Beschluss
1 Ta 859/07
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2008:0327.1TA859.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.11.2007 – 3 Ca 1089/07 – aufgehoben. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Kläger macht gegen den Beklagten mit der im September 2007 bei dem Arbeitsgericht Siegen anhängig gemachten Klage Arbeitsentgeltansprüche aus dem Jahr 2006 für geleistete Hausmeistertätigkeit in Höhe von 800,-- € geltend. Es existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Der Beklagte bestreitet die Höhe der geleisteten Arbeitsstunden und will eine von ihm behauptete Vorschusszahlung berücksichtigt sehen. 4 Das Arbeitsgericht ordnete im Gütetermin vom 07.09.2007, in dem der Beklagte nicht persönlich anwesend war, das persönliche Erscheinen beider Parteien für den auf den 02.11.2007 festgesetzten Kammertermin zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Führung von Vergleichsgesprächen an. Am 11.09.2007 wurde die Ladung an den Beklagten durch die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom 15.10.2007, der am selben Tag bei dem Arbeitsgericht einging und zudem die vom Gericht verfügte Frist zur Stellungnahme auf ergänzendes Vorbringen des Klägers ablief, bat der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten unter Beifügung einer Reisebestätigung vom 10.09.2007 darum, ihn von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zum Kammertermin zu entbinden, da er sich vom 30.10. bis 11.11.2007 im Ausland befinde. Das Arbeitsgericht wies darauf hin, dass „die Anordnung des persönlichen Erscheinens dann nicht aufgehoben werden muss, wenn ein Vertreter entsendet wird, der zur Aufklärung des Tatbestands in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).“ Bereits die Entsendung eines solchen Vertreters sei geeignet, die möglichen Folgen des Nichterscheinens der persönlich geladenen Partei abzuwenden. Es werde angeregt, einen solchen Vertreter zu entsenden. Mit weiterer Verfügung vom 30.10.2007 teilte es mit, für eine Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens bestehe keine Veranlassung, da ausreichend Gelegenheit bestanden habe, einen Vertreter zu bestimmen, zu informieren und zu bevollmächtigen. 5 Im Kammertermin vom 02.11.2007, zu dem der Beklagte nicht erschien, konnte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten an ihn gerichtete Fragen des Gerichts nicht in vollem Umfang beantworten. Das Arbeitsgericht hat nachfolgend am 11.01.2008 erneut vor der Kammer verhandelt und hat sich nachfolgend auf einen dritten Kammertermin am 11.04.2008 zu einer Zeugenvernehmung vertagt. 6 Nach Anhörung des Beklagten hat das Arbeitsgericht gegen ihn mit Beschluss vom 23.11.2007 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,-- € verhängt, da er im Kammertermin vom 02.11.2007 unentschuldigt ausgeblieben sei. Er habe es unterlassen, seinen Prozessbevollmächtigten oder einen Dritten möglichst umfassend zu unterrichten. Stattdessen habe er einen Auslandsaufenthalt vorgezogen. 7 Gegen den ihm am 28.11.2007 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat der Beklagte mit am 05.12.2007 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. 8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten verwiesen. 9 II. 10 Die nach §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 78 ArbGG, 567, 569 ZPO) hat Erfolg. 11 Das Ordnungsgeld durfte nicht festgesetzt werden, weil der Beklagte dem Kammertermin vom 02.11.2007 nicht unentschuldigt ferngeblieben ist. 12 Nach § 51 Abs. 1 ArbGG kann der Vorsitzende in jeder Lage des Verfahrens das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine ordnungsgemäß geladene und zum Termin dennoch nicht erschienene Partei kann nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 ZPO wie gegen einen nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt werden. 13 Der Beklagte hat sich für sein Ausbleiben im ersten Kammertermin entschuldigt. Er hat mit der Vorlage der Reisebestätigung vom 10.09.2007 glaubhaft gemacht, dass er sich vom 31.10. bis 11.11.2007 auf einer Auslandsreise befand, die er noch vor dem Zugang der gerichtlichen Ladung gebucht hatte. Eine Abwesenheit in großer Entfernung vom Gerichtsort – sei es aus Urlaubsgründen, sei es berufsbedingt – ist regelmäßig ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein Ausbleiben in einem gerichtlichen Verhandlungstermin (vgl. Luckey, ProzRB 2005, 49; Korinth, ArbRB 2007, 254; Löw MDR 2008, 181 jeweils m.w.N.), wie sich im Übrigen auch aus § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO unmittelbar ergibt. Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass es ihm entgegen den Erwägungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss nicht zumutbar war, die gebuchte Flugreise umzubuchen oder zu unterbrechen bzw. sich bereits ab Verfahrensbeginn auf die Möglichkeit eines seine persönliche Anwesenheit erforderlich machenden Kammertermins Anfang November 2007 einzurichten. Der eingeklagte Betrag ist, auch wenn er für den – wirtschaftlich über seine Rente anderweitig abgesicherten – Kläger durchaus eine nicht unerhebliche Größenordnung erreicht, nicht von derartiger Bedeutung, dass der Beklagte sich darauf in der Planung seiner Berufstätigkeit und Lebensführung weitgehend auf die Prozesssituation einstellen musste. 14 Dass der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten oder einen Dritten für den Kammertermin am 02.11.2007 nicht so umfänglich über die der Hausmeistertätigkeit des Klägers zugrunde liegenden Umstände informiert hat, wie es seinem eigenen Wissensstand entspricht, ändert nichts daran, dass er für sein Ausbleiben im Kammertermin ausreichend entschuldigt ist. Das Arbeitsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss – anders als im Nichtabhilfebeschluss – offenbar davon aus, dass es einer persönlich geladenen Partei, selbst wenn sie an dem persönlichen Erscheinen ohne ihr Verschulden gehindert ist, obliegt, einen Dritten umfassend zu informieren und zum Termin zu entsenden. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO, auf den das Gericht in diesem Zusammenhang abstellt, beinhaltet aber lediglich, dass sich bei einer Partei die Frage des Verschuldens für ihr Nichterscheinen nicht stellt, wenn sie einen ausreichend bevollmächtigten und informierten Vertreter zum Termin schickt. Dabei handelt es sich um eine der Partei eingeräumte Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung für den Fall, dass sie ohnehin nicht zum Termin zu erscheinen braucht, weil sie genügend entschuldigt ist. 15 Dem Beklagten kann allenfalls vorgehalten werden, dass er sich nicht von sich aus unmittelbar nach dem Gütetermin, und damit noch vor der Buchung der Flugreise nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Kammertermin erkundigt hat, um evtl. doch noch eine andere Reiseplanung vorzunehmen, bzw. dass er das Gericht von der Reise erst mehrere Wochen nach Zugang der Ladung unterrichtet hat. Im letztgenannten Fall hätte das Gericht den Termin allerdings noch rechtzeitig verlegen können, wenn es von der Anwesenheit des Beklagten nicht absehen wollte. Dabei wäre alternativ auch die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG in Betracht gekommen. Jedenfalls ist dem weiteren Verfahrensgang aber schon nicht zu entnehmen, dass das Fehlen des Beklagten im Kammertermin vom 02.11.2007 zu erheblichen Schwierigkeiten und Lücken in der Sachverhaltsaufklärung geführt hat, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass eine unentschuldigt fehlende Partei die negativen Folgen unvollständigen Vortrags selbst zu tragen hat, die materiellen Folgen des Ausbleibens also durchaus schwer wiegen können (vgl. Korinth, ArbRB 2007, 254). Das Arbeitsgericht hat sich im Kammertermin vom 02.11.2007 nicht gerade nur wegen der Frage der behaupteten Vorschusszahlung an den Kläger vertagt, sondern auch deswegen, weil der Kläger seinen Vortrag zu den geleisteten Arbeitsstunden in der Verhandlung geändert und zumindest hilfsweise seine Klage zum Teil auf einen neuen Sachgrund gestützt hat. Dem wollte das Gericht ausweislich seines dazu ergangenen Auflagenbeschlusses näher nachgehen. Dass selbst die Anwesenheit beider Parteien im zweiten Kammertermin noch keine abschließende Entscheidung zuließ, belegt, dass die Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Fall gerade mehr erfordert als die Anwesenheit des Beklagten. 16 Der Ordnungsgeldbeschluss ist deshalb aufzuheben. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die durch das Beschwerdeverfahren entstehenden Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits. 17 Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach §§ 3 ff. ZPO. Das Beschwerdegericht hat sich an der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes orientiert. 18 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, §§ 72, 78 ArbGG. 19 Rechtsmittelbelehrung: 20 Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde für keine der Parteien ein Rechtsmittel statthaft. 21 Göhle-Sander /Br.