Urteil
17 Sa 765/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
8mal zitiert
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine dynamische Verweisung in einem Tarifvertrag auf eine Regelung eines fremden Tarifvertrags bleibt grundsätzlich wirksam und wirkt statisch fort, wenn das Bezugnahmeobjekt geändert oder aufgehoben wurde.
• Erhält der Ehegatte einer Arbeitnehmerin bei Überführung in den TVöD lediglich eine Besitzstandswahrung, stellt dies keine im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT vergleichbare, familienbezogene Leistung dar.
• Bei Vorliegen einer bewusst in Kauf genommenen Regelungslücke in einem Übergangstarifvertrag ist die Behebung dieser Lücke primär Angelegenheit der Tarifvertragsparteien; das Gericht darf die Lücke nicht zugunsten einer von mehreren möglichen Lösungen richterlich füllen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf vollen Ortszuschlag trotz Überführung des Ehegatten in TVöD (statische Fortwirkung der Bezugnahme) • Eine dynamische Verweisung in einem Tarifvertrag auf eine Regelung eines fremden Tarifvertrags bleibt grundsätzlich wirksam und wirkt statisch fort, wenn das Bezugnahmeobjekt geändert oder aufgehoben wurde. • Erhält der Ehegatte einer Arbeitnehmerin bei Überführung in den TVöD lediglich eine Besitzstandswahrung, stellt dies keine im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT vergleichbare, familienbezogene Leistung dar. • Bei Vorliegen einer bewusst in Kauf genommenen Regelungslücke in einem Übergangstarifvertrag ist die Behebung dieser Lücke primär Angelegenheit der Tarifvertragsparteien; das Gericht darf die Lücke nicht zugunsten einer von mehreren möglichen Lösungen richterlich füllen. Die Parteien streiten über die Höhe des Ortszuschlages der Klägerin. Die Klägerin ist nach den tariflichen Bestimmungen des BMT-AW II zu vergüten; der Übergangstarifvertrag verweist inhaltlich auf den BMT-AW II. Der Ehemann der Klägerin wurde zum 01.10.2005 in den TVöD-VKA überführt; dabei wurde für ihn ein Vergleichsentgelt gebildet, das eine Besitzstandswahrung in Höhe des Ortszuschlages der Stufe 1 enthält. Die Beklagte zahlte an die Klägerin bisher nur die Stufe 1 zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Stufe 1 und 2. Die Klägerin verlangt den vollen Verheiratetenzuschlag (Stufe 2) und macht Differenzen für die Zeit ab 01.10.2005 geltend. Die Beklagte meint, die Verweisung auf den BAT sei entfallen bzw. lückenhaft und eine ergänzende Auslegung gebiete nur eine teilweise Zahlung; außerdem sei durch das Vergleichsentgelt beim Ehemann kein Bedarfsausfall eingetreten. • Anwendbarkeit der tariflichen Regelungen: Der Übergangstarifvertrag bestimmt seinen normativen Inhalt nach dem BMT-AW II in der Fassung vom 31.03.2004; insofern besteht tarifliche Anspruchsgrundlage für den Ortszuschlag (§§ 23 Abs.1 b, 26 Abs.1 BMT-AW II). • Rechtsnatur der Bezugnahme: Die Verweisung auf § 29 BAT ist konstitutiv; die Regelung bleibt statisch wirksam, auch wenn das Bezugnahmeobjekt durch Einführung des TVöD als solches wegfällt. Somit wirkt die in § 29 BAT normierte Systematik fort. • Keine Vergleichbarkeit des Vergleichsentgelts: Das im TVÜ-VKA gebildete Vergleichsentgelt mit einer Besitzstandszulage entspricht nicht einer familienbezogenen Leistung im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs.5 BAT, sondern dient allein der Besitzstandswahrung und ist nicht von familiären Verhältnissen abhängig. • Kein Lückenersatz durch Gericht: Zwar kann das Gericht unbewusste Lücken nach den Grundsätzen von Treu und Glauben schließen; hier haben die Tarifvertragsparteien aber bewusst Übergangsregelungen getroffen und zu erwartende Änderungen in der Präambel und in § 2 Ziffer 9 angesprochen, so dass eine richterliche Lückenschließung nicht geboten ist. • Anwendungsfolge: Mangels einer vergleichbaren Leistung beim Ehemann steht der Klägerin ab 01.10.2005 der Ortszuschlag der Stufe 2 zu; die Beklagte ist deshalb zur Nachzahlung berechtigt festgestellt worden. • Zinsen und Fälligkeit: Die Nachforderungsbeträge sind gemäß §§ 288, 286, 247 BGB zu verzinsen; fällig sind wiederkehrende Zahlungen jeweils zum Monatsende, sodass Verzug eingetreten ist und Zinsen ab entsprechenden Zeitpunkten zu laufen haben. Die Berufung der Beklagten wird im Wesentlichen zurückgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 916,38 Euro nebst Zinsen zu zahlen; der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen. Es besteht ein Anspruch der Klägerin auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 26 BMT-AW II i.V.m. § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT, weil der Ehemann durch die Überführung in den TVöD-VKA lediglich eine Besitzstandswahrung erhalten hat, die keine familienbezogene, mit dem Ortszuschlag vergleichbare Leistung darstellt. Eine richterliche Lückenschließung zugunsten einer Kürzung kommt nicht in Betracht, da die Tarifvertragsparteien bewusst Übergangsregelungen getroffen und Verhandlungen über eine Reform vereinbart hatten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Revision wird zugelassen.