OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 916/07

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2007:0921.7SA916.07.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.04.2007 - 4 Ca 2469/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 16.11.2006 mit dem 28.02.2007 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht. 3 Der am 20.07.1960 geborene Kläger, der 3 Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 01.10.1998 bei der Beklagten als Maschineneinrichter zum Bruttolohn von 2.300,00 � tätig. 4 Während der Nachtschicht vom 08.05. auf den 09.05.2006 fiel der Kläger alkoholisiert auf. Er wurde um 02.30 Uhr nach Hause gebracht. Aus diesem Anlass sprach die Beklagte am 10.05.2006 eine Abmahnung aus. Schließlich besteht im Betrieb eine Betriebsvereinbarung über ein absolutes Alkoholverbot. Diesen Vorfall nahm der Kläger zum Anlass, sich aus eigenem Antrieb einer drei Wochen andauernden stationären und anschließend einwöchigen ambulanten Entgiftung zu unterziehen. Ab dem 01.07.2006 blieb der Kläger dem Betrieb fern. Er erhielt deshalb 3 Abmahnungen mit Datum vom 19.07. und 25.07.2006. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob diese Fehlzeit durch Alkoholgenuss beeinflusst war. Im Verlaufe des Rechtsstreits gestand er jedoch einen Rückfall für diesen Zeitraum ein (Bl. 151 d. A.). Am 28.07.2006 führte die Personalabteilung mit ihm ein Gespräch. Hierdurch erfuhr sie erstmals von einer Alkoholerkrankung des Klägers. Auf der Grundlage dieser Unterredung trafen die Parteien am 31.07.2006 eine Vereinbarung, die den Kläger u. a. dazu verpflichtete, sich � wie schon eingeleitet � ab dem 01.08.2006 erneut einer suchtspezifischen Akutbehandlung zu unterziehen. Dieser Verpflichtung kam er bis zum 15.08.2006 im E2-Krankenhaus G2 nach. Im Anschluss hieran nahm der Kläger an Einzel- und Gruppengesprächen der fachberatenden Suchthilfe des E3 G2, Abteilung Psychiatrie, teil. Am 18.09.2006 beantragte er eine ambulante Leistung zur Rehabilitation, die am 16.10.2006 für die Suchtberatungsstelle G2 bewilligt wurde. Zur Unterstützung seines Antrags legte der Kläger die Begutachtung des Allgemeinmediziners M5 vom 21. und 22.09.2006 vor. Darin wurde eine Alkoholsucht diagnostiziert. Da der Kläger als therapiefähig beurteilt wurde, wurde die Notwendigkeit einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation für nicht erforderlich gehalten. Eine ambulante Leistung wurde als ausreichend bewertet. Im Rahmen der Eigenanamnese wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger vor 1 bis 2 Jahren für sich registriert habe, schon morgens zunehmend Alkohol zu benötigen. Die bewilligte ambulante Leistung war für den Zeitraum ab 09.11.2006 vorgesehen. Da der Kläger am Sonntag, dem 29.10.2006 seine Arbeitsleistung nicht aufnehmen konnte � die Umstände hierfür sind umstritten � informierte die Beklagte den Betriebsrat am 07.11.2006 über die beabsichtigte verhaltensbedingte und personenbedingte ordentliche Kündigung. Zur Begründung trug sie u. a. vor, der Kläger habe die Vereinbarung vom 31.07.2006 nicht eingehalten und sei trotz zweimaliger Therapie erneut rückfällig geworden. Aus dem ihrer Meinung nach für den 29.10.2006 festzustellenden weiteren Alkoholexzess sei eine negative Entwicklung zu befürchten. Aufgrund der hieraus abzuleitenden hohen Gefährdung der wertvollen Maschinen sei ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht weiter zumutbar. Der Personalausschuss des Betriebsrats widersprach am 09.11.2006 dieser Kündigungsabsicht unter Hinweis auf die am gleichen Tage beginnende ambulante Therapie. Nach den Vorstellungen des Betriebsrats sollte die Beklagte dem Kläger die Chance geben, das Ergebnis dieser Therapie abzuwarten. Schließlich äußerte der Personalausschuss die Bitte, den Kläger angemessen zu unterstützen, so dass er die Arbeit wieder aufnehmen könne. Trotz dieses Widerspruchs sprach die Beklagte am 16.11.2006 die ordentliche Kündigung aus, die dem Kläger am 17.11.2006 zuging. 5 Mit der beim Arbeitsgericht Bochum am 24.11.2006 erhobenen Klage wehrt sich der Kläger gegen diese Kündigung. Er bewertet sie als sozialwidrig. Entgegen der Annahme der Beklagten sehe er keine negative Zukunftsprognose. In diesem Zusammenhang bestreitet er einen "erneuten Rückfall" für den 29.10.2006. An diesem Sonntag sei er erkrankt gewesen. Er habe an erheblichen, bis zur Hüfte reichenden Schmerzen gelitten. Außerdem sei er fiebrig erkrankt gewesen. Gegen seine Schmerzen habe er Paracetamol eingenommen. Trotz Fortbestehen der Erkrankung sei er zu 14.15 Uhr in den Betrieb gefahren, um sich vor Ort krank zu melden. Im Einvernehmen mit seinem Vorarbeiter habe er die Arbeit nicht mehr aufgenommen. Er bestreitet energisch, alkoholisiert gewesen zu sein und die Durchführung eines Alkoholtestes bzw. Entnahme einer Blutprobe verweigert zu haben. