Urteil
17 Sa 969/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG begründet keinen generellen Anspruch des Auszubildenden auf Fahrtkostenerstattung bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule.
• Eine "Veranlassung" im Sinne des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG liegt nur vor, wenn der Ausbildende den Besuch einer weiter entfernten Berufsschule bewusst herbeiführt (z. B. Anmeldung bei einer nicht nächstgelegenen Schule), nicht bloß durch organisatorische Mitwirkung.
• Nach dem BBiG besteht grundsätzlich keine Erstattungspflicht des Ausbildenden für Fahrtkosten der schulischen Ausbildung; Ausnahmen gelten nur bei ausbilderseitiger Veranlassung.
• Die Neuregelung in § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG kodifiziert die restriktive höchstrichterliche Rechtsprechung und schafft keine erweiterte Arbeitgeberpflicht zur Kostenübernahme.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Fahrtkostenerstattung durch Ausbilder bei auswärtiger Berufsschule • § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG begründet keinen generellen Anspruch des Auszubildenden auf Fahrtkostenerstattung bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule. • Eine "Veranlassung" im Sinne des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG liegt nur vor, wenn der Ausbildende den Besuch einer weiter entfernten Berufsschule bewusst herbeiführt (z. B. Anmeldung bei einer nicht nächstgelegenen Schule), nicht bloß durch organisatorische Mitwirkung. • Nach dem BBiG besteht grundsätzlich keine Erstattungspflicht des Ausbildenden für Fahrtkosten der schulischen Ausbildung; Ausnahmen gelten nur bei ausbilderseitiger Veranlassung. • Die Neuregelung in § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG kodifiziert die restriktive höchstrichterliche Rechtsprechung und schafft keine erweiterte Arbeitgeberpflicht zur Kostenübernahme. Der Kläger ist Auszubildender zum Kaufmann im Gesundheitswesen in einem Krankenhausbetrieb des Beklagten und besucht die nächstgelegene Berufsschule in einer anderen Gemeinde. Bis Januar 2006 erstattete der Beklagte Fahrtkosten; seit Februar 2006 nicht mehr. Der Kläger verlangt rückwirkend und für die Zukunft Fahrtkostenerstattung gestützt auf § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG in Höhe von 773,80 €. Der Beklagte lehnt eine Erstattung ab und beruft sich darauf, der Besuch der Berufsschule sei nicht vom Ausbilder veranlasst. Die Tarifvertragsparteien haben widersprüchliche Stellungnahmen zur Auslegung der Norm abgegeben. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG sowie einschlägige Bestimmungen des BBiG (§§ 14,15,19) und die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Kostentragungsgrundsatz der schulischen Ausbildung. • Nach dem BBiG besteht keine gesetzliche Pflicht des Ausbildenden zur Erstattung von Fahrtkosten der schulischen Ausbildung; Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn der Ausbildende den Besuch einer anderen als der zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst. • Die Tarifnorm in § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG knüpft die Erstattungspflicht an die Voraussetzung, dass der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst wurde; dieser Begriff ist restriktiv zu verstehen. • Sprachliche Auslegung, Systematik der Tarifregelung und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass nur eine erhebliche Einflussnahme des Ausbildenden, namentlich die bewusste Veranlassung einer weiter entfernten statt der nächstgelegenen Berufsschule, die Erstattungspflicht auslöst. • Widersprüchliche tarifliche Stellungnahmen begründen keinen Auslegungswille zu Gunsten einer generellen Erstattung; vielmehr haben die Tarifvertragsparteien die vorherige großzügigere Regelung bewusst nicht übernommen. • Das hier maßgebliche Verhalten des Beklagten (keine Anmeldung zu einer entfernten statt der nächstliegenden Schule) begründet keine ausbilderseitige Veranlassung im Sinne der Tarifnorm. • Folgerichtig ist der Anspruch des Klägers sowohl aus dem BBiG als auch aus § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG nicht gegeben. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für den Besuch der auswärtigen Berufsschule, weil der Beklagte den Besuch nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT BBiG veranlasst hat. Nach Auslegung der Tarifnorm setzt eine Erstattungspflicht eine erhebliche ausbilderseitige Veranlassung voraus, etwa die bewusste Anmeldung bei einer nicht nächstgelegenen Schule; organisatorische Mitwirkung reicht nicht aus. Da hier kein derartiges Verhalten des Ausbilders vorlag, trifft den Beklagten keine Erstattungspflicht; der Kläger trägt somit den Nachteil der tariflichen Neuregelung und hat keinen Erstattungsanspruch.