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Urteil

15 Sa 1894/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine auf die Vertretung anderer Arbeitnehmer gestützte Befristung nach § 14 Abs.1 TzBfG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Vertretungsbedarf aufgrund bereits beantragter oder verbindlich zugesagter Urlaubs- oder Abwesenheitszeiten mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des sachlichen Befristungsgrundes; unaufgeklärte Tatsachen gehen zu seinen Lasten. • Fehlen schriftliche Urlaubsanträge oder sonstige verlässliche Nachweise, kann eine Befristung wegen Vertretung unzulässig sein und das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortbestehen.
Entscheidungsgründe
Befristung wegen angeblicher Urlaubsvertretung: fehlende prognostizierbare Vertretungsgrundlage • Eine auf die Vertretung anderer Arbeitnehmer gestützte Befristung nach § 14 Abs.1 TzBfG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Vertretungsbedarf aufgrund bereits beantragter oder verbindlich zugesagter Urlaubs- oder Abwesenheitszeiten mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des sachlichen Befristungsgrundes; unaufgeklärte Tatsachen gehen zu seinen Lasten. • Fehlen schriftliche Urlaubsanträge oder sonstige verlässliche Nachweise, kann eine Befristung wegen Vertretung unzulässig sein und das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortbestehen. Der Kläger war seit 2003 mehrfach befristet als Briefzusteller bei der Beklagten beschäftigt. Am 11.04.2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der das Arbeitsverhältnis vom 01.05.2006 bis 10.06.2006 befristete. Die Beklagte begründete die Befristung mit Vertretungsbedarf wegen angeblich feststehender Erholungsurlaube mehrerer Zusteller im genannten Zeitraum. Der Kläger verlor zuvor seinen Führerschein und war deshalb in einen anderen Zustellstützpunkt versetzt worden. Nach Ablauf des Befristungszeitraums verweigerte die Beklagte die Weiterbeschäftigung; der Kläger klagte auf Feststellung der Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses und auf Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies nach Berufung der Beklagten. • Anwendbare Normen: § 14 TzBfG (Befristung mit sachlichem Grund), § 17 TzBfG (Anfechtung der Befristung), § 97 ZPO (Kostenentscheidung). • Erfordernis der Sachgrundprüfung: Weil der Kläger bereits seit 2003 mehrfach befristet beschäftigt war, kam eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs.2 TzBfG nicht in Betracht; die Beklagte musste einen konkreten sachlichen Grund nach § 14 Abs.1 TzBfG darlegen. • Darlegungs- und Beweislast: Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Voraussetzungen der Vertretungsbefristung vorlagen; hierzu gehört die Pflicht, die tatsächlichen Grundlagen der Prognose zu belegen. • Fehlende Nachweise: Schriftliche Urlaubsanträge oder -bewilligungen für die maßgeblichen Zeiten bestanden nicht; Zeugenaussagen ergaben, dass zusätzliche Urlaubstage meist kurzfristig und ohne einheitliche Dokumentation geplant wurden. • Keine sichere Prognose: Aufgrund der Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass bei Vertragsschluss bereits verbindliche Urlaubsregelungen bestanden, die den Vertretungsbedarf für 01.05.–10.06.2006 begründeten. • Rechtsfolge: Mangels nachgewiesenem sachlichen Grund war die Befristung rechtsunwirksam; damit endete das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 10.06.2006 und der Kläger hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos; das Arbeitsgericht hatte zutreffend festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 11.04.2006 unwirksam ist, weil die Beklagte den sachlichen Grund der Vertretung nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat. Mangels schriftlicher oder sonstiger verlässlicher Nachweise für die behaupteten Urlaubszeiten konnte die erforderliche Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgestellt werden. Folglich besteht das Arbeitsverhältnis über den 10.06.2006 hinaus fort und die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger weiter als Briefzusteller zu beschäftigen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.