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Urteil

17 Sa 404/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Protokollerklärung kann bestimmte Unterbrechungszeiten für den Erhalt von Besitzstandsvorteilen normativ als unschädlich erklären. • Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist rechtlich zu beurteilen; tatsächliche Fortführung (Schlüssel, E‑Mail, Absicht) allein beseitigt die Unterbrechung nicht. • Die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TVÜ‑VKA (unschädliche Unterbrechung bis zu einem Monat) verletzt weder § 4 Abs. 2 TzBfG noch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder § 611a BGB. • Die Arbeitgeberausübung, die innerhalb tariflicher Gestaltungsspielräume liegt und der sparsamen Haushaltsführung dient, ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie ohne schutzwürdiges Interesse erfolgt; das ist hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Stichtagsregelung wahrt Unterbrechungskontrolle bei Besitzstandszulagen • Eine tarifvertragliche Protokollerklärung kann bestimmte Unterbrechungszeiten für den Erhalt von Besitzstandsvorteilen normativ als unschädlich erklären. • Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist rechtlich zu beurteilen; tatsächliche Fortführung (Schlüssel, E‑Mail, Absicht) allein beseitigt die Unterbrechung nicht. • Die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TVÜ‑VKA (unschädliche Unterbrechung bis zu einem Monat) verletzt weder § 4 Abs. 2 TzBfG noch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder § 611a BGB. • Die Arbeitgeberausübung, die innerhalb tariflicher Gestaltungsspielräume liegt und der sparsamen Haushaltsführung dient, ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie ohne schutzwürdiges Interesse erfolgt; das ist hier nicht gegeben. Die Klägerin war seit 2004 befristet als Stadtangestellte beschäftigt; ihr Vertrag wurde mehrfach verlängert. Zum 01.04.2004 galt noch BAT/Anlage 2 y, ab 02.05.2006 schloss die Beklagte einen neuen befristeten Vertrag nach TVöD/TVÜ‑VKA; April 2006 und der 01.05.2006 waren ohne Vertragsverhältnis. Die Klägerin beanspruchte für Mai bis Juli 2006 Besitzstandszulagen nach TVÜ‑VKA und rügte, die kurze Unterbrechung sei unschädlich, außerdem liege rechtsmissbräuchliches Verhalten und Ungleichbehandlung vor. Die Beklagte rechnete das Entgelt nach TVöD ohne kinderbezogene Besitzstandszulage ab und berief sich auf § 1 Abs.1 TVÜ‑VKA mit Protokollerklärung (Unterbrechungen bis zu einem Monat unschädlich) und auf ihr ihm zustehendes Gestaltungsrecht. Das ArbG Münster wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Persönlicher Geltungsbereich TVÜ‑VKA: Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbestand; hier bestand im April 2006 und am 01.05.2006 kein Vertragsverhältnis, daher kein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis. • Rechtsnatur der Protokollerklärung: Protokollerklärungen sind materielle Tarifbestandteile mit Normcharakter und können eigenständig Tatbestände regeln; die Protokollerklärung zu §1 Abs.1 TVÜ‑VKA legt eine unschädliche Unterbrechungsfrist von bis zu einem Monat bis 30.09.2007 fest. • Vereinbarkeit mit §4 Abs.2 TzBfG: Die Regelung knüpft nicht an die Befristungsursache, sondern an das Ende des vorherigen Vertrags; eine Schlechterstellung gerade wegen der Befristung ist nicht gegeben, weil die Differenzierung sachliche Gründe (Übergangsregelung, Kostenneutralität) verfolgt. • Vereinbarkeit mit Gleichbehandlungsgebot (Art.3 GG): Die Stichtagsregelung ist eine zulässige Typisierung in der Zeit; zwischen ununterbrochen Beschäftigten und wiedereingestellten mit Unterbrechung bestehen sachliche Unterschiede, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. • §611a BGB und mittelbare Diskriminierung: Eine mögliche überproportionale Betroffenheit von Frauen rechtfertigt die Regelung, wenn sie objektiv zur Durchsetzung sachlicher Bedürfnisse erforderlich und verhältnismäßig ist; das ist hier der Fall. • Rechtsmissbrauch und Treu und Glauben (§242 BGB): Die Beklagte handelte innerhalb tariflicher und haushaltsrechtlicher Interessen; eine strafbare Zweckentfremdung der Tarifregelung liegt nicht vor, zumal ein Härtefallausgleich gezahlt wurde. • Einzelfallprüfung: Besondere Umstände der Klägerin (Schlüssel, Urlaub, E‑Mail, Absicht) reichen nicht aus, die rechtliche Unterbrechung zu beseitigen; der 01.05.2006 als Feiertag macht eine Vertragsbeginnregelung zum 02.05. nicht rechtsmissbräuchlich. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Besitzstandszulagen für Mai bis Juli 2006 in Höhe von insgesamt 754,21 Euro. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Klägerin nicht in den persönlichen Geltungsbereich des TVÜ‑VKA für die streitigen Monate fällt, weil ihr Arbeitsverhältnis im April 2006 und am 01.05.2006 rechtlich unterbrochen war. Die tarifvertragliche Protokollerklärung, die Unterbrechungen von bis zu einem Monat bis zum 30.09.2007 als unschädlich erklärt, ist wirksam und verstößt nicht gegen § 4 Abs.2 TzBfG, § 611a BGB oder das Gleichbehandlungsgebot. Die Beklagte hat insoweit zulässig von der tarifvertraglich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten begangen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, die Revision wurde zugelassen.