Urteil
11 Sa 2/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Dienstherr kann im Rahmen seiner Organisations- und Personalhoheit ein Auswahlverfahren auf einen internen Bewerberkreis beschränken; Art. 33 Abs. 2 GG wird dadurch nicht verletzt.
• Laufbahnrechtliche Voraussetzungen dürfen als Zulassungskriterium für die Besetzung einer Funktionsstelle verlangt werden, soweit hierdurch lediglich interne Bewerber mit bereits bestehendem unbefristetem Rechtsverhältnis einbezogen werden und keine zusätzliche Stelle geschaffen wird.
• Bei der Ausschreibung einer Beförderungsstelle kann die fiktive Nachzeichnung beamtenrechtlicher Laufbahnen auf Angestellte in der Form verlangt werden, dass nur unbefristet beschäftigte Lehrkräfte als zulässige Bewerber gelten, um eine Anstellungsbeförderung zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Beschränkung von Bewerberkreis auf unbefristet beschäftigte Lehrkräfte bei Konrektorenstellen • Ein Dienstherr kann im Rahmen seiner Organisations- und Personalhoheit ein Auswahlverfahren auf einen internen Bewerberkreis beschränken; Art. 33 Abs. 2 GG wird dadurch nicht verletzt. • Laufbahnrechtliche Voraussetzungen dürfen als Zulassungskriterium für die Besetzung einer Funktionsstelle verlangt werden, soweit hierdurch lediglich interne Bewerber mit bereits bestehendem unbefristetem Rechtsverhältnis einbezogen werden und keine zusätzliche Stelle geschaffen wird. • Bei der Ausschreibung einer Beförderungsstelle kann die fiktive Nachzeichnung beamtenrechtlicher Laufbahnen auf Angestellte in der Form verlangt werden, dass nur unbefristet beschäftigte Lehrkräfte als zulässige Bewerber gelten, um eine Anstellungsbeförderung zu vermeiden. Die Klägerin, seit 1999 mehrfach befristet als angestellte Grundschullehrerin beim beklagten Land beschäftigt, bewarb sich 2006 auf eine ausgeschriebene Konrektorenstelle. Das Schulamt lehnte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssten erfüllt sein; bei Angestellten werde dies fiktiv nachgezeichnet und setze ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis voraus. Die Klägerin focht dies an; das Arbeitsgericht gab ihr statt. Das Land legte Berufung ein und verteidigte die Beschränkung auf Bewerber, die entweder Beamte oder unbefristet angestellte Lehrkräfte seien, um Anstellungsbeförderungen zu vermeiden und haushaltsrechtliche Vorgaben zu wahren. Im Bewerbungsverfahren stand außerdem eine verbeamtete Konrektorin mit Versetzungsanspruch als vorrangige Bewerberin zur Verfügung. • Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung, steht aber innerhalb der organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn. • Die Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn umfasst das Recht, frei zu entscheiden, ob eine Stelle durch Beförderung, Versetzung oder Einstellung besetzt wird; diese Entscheidung präjudiziert den Kreis der zu berücksichtigenden Bewerber. • Beförderungsämter sind dem Laufbahnrecht zugeordnet; nach § 24 LBG-NW ist Anstellung grundsätzlich nur im Eingangsamt zulässig, sodass eine Anstellungsbeförderung grundsätzlich unzulässig ist. • Zur Umsetzung dieser Vorgaben kann der Dienstherr die Erfüllung laufbahnrechtlicher Voraussetzungen verlangen; bei angestellten Lehrkräften wird dies praktisch dadurch umgesetzt, dass nur bereits unbefristet beschäftigte Lehrkräfte als zulässige Bewerber gelten, weil andernfalls eine durch die Ausschreibung bewirkte Neueinstellung in den Schuldienst stattfinden würde. • Die Beschränkung auf interne Bewerber mit unbefristetem Rechtsverhältnis benachteiligt befristet Beschäftigte rechtlich nicht in unzulässiger Weise, weil Art. 33 Abs. 2 GG keinen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Stellen oder Übernahme außerhalb der organisationsrechtlichen Vorgaben begründet. • Die konkrete Anwendung der Anforderung war im vorliegenden Fall vertretbar: die Klägerin war zum Zeitpunkt der Bewerbung befristet beschäftigt; ihre Berücksichtigung hätte eine von der Organisationsentscheidung des Landes nicht vorgesehene Neueinstellung erfordert. • Weitergehende Einwände der Klägerin gegen die fiktive Nachzeichnung wurden zurückgewiesen, weil die Beschränkung nicht auf sachfremden Kriterien beruht, sondern der Wahrung haushalts- und laufbahnrechtlicher Vorgaben dient. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolgreich; das arbeitsgerichtliche Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin wird nicht in das Auswahlverfahren aufgenommen, weil die Ausschreibung der Konrektorenstelle den Bewerberkreis zulässig auf solche Lehrkräfte beschränkte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten bzw. bereits unbefristet im Schuldienst beschäftigt waren. Eine Berücksichtigung der Klägerin hätte eine nicht vorgesehene Neueinstellung bedeutet und wäre mit der Organisations- und Haushaltsentscheidung des Landes unvereinbar gewesen. Die Entscheidung verletzt nicht Art. 33 Abs. 2 GG, da dieser Grundsatz innerhalb des vorhandenen Stellenrahmens gilt; der Klägerin bleibt der Weg offen, durch Erlangung einer unbefristeten Anstellung auf dem üblichen Weg Zugang zu Beförderungsämtern zu erlangen.