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16.11.2006 nicht beendet worden ist, im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschineneinrichter weiter zu beschäftigen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bewertet die Kündigung als sozialgerechtfertigt. Ihrer Meinung nach gehe sie berechtigt von einer negativen Prognose aus. Anlass hierfür sei der Vorfall vom 29.10.2006. An diesem Tage sei der Kläger trotz vorausgehender Entgiftung alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen. Der Werkschutz habe nicht nur Alkohol gerochen sondern auch einen schwankenden Gang festgestellt. Der Kläger habe zudem gebrochen und abgehackt gesprochen. Beim verlassen des Personaleingangs habe er sich abstützen müssen und sei gegen die feststehende Flügeltür gelaufen. Schließlich habe er entgegen der Vereinbarung vom 31.07.2006 einen Alkotest bzw. eine Blutprobenentnahme verweigert. Hieraus folge die Bestätigung des alkoholbedingten Rückfalls durch den Kläger. Dieser wiederholte Rückfall innerhalb kurzer Zeit lasse befürchten, dass der Kläger nicht therapiebereit sei und dass die ambulante medizinische Rehabilitation nicht erfolgversprechend verlaufen werde. Aufgrund dessen seien weitere Fehlzeiten absehbar. Diese verursachten Störungen im Betriebsablauf. Darüber hinaus seien bei alkoholbedingter unzureichender Konzentration Schäden an den höchst wertvollen Maschinen zu befürchten. Sie müsse in derartigen Situationen mit Verschaltungen oder Schäden am Bestückungskopf rechnen. Dies sei nicht hinnehmbar. Um ihre betrieblichen Interessen hinreichend schützen zu können, sei die Kündigung geboten. 11 Nach dem Gütetermin vom 20.12.2006 hat der Kläger am 11.01.2007 einen Antrag auf Umwandlung der ambulanten Rehabilitation in eine stationäre Leistung gestellt, die am 25.01.2007 genehmigt und auch tatsächlich durchgeführt wurde. 12 Mit am 26.04.2007 verkündetem Urteil vom 05.04.2007 hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur Beschäftigung verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei sozialwidrig. Für eine krankheitsbedingte Kündigung fehle die negative Zukunftsprognose. Die Beklagte habe verfrüht gekündigt. Denn erst nach Abschluss der am 09.11.2006 begonnenen Langzeittherapie könne prognostiziert werden, ob ein positiver Erfolg eingetreten ist oder nicht. 13 Gegen dieses, ihr am 08.05.2007 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil, hat die Beklagte am 24.05.2007 Berufung eingelegt, die am 05.07.2007 begründet worden ist. Sie greift das angefochtene Urteil im vollem Umfang an. Zur Begründung trägt sie vor, die Kündigung sei aus personenbedingten Gründen wegen der Alkoholabhängigkeit sozialgerechtfertigt. Ihrer Einschätzung nach biete die ambulante Therapie keine positive Zukunftsprognose. Für den 29.10.2006 sei während der fachambulanten Suchthilfe ein Rückfall festzustellen. Sie bleibe bei ihrer Behauptung, dass der Kläger alkoholisiert den Personaleingang betreten habe. Seine Darstellung bewerte sie als reine Schutzbehauptung. Diese habe er durch seine Weigerung, sich einem Alkoholtest zu unterziehen widerlegt. Dieser Vorfall mache deutlich, dass die angestrebte ambulante Langzeittherapie nicht erfolgversprechend sei. 14 Die Beklagte beantragt, 15 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 18 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 19 Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. 20 Nach abgeschlossener stationärer medizinischer Rehabilitation ist der Kläger seit dem 16.06.2007 wieder tätig. 21 Entscheidungsgründe 22 Die gem. § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten (§§ 66 Abs. 1 S. 1 u. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hat zu Recht auf die in der Frist des § 4 KSchG erhobene Klage hin die Kündigung der Beklagten vom 16.11.2006 als sozialungerechtfertigt i. S. d. § 1 Abs. 1 u. 2 KSchG bewertet. 23 Da mit der Berufung der Kündigungsgrund begrenzt wurde auf eine Alkoholabhängigkeit/Trunksucht ist die soziale Rechtfertigung der Kündigung ausschließlich anhand der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze der krankheitsbedingten Kündigung zu überprüfen. Diese verpflichten den Arbeitgeber primär, eine negative Gesundheitsprognose nachzuweisen (BAG v. 17.06.1999, 2 AZR 639/98, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Hinzukommen muss die Besorgnis zukünftiger erheblicher betrieblicher oder wirtschaftlicher Beeinträchtigungen. Schließlich muss die Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten als Arbeitgeberin ausfallen. Diesen Anforderungen wird die angesprochene Kündigung nicht gerecht. 