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Beschluss

1 Ta 859/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits vor Reiseantritt gebuchter Auslandsaufenthalt rechtfertigt regelmäßig die Entschuldigung des persönlichen Nichterscheinens zu einem Kammertermin. • Die Möglichkeit, einen bevollmächtigten und informierten Vertreter zu entsenden (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO), ist eine Alternative, aber keine Obliegenheit der entschuldigten Partei. • Ein Ordnungsgeld nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 ZPO darf nicht verhängt werden, wenn die Partei ihr Fernbleiben hinreichend entschuldigt hat und dadurch keine erhebliche Erschwernis der Sachverhaltsaufklärung eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Kein Ordnungsgeld bei vorab gebuchter Auslandsreise und ausreichender Entschuldigung • Ein bereits vor Reiseantritt gebuchter Auslandsaufenthalt rechtfertigt regelmäßig die Entschuldigung des persönlichen Nichterscheinens zu einem Kammertermin. • Die Möglichkeit, einen bevollmächtigten und informierten Vertreter zu entsenden (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO), ist eine Alternative, aber keine Obliegenheit der entschuldigten Partei. • Ein Ordnungsgeld nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 ZPO darf nicht verhängt werden, wenn die Partei ihr Fernbleiben hinreichend entschuldigt hat und dadurch keine erhebliche Erschwernis der Sachverhaltsaufklärung eingetreten ist. Der Kläger verlangt Arbeitsentgelt für Hausmeistertätigkeit aus 2006 in Höhe von 800 €. Es besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag; der Beklagte bestreitet Stundenumfang und behauptet eine Vorschusszahlung. Das Arbeitsgericht ordnete persönliches Erscheinen beider Parteien zu einem Kammertermin am 02.11.2007 an. Der Beklagte war zum Termin nicht persönlich erschienen, da er vom 31.10. bis 11.11.2007 eine bereits vor Zugang der Ladung gebuchte Auslandsreise angetreten hatte; dies belegte er mit einer Reisebestätigung. Das Gericht hatte angeregt, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden; der Beklagte ließ sich jedoch nicht umfassend vertreten. Das Arbeitsgericht verhängte gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld von 250 €; hiergegen richtete sich dessen sofortige Beschwerde vor dem Beschwerdegericht. • Zuständigkeit und formelle Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt. • Rechtliche Grundlage: Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen anordnen (§ 51 Abs.1 ArbGG). Gegen Nichterscheinen kann gemäß §§ 141 Abs.3, 380 Abs.1 ZPO ein Ordnungsgeld verhängt werden. • Entschuldigungsgrund: Die vorab gebuchte Auslandsreise stellte einen regelmäßigen und hinreichenden Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben dar; dies ergibt sich auch aus § 141 Abs.1 Satz 2 ZPO und der herrschenden Rechtsprechung. • Keine Obliegenheit zur Vertretung: Die Möglichkeit, einen bevollmächtigten und informierten Vertreter zu entsenden (§ 141 Abs.3 Satz 2 ZPO), ist keine Verpflichtung, wenn die Partei ohnehin entschuldigt ist. • Kein erheblicher Nachteil: Aus dem weiteren Verfahrensgang ergab sich nicht, dass das Fernbleiben zu erheblichen Lücken oder unüberwindbaren Erschwernissen der Sachverhaltsaufklärung geführt hätte; negative Verfahrensfolgen trägt andernfalls die fehlende Partei selbst. • Folgerung: Mangels Verschuldens und ohne erhebliche Prozessnachteile durfte das Arbeitsgericht das Ordnungsgeld nicht festsetzen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte Erfolg; der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.11.2007 wurde aufgehoben. Begründend führte das Beschwerdegericht aus, dass der Beklagte sein Fernbleiben durch Vorlage der Reisebestätigung glaubhaft und rechtzeitig entschuldigt hatte und dass die Entsendung eines Vertreters nur eine Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht ist, wenn ein entschuldigender Grund vorliegt. Zudem ergaben sich keine erheblichen Erschwernisse in der Sachverhaltsaufklärung, die ein Ordnungsgeld gerechtfertigt hätten. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten. Eine Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.