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Beschluss

13 Ta 232/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Gegenstandswerts in Beschlussverfahren ist § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zugrunde zu legen. • Für vermögensrechtliche Streitigkeiten des Betriebsrats sind die privilegierenden Streitwertregeln des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (dreifacher Jahresbetrag bei wiederkehrenden Leistungen) anzuwenden. • Die Beschränkung des Gegenstandswerts auf ein Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG kommt nur zur Anwendung, wenn sozialschutzwürdige Arbeitnehmerinteressen betroffen sind; dies ist bei Überlassung einer Bürokraft an den Betriebsrat nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertbemessung bei Überlassung einer Bürokraft an den Betriebsrat • Bei der Bemessung des Gegenstandswerts in Beschlussverfahren ist § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zugrunde zu legen. • Für vermögensrechtliche Streitigkeiten des Betriebsrats sind die privilegierenden Streitwertregeln des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (dreifacher Jahresbetrag bei wiederkehrenden Leistungen) anzuwenden. • Die Beschränkung des Gegenstandswerts auf ein Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG kommt nur zur Anwendung, wenn sozialschutzwürdige Arbeitnehmerinteressen betroffen sind; dies ist bei Überlassung einer Bürokraft an den Betriebsrat nicht der Fall. Der Betriebsrat begehrte die Überlassung einer Bürokraft für 20 Wochenstunden zur Erledigung von Schreib- und Verwaltungstätigkeiten; der Antrag wurde später zurückgenommen. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten den Gegenstandswert auf 2.520,00 € fest, gerechnet aus einem Monatsbetrag von 840,00 € und einem Vierteljahreseinkommen. Die Verfahrensbevollmächtigten beschwerten sich und forderten die Festsetzung des dreifachen Jahresbetrags von 30.240,00 €. Das Arbeitsgericht gab der Beschwerde nicht abhelfen; das Landesarbeitsgericht behandelte die Beschwerde als zulässig und begründet. • Anwendbare Normen sind § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und die privilegierenden Streitwertregelungen des § 42 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 GKG für urteilserhebliche Streitwerte. • Bei wiederkehrenden Leistungen ist nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG der dreifache Jahresbetrag als Streitwert maßgeblich; hierzu zählen auch regelmäßig erforderliche Sachmittel für die Arbeit des Betriebsrats. • Die maßgebliche Leistung war die zeitlich unbegrenzte Überlassung einer Bürokraft; die Verfahrensbevollmächtigten haben einen monatlichen Wert von 840,00 € nicht bestritten, sodass sich ein dreifacher Jahresbetrag von 30.240,00 € ergibt. • Die Anwendung der Beschränkung auf ein Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG kommt nur als spezielle Sozialregelung in Betracht, die dem Schutz der wirtschaftlichen Lebensgrundlage betroffener Arbeitnehmer dient; ein solcher Schutz ist bei der Überlassung einer Schreibkraft an den Betriebsrat nicht erforderlich, sodass die Beschränkung nicht greift. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates war in vollem Umfang begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Gegenstandswert auf 30.240,00 € festgesetzt. Begründend hat es ausgeführt, dass bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG heranzuziehen ist und die einmalige Beschränkung auf ein Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG hier nicht anwendbar ist, weil kein sozialschutzwürdiger Arbeitnehmerinteresse vorliegt. Damit ergibt sich ein höherer Streitwert als vom Arbeitsgericht angenommen, was Auswirkungen auf die Gebührenfestsetzung hat.