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Urteil

18 Sa 507/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht zwingend unwirksam, nur weil sie von tariflichen Regelungen abweichen; sie werden während der Tarifbindung durch den Tarif verdrängt und können nach Wegfall der Tarifbindung wirksam werden. • Ein Arbeitgeber kann durch Wechsel zu einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) seine Tarifgebundenheit wirksam beenden; die darauf gestützte fehlende Tarifgebundenheit verhindert nicht zwingend die Wirksamkeit individueller Abreden nach Ablauf des Tarifvertrages. • Eine Vereinbarung über Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu prüfen; hierbei sind Wortlaut und Umstände (z. B. unveränderter Monatslohn, Arbeitsplatzgarantie) zu berücksichtigen. • Ansprüche auf tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzahlungen können durch eine wirksame individualvertragliche Abrede entfallen, wenn die nachwirkende Wirkung des Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 TVG durch eine andere Abmachung ersetzt wurde. • Individualvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge sind bei Wegfall der Tarifbindung regelmäßig als Gleichstellungsabreden auszulegen und begründen keine fortdauernde Anspruchsbindung gegenüber einem nicht mehr tarifgebundenen Arbeitgeber.
Entscheidungsgründe
Änderungsvereinbarung wirkt nach Wegfall der Tarifbindung; keine Nachzahlung für Mehrarbeit und Urlaubsgeld • Änderungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht zwingend unwirksam, nur weil sie von tariflichen Regelungen abweichen; sie werden während der Tarifbindung durch den Tarif verdrängt und können nach Wegfall der Tarifbindung wirksam werden. • Ein Arbeitgeber kann durch Wechsel zu einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) seine Tarifgebundenheit wirksam beenden; die darauf gestützte fehlende Tarifgebundenheit verhindert nicht zwingend die Wirksamkeit individueller Abreden nach Ablauf des Tarifvertrages. • Eine Vereinbarung über Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu prüfen; hierbei sind Wortlaut und Umstände (z. B. unveränderter Monatslohn, Arbeitsplatzgarantie) zu berücksichtigen. • Ansprüche auf tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzahlungen können durch eine wirksame individualvertragliche Abrede entfallen, wenn die nachwirkende Wirkung des Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 TVG durch eine andere Abmachung ersetzt wurde. • Individualvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge sind bei Wegfall der Tarifbindung regelmäßig als Gleichstellungsabreden auszulegen und begründen keine fortdauernde Anspruchsbindung gegenüber einem nicht mehr tarifgebundenen Arbeitgeber. Die Klägerin ist seit 1992 als Dekorateurin bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag sind Tarifverträge für den Einzelhandel als Vertragsbestandteil genannt. Die Beklagte wechselte 2004 zu einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung beim Arbeitgeberverband. Am 01.03.2005 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung, wonach die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden erhöht, Zuschläge entfallen und Sonderzahlungen (Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld) aufgehoben wurden; das Monatsgehalt blieb unverändert und die Beklagte erklärte eine Arbeitsplatzgarantie bis 28.02.2007. Die Klägerin leistete ab April 2005 die erhöhte Arbeitszeit, forderte aber für April–Juni 2006 Vergütungsdifferenzen, tarifliches Urlaubsgeld 2006 und die Gutschrift von zwei Urlaubstagen. Das ArbG Paderborn wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. • Die Berufung ist unbegründet; die Änderungsvereinbarung vom 01.03.2005 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 TVG nichtig, sondern wurde während der Tarifbindung durch den Tarif verdrängt und wurde mit Wegfall der Tarifbindung wirksam. • Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war die Klägerin tarifgebunden; die Beklagte jedoch hatte bereits am 01.11.2004 durch OT-Mitgliedschaft ihre Tarifgebundenheit beendet, blieb aber bis zum 31.03.2006 nach § 3 Abs.3 TVG an den MTV gebunden, sodass die Vereinbarung zunächst verdrängt war. • Das Gericht folgt der Auffassung, dass vertragliche Abreden, die tarifliche Regelungen verletzen, nicht zwingend nichtig sind; vielmehr tritt während Tarifbindung Verdrängung ein und die Abrede kann nach Wegfall der Tarifnorm wieder wirksam werden (Verdrängungslehre). • Die Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass die Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich vereinbart wurde. Dies ergibt sich aus dem unveränderten Monatslohn, dem Inhalt der Vereinbarung, den Begleitumständen und der Arbeitsplatzgarantie; Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. • Die abändernde Vereinbarung über den Wegfall von Sonderzahlungen war wirksam, weil der früher allgemeinverbindliche Tarifvertrag über Sonderzahlungen in Nachwirkung stand und durch die individuelle Abrede ersetzt wurde (§ 4 Abs.5 TVG). Ein neuer Tarifvertrag von 2006 schützt die Klägerin nicht, weil die Beklagte nicht tarifgebunden war. • Die arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifverträge ist als Gleichstellungsabrede auszulegen; sie begründet keinen eigenständigen Anspruch gegen einen nicht mehr tarifgebundenen Arbeitgeber. • Ein AGB-Schutz (§§ 305 ff. BGB) greift nicht, da es sich um Regelungen der Hauptpflichten handelt, die nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. • Folgerung: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachvergütung, Urlaubsgeld oder zusätzliche Urlaubstage, weil die wirksame Änderungsvereinbarung diese Ansprüche ausschließt bzw. sie durch Wegfall der Tarifbindung nicht mehr bestehen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten der Berufung. Die Änderungsvereinbarung vom 01.03.2005 ist wirksam bzw. wurde mit Wegfall der Tarifbindung wirksam und ist dahin auszulegen, dass die Wochenarbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich vereinbart wurde. Deshalb bestehen keine Vergütungsansprüche für April–Juni 2006, kein Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld 2006 und kein Anspruch auf Gutschrift von zwei weiteren Urlaubstagen. Die Revision wurde zugelassen.