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Urteil

19 Sa 2003/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Tätigkeit als Telefoninterviewer kann abhängig und damit arbeitnehmerähnlich sein, wenn der Ausführende in Zeit, Ort und inhaltlicher Gestaltung weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation des Instituts eingegliedert ist. • Die Nichtanhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung macht die Kündigung gemäß § 102 BetrVG unwirksam. • Besteht ein Arbeitsverhältnis und ist die Kündigung unwirksam, kann der Arbeitnehmer Fortbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen verlangen (§§ 611, 613, 242 BGB).
Entscheidungsgründe
Interviewertätigkeit als unselbständige Arbeit; Kündigung wegen Nichtanhörung des Betriebsrats unwirksam • Ein Tätigkeit als Telefoninterviewer kann abhängig und damit arbeitnehmerähnlich sein, wenn der Ausführende in Zeit, Ort und inhaltlicher Gestaltung weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation des Instituts eingegliedert ist. • Die Nichtanhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung macht die Kündigung gemäß § 102 BetrVG unwirksam. • Besteht ein Arbeitsverhältnis und ist die Kündigung unwirksam, kann der Arbeitnehmer Fortbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen verlangen (§§ 611, 613, 242 BGB). Die Klägerin arbeitete seit 1997 als Telefoninterviewerin in einem Telefonstudio der Beklagten ohne schriftlichen Rahmenvertrag und ohne Unterzeichnung eines vorgeschlagenen Vertrags. Sie erhielt Vergütung nach durchgeführten Interviews; durchschnittlich circa 500 EUR monatlich zuletzt. Die Beklagte stellte Arbeitsort, Hardware, Software und Studienzuweisungen sowie das Schichtplanverfahren; schriftliche Vorgaben regelten Mindestschichten, Eintragungs- und Zuverlässigkeitsregeln. Die Klägerin war fachlich an Fragebögen gebunden, wurde durch silent auditing überwacht und in die arbeitsteilige Organisation eingebunden. Die Beklagte erklärte die Zusammenarbeit mit Schreiben vom 09.06.2005 für beendet; als Grund nannte sie die anwaltliche Vertretung einer anderen Interviewerin durch die Klägerin. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei, sowie Weiterbeschäftigung für mindestens 18 Stunden wöchentlich. • Arbeitnehmerbegriff: Nach ständiger Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Umstände. • Weisungsgebundenheit: Die Klägerin war zeitlich (Schichtvorgaben, Eintragungspflichten), örtlich (Benutzung des Telefonstudios) und fachlich (vorgegebene Fragebögen, zugewiesene Gesprächspartner) gebunden und in die arbeitsteilige Organisation eingegliedert, weshalb sie als unselbständig anzusehen ist. • Kontrolle und Überwachung: Silent auditing und die Vorgabe, Schichten vollständig zu leisten, sprechen für persönliche Abhängigkeit; diese Kontrollen sind typischer für Arbeitnehmer. • Urlaubsgewährung als Indiz: Die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub durch die Rechtsvorgängerin ist zusätzliches Indiz für Arbeitnehmerstatus. • Betriebsratsanhörung: Die Kündigung ist nach § 102 BetrVG unwirksam, weil der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde. • Fortbeschäftigungsanspruch: Aus §§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. grundrechtlichen Schutzprinzipien ergibt sich bei unwirksamer Kündigung das Recht auf Fortbeschäftigung, es sei denn, überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers würden dem entgegenstehen; solche wurden nicht dargelegt. Die Berufung ist erfolgreich: Das Gericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 09.06.2005 nicht beendet wurde. Die Klägerin war Arbeitnehmerin, die Kündigung ist wegen unterlassener Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) unwirksam. Die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Telefoninterviewerin zu unveränderten Bedingungen mit einer Mindestwochenarbeitszeit von 18 Stunden verpflichtet. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Revision wurde zugelassen.