Beschluss
10 Ta 75/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Festsetzung des Gegenstandswerts sind auch im Verfahren gestellte und nicht erledigte Gegenanträge der Gegenpartei zu berücksichtigen.
• Der Streitwert für Einleitungserzwingungsverfahren beträgt 20 % des entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens.
• Sind verschiedene Anträge nicht derselbe Streitgegenstand, sind ihre Werte nach § 45 Abs. 1 GKG n. F. zusammenzurechnen.
• Bei erfolgreicher Beschwerde entfällt die Erhebung einer Gebühr nach § 1 Satz 2 GKG n. F.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Einleitungserzwingungsverfahren und Gegenanträgen • Bei Festsetzung des Gegenstandswerts sind auch im Verfahren gestellte und nicht erledigte Gegenanträge der Gegenpartei zu berücksichtigen. • Der Streitwert für Einleitungserzwingungsverfahren beträgt 20 % des entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens. • Sind verschiedene Anträge nicht derselbe Streitgegenstand, sind ihre Werte nach § 45 Abs. 1 GKG n. F. zusammenzurechnen. • Bei erfolgreicher Beschwerde entfällt die Erhebung einer Gebühr nach § 1 Satz 2 GKG n. F. Streitgegenstand war die richtige Eingruppierung einer neu eingestellten Mitarbeiterin, die mit einer um 7 % reduzierten tariflichen Vergütung eingestellt worden war. Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung der Mitarbeiterin einzuleiten. Die Arbeitgeberin stellte hilfsweise einen Antrag auf Ersatz der Zustimmung für eine konkrete Eingruppierung mit 7%iger Kürzung und beantragte zudem festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, die Zustimmung zu verweigern, weil neu Eingestellte seit dem 01.01.2006 eine um 7 % abgesenkte Vergütung erhalten. Das Arbeitsgericht setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 310,65 € fest. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats beschwerten sich hiergegen und machten geltend, die angekündigten Arbeitgeberanträge seien nicht berücksichtigt worden und der Feststellungsantrag sei höher zu bewerten. • Zulässigkeit der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG wurde bejaht. • Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Wert des Einleitungsantrags des Betriebsrats mit 310,65 € bewertet, weil Einleitungserzwingungsverfahren nach der Rechtsprechung der Kammern mit 20 % des entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens anzusetzen sind (§ 232 Abs. 3 RVG als Maßstab). • Bei der Festsetzung wurde jedoch übersehen, dass die Arbeitgeberin einen weitergehenden Feststellungsantrag gestellt hatte, der ein eigenständiges Rechtsschutzziel verfolgt und deshalb nicht unter den Wert des Einleitungsantrags fällt. • Weil die Anträge nicht denselben Streitgegenstand betreffen, sind die jeweiligen Werte nach § 45 Abs. 1 GKG n. F. zusammenzurechnen; daher war ein Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zur angemessenen Bewertung des Feststellungsantrags heranzuziehen. • Die Beschwerde war erfolgreich, daher entfiel eine Gebühr nach § 1 Satz 2 GKG n. F. Die Beschwerde des Betriebsratsvertreters war begründet; der Gegenstandswert des Verfahrens wurde für das allgemeine Verfahren auf 4.310,65 € festgesetzt. Das Arbeitsgericht hatte zwar den Wert des Einleitungsantrags korrekt als 20 % des Zustimmungsersetzungsverfahrens angesetzt, durfte jedoch den von der Arbeitgeberin gestellten Feststellungsantrag nicht unberücksichtigt lassen. Da beide Anträge unterschiedliche Streitgegenstände betrafen, mussten ihre Werte zusammengerechnet und der Feststellungsantrag angemessen bewertet werden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil die Beschwerde erfolgreich war.