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Beschluss

10 TaBV 67/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Globalantrag des Betriebsrats, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds bei allen Gesprächen zu verlangen, in denen Arbeitsanweisungen mit Abmahnungen verbunden sind, ist unbegründet, weil § 82 Abs. 2 BetrVG nur für eng umgrenzte Leistungsgespräche gilt. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen angeblicher Missbilligung von Arbeitnehmern, die den Betriebsrat aufgesucht haben, setzt eine grobe Pflichtverletzung i.S.v. § 23 Abs. 3 BetrVG voraus; bloße einmalige ungeschickte Äußerungen des Vorgesetzten genügen nicht. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Verwendung einer Verrechnungsabrede in Arbeitsverträgen folgt nicht aus § 75 Abs. 1 BetrVG, und ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entfällt wegen Tarifvorrangs, insbesondere wenn tarifliche Regelungen Mehrarbeit und Sonderzahlungen abschließend regeln. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten; die Beschwerde des Betriebsrats gegen Zurückweisung der Anträge ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Kein genereller Anspruch auf Betriebsratsteilnahme und kein Unterlassungsanspruch gegen Verrechnungsabrede • Ein Globalantrag des Betriebsrats, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds bei allen Gesprächen zu verlangen, in denen Arbeitsanweisungen mit Abmahnungen verbunden sind, ist unbegründet, weil § 82 Abs. 2 BetrVG nur für eng umgrenzte Leistungsgespräche gilt. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen angeblicher Missbilligung von Arbeitnehmern, die den Betriebsrat aufgesucht haben, setzt eine grobe Pflichtverletzung i.S.v. § 23 Abs. 3 BetrVG voraus; bloße einmalige ungeschickte Äußerungen des Vorgesetzten genügen nicht. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Verwendung einer Verrechnungsabrede in Arbeitsverträgen folgt nicht aus § 75 Abs. 1 BetrVG, und ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entfällt wegen Tarifvorrangs, insbesondere wenn tarifliche Regelungen Mehrarbeit und Sonderzahlungen abschließend regeln. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten; die Beschwerde des Betriebsrats gegen Zurückweisung der Anträge ist unbegründet. Betriebsrat des D4-Betriebs verlangt Unterlassungsansprüche gegen die Arbeitgeberin. Streitgegenstände sind: (1) die Pflicht, bei Mitarbeitergesprächen ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen (anlässlich eines Gesprächs mit der Mitarbeiterin K1 am 24.11.2006), (2) das Verbot, Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme des Betriebsrats zu missbilligen (anhand eines Vorfalls mit Mitarbeiter S5 am 01.12.2006) und (3) das Unterlassen der Verwendung einer Verrechnungsabrede (Ziff.13) in Formulararbeitsverträgen für Führungskräfte. Die Arbeitgeberin bestreitet Leistungsgespräche im Sinne des §82 Abs.2 BetrVG im Einzelfall, erklärt, den Betriebsrat hinzuzuziehen, wenn erforderlich, und beruft sich bei der Verrechnungsabrede auf Tarifbindung und Vereinbarungen über die Ermittlung einer Pauschale. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; der Betriebsrat legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten sind im Beschlussverfahren zu entscheiden; der Betriebsrat ist antragsbefugt (Prozessstandschaft nach §23 Abs.3 BetrVG). • Antrag 1 (Hinzuziehung Betriebsrat): §82 Abs.2 BetrVG schützt nur eng umgrenzte Leistungsgespräche über Beurteilung von Leistungen und berufliche Entwicklung; ein pauschaler Globalantrag, der jede Situation erfasst, in der Arbeitsanweisungen mit Abmahnungen verbunden sind, greift zu weit und ist unbegründet. • Für die Annahme einer groben Pflichtverletzung (§23 Abs.3 BetrVG) fehlt es an substantiierter Darlegung mehrerer oder besonders schwerer Verstöße; Einzeläußerungen des Vorgesetzten sind kein objektiv erhebliches, grobes Fehlverhalten. • Antrag 2 (Untersagung von Missbilligungen): Zwar dürfen Arbeitnehmer gemäß §39 BetrVG den Betriebsrat aufsuchen; ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen bloßer Äußerungen des Arbeitgebers folgt nicht aus §23 Abs.3 BetrVG, weil das Erfordernis einer objektiv besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung nicht erfüllt ist. • Anträge 3 und 4 (Verrechnungsabrede): Ein Unterlassungsanspruch aus §75 Abs.1 BetrVG wurde nicht begründet; Zutreffend ist, dass tarifliche Regelungen zum Thema Mehrarbeit und Sonderzahlungen bestehen, sodass ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG wegen Tarifvorrangs entfällt. • Selbst bei einer möglichen zivilrechtlichen Mangelhaftigkeit der Klausel (§§305 ff. BGB) läge keine Einführung neuer Entlohnungsgrundsätze und damit keine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten vor. • Globalanträge sind insgesamt unbegründet, wenn sie auch Fallgestaltungen erfassen, in denen der streitige Anspruch nicht besteht; der vorgelegte Antrag enthielt keinen abgrenzbaren begründeten Teil. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BAG war nicht erforderlich nach §§92 Abs.1, 72 Abs.2 ArbGG. Die Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht als unbegründet abgewiesen. Es besteht kein genereller Anspruch, dass die Arbeitgeberin bei allen Gesprächen, in denen Arbeitsanweisungen mit Abmahnungen verbunden sein können, auf Wunsch ein Betriebsratsmitglied dulden muss, da §82 Abs.2 BetrVG nur Leistungsgespräche über Leistung und berufliche Entwicklung erfasst. Aus den einzelfallbezogenen Äußerungen des Vorgesetzten lässt sich keine grobe Pflichtverletzung i.S.v. §23 Abs.3 BetrVG ableiten, die ein Unterlassungsgebot rechtfertigen würde. Die beanstandete Verrechnungsabrede kann dem Betriebsrat keinen Unterlassungsanspruch nach §75 Abs.1 BetrVG verschaffen; zudem verhindert der Tarifvorrang ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG für den örtlichen Betriebsrat. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.