Beschluss
10 Ta 355/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Antrag des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung oder Fortbestand von Betriebsratsräumen ist der Gegenstandswert in Beschlussverfahren regelmäßig mit dem 1,5-fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzusetzen.
• Ein Abschlag wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist nicht zwingend, wenn die Verfügung nicht zeitlich beschränkt ist und mit ihrem Erlass das Hauptsacheverfahren erledigt wird.
• Widerantrag der Arbeitgeberin auf Herausgabe der gleichen Betriebsratsräume und Antrag des Betriebsrats auf Fortbestand der Nutzung betreffen denselben Streitgegenstand; daher ist nicht zu addieren, sondern der höhere Wert zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Verfahren um Betriebsratsräume: 1,5-facher Hilfswert • Bei einem Antrag des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung oder Fortbestand von Betriebsratsräumen ist der Gegenstandswert in Beschlussverfahren regelmäßig mit dem 1,5-fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzusetzen. • Ein Abschlag wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist nicht zwingend, wenn die Verfügung nicht zeitlich beschränkt ist und mit ihrem Erlass das Hauptsacheverfahren erledigt wird. • Widerantrag der Arbeitgeberin auf Herausgabe der gleichen Betriebsratsräume und Antrag des Betriebsrats auf Fortbestand der Nutzung betreffen denselben Streitgegenstand; daher ist nicht zu addieren, sondern der höhere Wert zugrunde zu legen. Der dreizehnköpfige Betriebsrat erhielt durch Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19.04.2007 neue Betriebsräume; zugleich wurde dem freigestellten Betriebsratsmitglied ein Hausverbot für die bisher genutzten Räumlichkeiten ausgesprochen. Der Antragsteller beantragte mit einstweiliger Verfügung Zutritt und Aufenthaltsrecht zu den bisherigen Betriebsratsräumen zur Durchführung von Betriebsratstätigkeiten. Die Arbeitgeberin beantragte die Zurückweisung und stellte widerklagend den Antrag, die Herausgabe des betreffenden Büroraums zu erwirken. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Antragstellers statt und wies den Widerantrag zurück. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zunächst auf 3.000 EUR festgesetzt; hiergegen legten die Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein mit der Begründung, es seien höhere Werte anzusetzen, u. a. weil mehrere Betriebsratsmitglieder betroffen seien und der Widerantrag gesondert zu bewerten sei. • Anwendbare Norm: § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als Auffangnorm für die Bemessung des Gegenstandswerts in nichtvermögensrechtlichen Beschlussverfahren. • Die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstandes ist bei Arbeitsgerichtsverfahren regelmäßig maßgeblich; Kammern setzen bei Anträgen auf Bereitstellung eines Betriebsratsbüros i. d. R. den 1,5-fachen Hilfswert an, hierdurch ergibt sich ein Wertansatz von 6.000 EUR für den Hauptantrag. • Ein pauschaler Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht gerechtfertigt, wenn die Verfügung keine zeitliche Begrenzung enthält und mit ihrem Erlass das Hauptsacheverfahren erledigt wird; das Verfahren ist dann nicht vorläufig. • Der Gegenantrag der Arbeitgeberin auf Herausgabe betrifft denselben Streitgegenstand wie der Antrag des Betriebsrats auf Fortbestand der Nutzung, weil die Zuerkennung des einen Anspruchs die Aberkennung des anderen nach sich ziehen würde; daher ist nicht nach § 45 GKG zu addieren, sondern der höhere Wert zugrunde zu legen. • Folge: Der Gegenstandswert ist mit 6.000 EUR (1,5-facher Hilfswert) festzusetzen; die Herabsetzung durch das Arbeitsgericht auf die Hälfte ist nicht gerechtfertigt. • Schließlich wurde aus Anlass der Neufassung des § 1 Satz 2 GKG von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats war in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Der Gegenstandswert für das Verfahren ist mit 6.000,00 EUR (1,5-facher Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) festzusetzen, weil der Antrag des Betriebsrats auf Fortbestand der Nutzung der Betriebsratsräume und der Widerantrag der Arbeitgeberin auf Herausgabe denselben Streitgegenstand betreffen und die einstweilige Verfügung keinen vorläufigen Charakter hatte. Ein pauschaler Abschlag aufgrund des Verfahrenscharakters war nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.