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Urteil

12 Sa 904/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit die Anforderungen der niedrigeren Gruppe erfüllt; erst dann ist ein wertender Vergleich mit höheren Heraushebungsmerkmalen vorzunehmen (§ 22 BAT). • Leitungsfunktionen bilden regelmäßig einen einheitlichen Arbeitsvorgang; eine bloße quantitative Ausweitung von Aufgaben begründet allein keine Höhergruppierung. • Für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe Ia muss das Maß der Verantwortung die bereits erhöhte Verantwortung der Vergütungsgruppe Ib erheblich übersteigen; hierfür sind konkret vergleichende Tatsachen darzulegen. • Entscheidungskompetenzen in Grundsatzfragen sind formell der Hochschulleitung zugeordnet; vorbereitende oder beratende Tätigkeit begründet keine selbständige Eingruppierungsrelevante Entscheidungsbefugnis.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung wegen fehlender erheblich herausgehobener Verantwortungsbefugnis • Bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit die Anforderungen der niedrigeren Gruppe erfüllt; erst dann ist ein wertender Vergleich mit höheren Heraushebungsmerkmalen vorzunehmen (§ 22 BAT). • Leitungsfunktionen bilden regelmäßig einen einheitlichen Arbeitsvorgang; eine bloße quantitative Ausweitung von Aufgaben begründet allein keine Höhergruppierung. • Für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe Ia muss das Maß der Verantwortung die bereits erhöhte Verantwortung der Vergütungsgruppe Ib erheblich übersteigen; hierfür sind konkret vergleichende Tatsachen darzulegen. • Entscheidungskompetenzen in Grundsatzfragen sind formell der Hochschulleitung zugeordnet; vorbereitende oder beratende Tätigkeit begründet keine selbständige Eingruppierungsrelevante Entscheidungsbefugnis. Der Kläger, seit 1980 bei der Fachhochschule beschäftigt und Leiter der Datenverarbeitungszentrale seit 1999, verlangt ab 01.08.2005 Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia BAT (später Entgeltgruppe 15 TV-L). Bisher wurde er in Ib bzw. IIa eingruppiert; nach Überleitung in den TV-L in Entgeltgruppe 14. Der Kläger ist Diplomingenieur und übernahm 2005 zusätzliche Aufgaben per Vereinbarung; ihm wurden zwei weitere Mitarbeiter unterstellt. Er verantwortet Netze, Datensicherheit, Projekte (z. B. Storage-/Backup) und akquirierte Fördermittel. Die Beklagte verweist darauf, dass die grundsätzlichen Entscheidungen beim Rektorat bzw. einem Lenkungsausschuss liegen und die Übernahme weiterer Aufgaben überwiegend operativer Natur sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG bestätigte dies in der Berufung. • Zulässigkeit: Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig; Verzugszinsforderung ist statthaft. • Begriffliche Grundlagen: Nach § 22 BAT ist auf die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung abzustellen; bei aufeinander aufbauenden Gruppen ist erst die niedrigere Gruppe zu prüfen. • Arbeitsvorgang und Bewertung: Die Leitung der DVZ ist als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten; daher ist keine Aufteilung der Arbeitszeit vorzunehmen. • Nachweislast: Der Kläger muss darlegen und konkret vergleichen, dass sein Verantwortungsmaß die bereits gesteigerte Verantwortung der Vergütungsgruppe Ib erheblich übersteigt. • Tatsächliche Umstände: Zwar liegen besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie gesteigerte Verantwortung i.S.d. IIa/Ib vor; die vorgetragenen Umstände (Leitung von 16 Mitarbeitern, Projekte, Förderung, operative Aufgaben, Unterstellung weiterer Mitarbeiter) rechtfertigen jedoch keine weitergehende, erheblich herausgehobene Verantwortung. • Entscheidungskompetenz: Materielle und formelle Entscheidungsbefugnisse über Grundsatzfragen verbleiben beim Rektorat bzw. sind dem Lenkungsausschuss zugewiesen; die Tätigkeit des Klägers ist überwiegend vorbereitend und operativ und begründet keine eigenständige, eingruppierungsrelevante Grundsatzkompetenz. • Vergleich mit Beamtenbesoldung: Eine analoge Besoldung des Leiters der Bibliothek ist nicht verwertbar für die tarifliche Eingruppierung von Angestellten. • Ergebnis der Würdigung: Die vom Kläger geltend gemachten Umstände sind bereits durch die Vergütungsgruppe Ib erfasst; eine Doppelverwertung derselben Umstände für die Zuordnung zur Ia ist unzulässig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Maß der mit seiner Tätigkeit verbundenen Verantwortung die bereits gesteigerte Verantwortung der Vergütungsgruppe Ib derart erheblich übersteigt, dass eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe Ia gerechtfertigt wäre. Leitungs- und Projektaufgaben sowie die operative Verantwortung der DVZ rechtfertigen zwar eine höhere Einstufung gegenüber IIa, begründen aber nicht die weitergehende Heraushebung zur Ia. Entscheidungen grundsätzlicher Art liegen formell beim Rektorat bzw. beim Lenkungsausschuss; die Tätigkeit des Klägers ist überwiegend vorbereitend und operativ. Damit besteht kein Anspruch auf Nachvergütung oder Verzugszinsen; der Kläger trägt die Kosten der Berufung.