24 Obwohl bei der Suchterkrankung nur geringe Anforderungen an die negative Gesundheitsprognose zu stellen sind (BAG v. 09.04.1987, 2 AZR 210/86, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit II der Gründe) genügt nicht der Hinweis der Beklagten, der Kläger sei in kurzer Zeit mehrmals rückfällig geworden. Obwohl der Kläger einen Rückfall im Juli 2006 nach vorausgehender Entgiftung im Mai 2006 durchaus eingesteht und die Berufungskammer nicht ausschließen will, dass ein weiterer Rückfall für den 29.10.2006 nach erneuter stationärer Entgiftung im August festzustellen ist, ist es der Beklagten noch nicht gelungen, die oben erwähnte negative Zukunftsprognose nachzuweisen. Denn entgegen der eigenen negativen Bewertung war der Kläger zur Überzeugung der Berufungskammer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung therapiebereit. Eine derartige Bereitschaft ist zu unterstellen, wenn der Arbeitnehmer eine vom Arzt angeordnete ambulante Behandlung durchführt. Dieser hat sich der Kläger gestellt. Mit Unterstützung seines behandelnden Arztes hat er am 18.09.2006 bei der W4 Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, M4, eine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragt. Diese Form wurde gewählt, zu mal der behandelnde Arzt nach vorausgehender Entgiftung im August eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht für erforderlich hielt. Diese Bewertung bindet auch die Beklagte. Schließlich entsprach es ihren eigenen Vorstellungen. Mit Ziff. 6 der Vereinbarung vom 31.07.2006 hat sie den Kläger verpflichtet, nach der am 01.08.2006 beginnenden stationären Entgiftung an einer mindestens 12monatigen begleitenden ambulanten Therapiemaßnahme teilzunehmen, sofern deren Notwendigkeit durch die behandelnden Ärzte bescheinigt werde. Dieser Verpflichtung ist der Kläger entgegen der Bewertung der Beklagten zur Überzeugung der Berufungskammer gerecht geworden. Er hat � wie ausgeführt � die Maßnahme beantragt und befand sich kurz vor Beginn deren Durchführung. Hierüber wurde die Beklagte durch den Betriebsrat im Rahmen dessen Anhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG informiert. Dies war ausreichend. 25 Die Beklagte hat dementsprechend nach ihren eigenen Vorgaben verfrüht gekündigt. Sie hat dem Kläger entgegen ihrer Verpflichtung nicht die Möglichkeit eingeräumt, die ärztlich angeordnete ambulante Behandlung durchzuführen. Allein deshalb ist die Kündigung sozialwidrig. Denn ein alkoholkranker Arbeitnehmer kann aus personenbedingten Gründen erst nach erfolgloser Entziehungskur entlassen werden (BAG v. 16.09.1999, 2 AZR 123/99, AP Nr. 159 zu § 626 BGB). Deren Erfolglosigkeit stand am 29.10.2006 noch nicht fest. Selbst wenn der Kläger an diesem Tag den Personaleingang alkoholisiert betreten hat, war die erforderliche negative Zukunftsprognose zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich. Denn eine Entziehungskur ist nicht gleich zu setzen mit der Entgiftung, selbst wenn sie mehrmals erfolgen sollte. Die Entziehungskur war auch nicht schon durch die 6malige Teilnahme an Einzel- und Gruppengesprächen der ambulanten Suchthilfe des E3 G2 abgeschlossen. Diese begann tatsächlich erst aufgrund der Bewilligung vom 16.10.2006 am 09.11.2006. 26 Zur Unterstützung ihrer Kündigung kann sich die Beklagte auch nicht auf die Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Rehabilitation stützen. Auch hieraus folgt noch nicht eine negative Zukunftsprognose. Im Übrigen hat der Kläger diesen Antrag erst weit nach Zugang der Kündigung, nämlich am 11.01.2007 gestellt. Bis dahin war er der bewilligten ambulanten Rehabilitation nachgegangen. 27 Anzuzweifeln ist darüber hinaus die Besorgnis erheblicher betrieblicher und wirtschaftlicher Beeinträchtigungen. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass Maschineneinrichtern im alkoholisierten Zustand Fehlstörungen unterlaufen können wird die Gefährdung hochwertiger Maschinen bei unzureichender Konzentration sehr abstrakt dargestellt. 28 Aus der Sozialwidrigkeit der Kündigung folgt die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Maschineneinrichter tatsächlich zu beschäftigen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 30 Die Revision war nicht ausdrücklich zuzulassen, zu mal die Voraussetzung des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.