OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 TaBV 93/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist für die Prüfung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 78a Abs.4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen. • Ein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 78a BetrVG ist danach zu bestimmen, ob nach den arbeitsorganisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers ein unbesetzter Arbeitsplatz mit andauerndem Beschäftigungsbedarf besteht; der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder seine Arbeitsorganisation zu ändern. • Der Einsatz von Leiharbeitnehmern begründet nicht automatisch einen Einstellungsbedarf für eigene Arbeitnehmer; die Entscheidung, Arbeit mit Fremdpersonal zu erledigen, kann sachlich gerechtfertigt sein, insbesondere im Rahmen eines Restrukturierungsprogramms. • Hat der Auszubildende hilfsweise Bereitschaft zur Übernahme zu geänderten Bedingungen erklärt, muss diese Erklärung unverzüglich, konkret und so gestaltet sein, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Beschäftigung prüfen kann; eine bloß pauschale Einverständniserklärung im Rechtsstreit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Auflösung fiktiv begründeten Arbeitsverhältnisses nach §78a BetrVG bei fehlendem andauernden Einstellungsbedarf • Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist für die Prüfung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 78a Abs.4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen. • Ein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 78a BetrVG ist danach zu bestimmen, ob nach den arbeitsorganisatorischen Vorgaben des Arbeitgebers ein unbesetzter Arbeitsplatz mit andauerndem Beschäftigungsbedarf besteht; der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder seine Arbeitsorganisation zu ändern. • Der Einsatz von Leiharbeitnehmern begründet nicht automatisch einen Einstellungsbedarf für eigene Arbeitnehmer; die Entscheidung, Arbeit mit Fremdpersonal zu erledigen, kann sachlich gerechtfertigt sein, insbesondere im Rahmen eines Restrukturierungsprogramms. • Hat der Auszubildende hilfsweise Bereitschaft zur Übernahme zu geänderten Bedingungen erklärt, muss diese Erklärung unverzüglich, konkret und so gestaltet sein, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Beschäftigung prüfen kann; eine bloß pauschale Einverständniserklärung im Rechtsstreit genügt nicht. Die Arbeitgeberin betreibt ein großes Werk mit umfangreichem Restrukturierungsprogramm und hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung getroffen, wonach Ausbildungsübernahmen für 2006/2007 weitgehend entfallen. Die Beteiligte war Auszubildende zur Mechatronikerin und Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung; sie forderte fristgerecht vor Ende der Ausbildung ihre Übernahme. Nach bestandener Prüfung teilte die Arbeitgeberin die Nichtübernahme mit. Die Arbeitgeberin begründete den Auflösungsantrag des nach gesetzlicher Fiktion entstandenen Arbeitsverhältnisses damit, dass im Betrieb kein freier Arbeitsplatz mit andauerndem Bedarf vorhanden sei; gleichzeitig setzte sie Leiharbeitnehmer ein. Die Auszubildende behauptete, es gebe freie Stellen und sie sei bereits in der Fertigung beschäftigt; außerdem bot sie im Verfahren an, auch andere Tätigkeiten zu übernehmen. Das Arbeitsgericht gab dem Auflösungsantrag statt; die Beschwerde der Auszubildenden wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Das Beschlussverfahren nach §§2a,80 ArbGG ist gegeben; die Beteiligten sind nach §§10,83 ArbGG beteiligt und der Antrag formgerecht erhoben. • Begründetheit: §78a Abs.4 Satz1 Nr.2 BetrVG erlaubt die Auflösung, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten ist; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. • Definition Unzumutbarkeit: Unzumutbar ist Fortsetzung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn kein andauernder Bedarf bzw. kein freier, unbesetzter Arbeitsplatz im arbeitsorganisatorischen Sinne vorhanden ist; dies ist unabhängig von Grundsätzen des Kündigungsschutzrechts. • Unternehmerische Entscheidung: Ob Arbeit durch eigene oder fremde Kräfte (Leiharbeitnehmer) erledigt wird, bestimmt der Arbeitgeber; daraus folgt, dass Einsatz von Leiharbeit nicht automatisch freien Arbeitsplatz für Übernahme begründet. • Restrukturierung und Betriebsvereinbarung: Vor dem Hintergrund des Restrukturierungsprogramms und der Betriebsvereinbarung, die Übernahmen weitgehend ausschließt, lag kein Einstellungsbedarf vor; ein Arbeitsplatz durfte vom Arbeitgeber nicht geschaffen werden. • Konkrete Bereitschaftserklärung: Für eine Zumutbarkeit anderweitiger Beschäftigung muss der Auszubildende unverzüglich und konkret nach Nichtübernahmemitteilung seine Bereitschaft zu geänderten Bedingungen erklären; eine bloß pauschale oder erst im Prozess geäußerte Bereitschaft genügt nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Arbeitgeberin hatte zum Zeitpunkt der Beendigung keinen freien Arbeitsplatz mit andauerndem Bedarf; die Beteiligte konnte keine konkrete, rechtzeitig erklärte Alternativbeschäftigung nachweisen, sodass Weiterbeschäftigung unzumutbar war. Die Beschwerde der Auszubildenden wurde zurückgewiesen und der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hielt die Weiterbeschäftigung nach §78a Abs.4 BetrVG für unzumutbar, weil zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein freier Arbeitsplatz mit andauerndem Bedarf im Werk vorhanden war. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern begründet keinen Anspruch auf Übernahme eigener Arbeitnehmer, insbesondere vor dem Hintergrund des verabredeten Restrukturierungsprogramms und der Betriebsvereinbarung. Die Auszubildende hat zudem keine unverzüglich und konkret erklärte Bereitschaft zu einer anderweitigen Beschäftigung vorgebracht, sodass die Arbeitgeberin keine Prüfungspflicht für solche Alternativplätze traf. Damit war die Auflösung des aufgrund des Übernahmeverlangens fingierten Arbeitsverhältnisses rechtsmäßig.