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Beschluss

6 Ta 444/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert einer Klage auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung richtet sich nach § 48 Abs.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses. • Wird durch die Altersteilzeitvereinbarung lediglich die Arbeitszeit und Vergütung bis zum unstreitigen Ende des Arbeitsverhältnisses geändert, ist der Streitwert nach den Grundsätzen der Änderungsschutzklage zu bemessen (höchstens zwei Monatsentgelte). • Zielt die Altersteilzeitvereinbarung zugleich auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, ist der Streitwert wie bei einer Bestandsschutzklage zu bemessen und kann auf ein Vierteljahresentgelt begrenzt werden (§ 42 Abs.4 Satz1 GKG). • Eine Analogie zu Eingruppierungsstreitigkeiten und damit die Bewertung nach § 42 Abs.4 Satz2 GKG (dreijähriger Unterschiedsbetrag) kommt nur in Betracht, wenn konkrete wiederkehrende Leistungen streitig sind; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Klage auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung • Der Streitwert einer Klage auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung richtet sich nach § 48 Abs.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses. • Wird durch die Altersteilzeitvereinbarung lediglich die Arbeitszeit und Vergütung bis zum unstreitigen Ende des Arbeitsverhältnisses geändert, ist der Streitwert nach den Grundsätzen der Änderungsschutzklage zu bemessen (höchstens zwei Monatsentgelte). • Zielt die Altersteilzeitvereinbarung zugleich auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, ist der Streitwert wie bei einer Bestandsschutzklage zu bemessen und kann auf ein Vierteljahresentgelt begrenzt werden (§ 42 Abs.4 Satz1 GKG). • Eine Analogie zu Eingruppierungsstreitigkeiten und damit die Bewertung nach § 42 Abs.4 Satz2 GKG (dreijähriger Unterschiedsbetrag) kommt nur in Betracht, wenn konkrete wiederkehrende Leistungen streitig sind; dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin begehrte gerichtlich den Abschluss einer konkreten Altersteilzeitvereinbarung für fünf Jahre mit sofortiger Wirkung. Streitpunkt war die Bewertung des Streitwerts dieser Klage; das Arbeitsgericht setzte ihn auf zwei Monatsentgelte. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verlangten hingegen die Festsetzung nach § 42 Abs.4 Satz2 GKG in Höhe des dreijährigen Unterschiedsbetrags. Die Klägerin verfolgte mit der Klage die Durchsetzung einer gewünschten Änderung der Arbeitszeit- und Vergütungsbedingungen teilweise in Verbindung mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Das Beschwerdegericht prüfte, ob die Klage als Änderungsvertrag oder als mit Auflösungsbestandteilen zu behandelnde Vereinbarung zu bewerten ist. • Zuständig für die Bemessung des Streitwerts ist § 48 Abs.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an Begründung des Altersteilzeitverhältnisses. • Für Klagen, die lediglich eine vorübergehende Änderung von Arbeitszeit und Vergütung bezwecken und bis zum unstreitigen Ende des Arbeitsverhältnisses reichen, gelten die Bewertungsgrundsätze der Änderungsschutzklage; diese Rechtsprechung begrenzt den Streitwert regelmäßig auf höchstens zwei Monatsentgelte. • Altersteilzeitvereinbarungen sind Änderungsverträge; können sie jedoch zugleich auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein, ist der Streitwert wie bei Bestandsschutzklagen zu bemessen und folgt damit der Wertungsgrenze des § 42 Abs.4 Satz1 GKG (Vierteljahresentgelt). • Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung ähnlicher Interessen (Art.3 GG) darf eine Klage auf Durchsetzung einer Änderung nicht höher bewertet werden als eine Klage auf Abwehr einer Änderung; deshalb ist die Gleichbehandlung mit Änderungsschutzverfahren geboten. • Die vorgebrachte Analogie zu Eingruppierungssachen und die berufene Anwendung des dreijährigen Unterschiedsbetrags scheidet aus, weil hier keine Klage auf konkrete wiederkehrende Leistungen bzw. deren Feststellung erhoben wurde. • Angewandt auf den Streitfall führte dies dazu, die Klage, die ein vorzeitiges Ausscheiden bezweckte, dem Wert einer Bestandsschutzklage zuzuordnen; folglich ist der Streitwert auf das Vierteljahresentgelt festzusetzen. Die Beschwerde der Klägerin hatte in einem Punkt Erfolg: Der Streitwert der Klage auf Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung wurde vom Gericht auf das Vierteljahresentgelt festgesetzt. Das Gericht begründete dies damit, dass die beantragte Vereinbarung nicht nur eine befristete Änderung von Arbeitszeit und Vergütung bezweckte, sondern zugleich ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Eine Bewertung nach dem dreijährigen Unterschiedsbetrag kam nicht in Betracht, weil keine Eingruppierungs- oder konkrete Leistungsfeststellungsklage erhoben wurde. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Der festgesetzte Streitwert beträgt 6.262,20 EUR.