6 Ta 444/07
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
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1. Der Streitwert einer Klage auf Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung richtet sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses.
2. Geht es in der Altersteilzeit-Vereinbarung lediglich um die Änderung der
Arbeitszeit- und Vergütungsbedingungen für die Zeit bis zum unstreitigen Ende des Arbeitsverhältnisses, ist die Klage auf Abschluss dieser Vereinbarung nach den Grundsätzen der Bewertung einer Änderungsschutzklage zu bewerten, damit regelmäßig mit zwei Monatsentgelte.
3. Zielt eine Altersteilzeit-Vereinbarung jedoch nicht nur auf die Änderung der
Arbeitszeit- und die Vergütungsbedingungen, sondern zugleich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss der Streitwert dem einer Bestandsschutzklage (Vierteljahresentgelt) entsprechen.
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 05.07.2007 - 4 Ca 641/07 - teilweise abgeändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren auf 6.262,20 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.