des Urlaubs vereinbart werden. • Mit Gewerkschaftsbeitritt des Klägers am 01.09.2005 trat für ihn Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG ein, wodurch die zwingenden Regelungen des Manteltarifvertrags (u.a. Regelarbeitszeit 37,5 Std., Zuschlagsansprüche, Urlaubsregelung) ab 01.09.2005 anwendbar wurden. • Die Beklagte war jedoch seit 01.11.2004 wirksam als OT‑Mitglied geführt; eine solche Mitgliedsform kann gemäß der Verbandssatzung zulässig die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers verhindern, sodass der Wechsel wirksam war. • Nach Ablauf des MTV am 31.12.2005/31.03.2006 endete die zwingende Wirkung; die tariflichen Bestimmungen befanden sich nur noch in Nachwirkung, die durch eine andere Abmachung ersetzt werden kann (§ 4 Abs. 5 TVG). • Auslegung der Parteivereinigung ergibt, dass die im Januar 2005 getroffene Vereinbarung in einer Konstellation, in der die tarifliche Zwangswirkung später entfällt, wieder wirksam werden sollte; damit verdrängte die Änderungsvereinbarung die tariflichen Regelungen im streitigen Zeitraum April bis Juni 2006. • Unter Berücksichtigung der Parteiwille, der wirtschaftlichen Motive der Beklagten und der Rechtsprechung war die arbeitsvertragliche Abrede ab 01.04.2006 wieder wirksam, sodass die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen und Zuschläge nicht geschuldet sind. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Klage auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen und Zuschlägen sowie auf Gutschrift zweier Urlaubstage für 2006 hatte keinen Erfolg, weil die am 20.01.2005 wirksam vereinbarte Änderung des Arbeitsvertrags nach Wegfall der zwingenden Wirkung des Manteltarifvertrags für den streitigen Zeitraum wieder wirksam geworden ist. Die OT‑Mitgliedschaft der Beklagten war wirksam, der Gewerkschaftsbeitritt des Klägers führte zwar vorübergehend zu beiderseitiger Tarifbindung, diese tarifliche Wirkung endete jedoch; die Vertragsabrede verdrängte sodann die nachwirkenden tariflichen Regelungen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.