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Beschluss

10 TaBV 55/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat ist antragsbefugt, die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG gerichtlich zu erzwingen. • Eine Vergütungsumstellung, auch wenn der Gesamtstundenlohn unverändert bleibt, kann eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung nach § 99 Abs.1 BetrVG darstellen. • Ein Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs.1 BetrVG ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber die nach § 99 genannten unverzichtbaren Angaben über betroffene Personen, Tätigkeitsmerkmale und Auswirkungen macht; bloße allgemeine Hinweise sind unzureichend. • Der Betriebsrat muss eine unvollständige Unterrichtung nicht binnen Wochenfrist durch Nachfragen ergänzen, wenn der Arbeitgeber ihn nicht hinreichend informiert hat. • Das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Mitbestimmung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein kollektives Interesse an innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit besteht.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG bei Vergütungsumstellung erforderlich • Der Betriebsrat ist antragsbefugt, die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG gerichtlich zu erzwingen. • Eine Vergütungsumstellung, auch wenn der Gesamtstundenlohn unverändert bleibt, kann eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung nach § 99 Abs.1 BetrVG darstellen. • Ein Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs.1 BetrVG ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber die nach § 99 genannten unverzichtbaren Angaben über betroffene Personen, Tätigkeitsmerkmale und Auswirkungen macht; bloße allgemeine Hinweise sind unzureichend. • Der Betriebsrat muss eine unvollständige Unterrichtung nicht binnen Wochenfrist durch Nachfragen ergänzen, wenn der Arbeitgeber ihn nicht hinreichend informiert hat. • Das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Mitbestimmung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein kollektives Interesse an innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit besteht. Die Arbeitgeberin betreibt Industriereinigung; seit 01.01.2005 zahlte sie Lohn nach dem Gebäudereiniger-Tarif. Der Betriebsrat begehrt gerichtlich, die Arbeitgeberin zur Einholung seiner Zustimmung zur Eingruppierung namentlich genannter Arbeitnehmer nach § 99 BetrVG und bei Verweigerung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten. Die Arbeitgeberin hatte zum 01.01.2005 die Lohnstruktur geändert (ein niedrigerer Grundlohn zuzüglich Zulage) und behauptet zugleich, die Eingruppierung sei bereits im März/April 2004 erfolgt. Mit Schreiben vom 13.06.2005 ersuchte die Arbeitgeberin um Zustimmung, ohne jedoch die erforderlichen personenbezogenen und tätigkeitsbezogenen Angaben zu machen. Der Betriebsrat rügte die unvollständige Unterrichtung; das Arbeitsgericht wies den Antrag als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Das Landesarbeitsgericht hat hiergegen die Beschwerde des Betriebsrats erfolgreich gemacht. • Zulässigkeit: Der Betriebsrat ist antragsbefugt; es handelt sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit i.S.d. §§ 99,101 BetrVG und das Beschlussverfahren nach §§ 2a,80 ArbGG ist gegeben. • Bestimmtheit: Der Antrag ist hinreichend bestimmt, da er die Verpflichtung zur Einleitung des Zustimmungsverfahrens und ggf. des Zustimmungsersetzungsverfahrens für namentlich benannte Arbeitnehmer verlangt. • Rechtsschutzbedürfnis: Besteht, weil der Betriebsrat durch Nichterfüllung seines Mitbestimmungsrechts betroffen ist und kein effektiver, schnellerer alternativer Weg ersichtlich ist; lang andauernder Streit schließt den Schutzwunsch nicht aus. • Begründetheit: Anspruch des Betriebsrats folgt aus § 101 BetrVG, wenn eine Ein-/Umgruppierung i.S.v. § 99 Abs.1 BetrVG vorgenommen wurde und der Arbeitgeber die Beteiligung unterlassen oder nicht ordnungsgemäß eingeleitet hat. • Eingruppierung/Umgruppierung: Die Änderung der Lohnstruktur zum 01.01.2005 (Aufteilung in Grundlohn und Zulage) stellt eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung dar, weil sie die kollektive Einreihung in das Vergütungsschema ändert. • Unzureichendes Zustimmungsersuchen: Das Schreiben vom 13.06.2005 enthielt keine hinreichenden Angaben zu betroffenen Personen, Tätigkeitsmerkmalen und Auswirkungen und war deshalb nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 99 Abs.1 BetrVG. • Kein Hinweisverstoß des Betriebsrats: Der Betriebsrat war nicht verpflichtet, innerhalb der Wochenfrist zusätzliche Informationen zu verlangen, weil die Arbeitgeberin ihn nicht in einer Weise unterrichtet hatte, die den Anschein vollständiger Mitteilung erwecken durfte. • Heilung durch späteren Schriftverkehr: Spätere Mitteilungen im Oktober/November 2006 konnten den Mangel nicht heilen, weil die gesetzliche Wochenfrist bereits abgelaufen war und kein neuer Zustimmungsantrag erkennbar gestellt wurde. • Rechtsmissbrauch: Die Einleitung des Beschlussverfahrens war nicht rechtsmissbräuchlich; das kollektive Interesse an innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit rechtfertigt das Vorgehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats stattgegeben. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, für die namentlich genannten Arbeitnehmer die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung nach § 99 BetrVG einzuholen und im Falle einer Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht einzuleiten, weil die Lohnstrukturänderung zum 01.01.2005 eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung darstellt und das ursprüngliche Zustimmungsersuchen vom 13.06.2005 unvollständig war. Der Betriebsrat hatte ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse; er war nicht gehalten, die Arbeitgeberin binnen Wochenfrist auf deren mangelhafte Unterrichtung hinzuweisen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.