Urteil
16 (18) Sa 1565/06
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0329.16.18SA1565.06.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 18.08.2006 – 2 Ca 331/06 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 18.08.2006 – 2 Ca 331/06 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit. Der 1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Krankenpfleger gegen eine Vergütung von rund 3.000,00 € brutto monatlich bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag – Kirchliche Fassung (BAT-KF) Anwendung. Als Krankenpfleger wird der Kläger im OP-Pflegedienst eingesetzt. Er ist zugleich Vorsitzender der bei der Beklagten gebildeten Mitarbeitervertretung und hierfür zur Hälfte der Regelarbeitszeit freigestellt. Der Kläger wird im Früh- und Spätdienst mit regulärer Arbeitszeit eingesetzt. Des Weiteren wird er zum Bereitschaftsdienst herangezogen. Im Jahr 2004 leistete der Kläger an 29 Arbeitstagen im Anschluss an den Frühdienst Bereitschaftsdienst. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst gestützt auf § 48 a BAT-KF drei Tage Zusatzurlaub wegen der seiner Ansicht nach durch den Bereitschaftsdienst geleisteten Nachtarbeit für das Jahr 2005 verlangt. Später hat er die Auffassung vertreten, dass gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG die Beklagte zur Gewährung einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage verpflichtet sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm drei zusätzliche Urlaubstage für das Jahr 2005 in natura zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 18.08.2006 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger drei zusätzliche Urlaubstage für das Jahr 2005 in natura zu gewähren, ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 1.260,00 € festgesetzt. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung hat es ausgeführt, dass es diesen im Hinblick darauf, dass die Gewährung des zusätzlichen Freizeitausgleichs auf die Folgejahre zwischen den Parteien in Streit stehe, in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe des Wertes des Zusatzurlaubs für drei Jahre bemesse. Ausgehend von einer monatlichen Bruttovergütung von 3.000,00 € ergebe sich pro Urlaubstag ein Vergütungsanspruch von rund 140,00 €, bei neun Tagen ein Betrag von 1.260,00 €. Gegen dieses, ihr am 05.09.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.09.2006 Berufung eingelegt und diese am 03.11.2006 begründet. Sie hat sich darauf bezogen, dass das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 1.260,00 € festgesetzt habe, so dass die Beschwerdesumme von 600,00 € überschritten sei. An diese Wertfestsetzung sei das Berufungsgericht gebunden. Die Wertfestsetzung sei von beiden Parteien akzeptiert worden. Beide Parteien und das Arbeitsgericht seien davon ausgegangen, dass aufgrund der Festsetzung des Gegenstandswertes die Berufung kraft Gesetztes zulässig sei, das Arbeitsgericht habe offensichtlich die Berufung zulassen wollen. Wegen der Höhe der Wertfestsetzung habe es keine Veranlassung dazu gehabt, die Zulassung der Berufung in den Tenor aufzunehmen. An diese Zulassung wäre das Berufungsgericht jedenfalls gebunden gewesen. Die Beklagte beantragt, das am 18.08.2006 verkündete und am 05.09.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Siegen, Aktenzeichen 2 Ca 331/06, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nach ihrer Wahl als Ausgleich für das Jahr 2004 im Rahmen der vom Kläger versehenen Bereitschaftsdienste geleistete Nachtarbeit drei zusätzliche frei Tage in natura unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren oder dem Kläger Vergütung für drei Tage á 7,7 Stunden zu zahlen. Er verteidigt das angegriffene Urteil als zutreffend. Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Sie ist zwar in der rechten Form und Frist eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie ist jedoch nicht statthaft, da die Beschwer nicht mehr als 600,00 € beträgt. Bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG die Berufung nur statthaft, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Vorliegend verfolgt der Kläger Ansprüche vermögensrechtlicher Natur. Da das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall die Berufung nicht zugelassen hat, war die Berufung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € überschritt. Dabei ist grundsätzlich von dem Wert des Streitgegenstandes auszugehen, den das Arbeitsgericht in seinem Urteil festgesetzt hat (vgl. BAG vom 13.01.1988 – 5 AZR 410/87 – AP Nr. 11 zu § 64 ArbGG 1979; vom 27.05.1994 – 5 AZB 3/94 – AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979, m.w.N.). Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 1.260,00 € festgesetzt. Bei diesem Wert des Beschwerdegegenstandes wäre die Berufung grundsätzlich statthaft. An diese Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist das Landesarbeitsgericht jedoch nicht gebunden, weil diese offensichtlich unrichtig war. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Streitwertfestsetzung dann offensichtlich unrichtig ist, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet (BAG vom 27.05.1994, aaO; vom 11.06.1996 – 5 AZR 512/83 – AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1979). Im Streitfall hat der Kläger lediglich den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihm drei zusätzliche Urlaubstage für das Jahr 2005 in natura zu gewähren. Auf der Grundlage der Berechnungen des Arbeitsgerichts für die für einen Urlaubstag geschuldete Vergütung ist dieser Antrag höchstens mit 420,00 € (140,00 € x 3) zu bewerten, erreicht also den Beschwerdewert von 600,00 € nicht. Nicht zu folgen ist dem Arbeitsgericht darin, dass die Streitwertfestsetzung in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe des Zusatzurlaubes für drei Jahre zu bemessen sei. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Zutreffend ist an den Überlegungen des Arbeitsgerichts zwar, dass der Streit der Parteien über das Jahr 2005, für das der Kläger die Gewährung von drei zusätzlichen Urlaubstagen begehrt hat, hinausgeht. Dies ist jedoch in dem von ihm gestellten Antrag nicht zum Ausdruck gekommen. Dieser ist ausschließlich auf das Jahr 2005 beschränkt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Urlaubsjahr 2005 geeignet wäre, den Streit der Parteien für die Folgejahre beizulegen. Der Kläger hätte es durchaus in der Hand gehabt, dies durch die Gestaltung seiner Klageanträge zu bewirken und neben dem Leistungsantrag über die Gewährung von drei Urlaubstagen für das Jahr 2005 einen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zu stellen. Dessen Zulässigkeit wäre ohne weiteres zu bejahen gewesen. An eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wären die Parteien sodann gebunden gewesen. Dies ist jedoch bei dem gestellten Antrag des Klägers für die Folgejahre nicht der Fall. Eine Erklärung des Inhalts, dass sich die Parteien an eine abschließende instanzgerichtliche Entscheidung gebunden fühlen würden, hat keine der Parteien abgegeben. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kann hiervon auch keineswegs ausgegangen werden. Unter diesen Umständen besitzt der Rechtsstreit keine über das Jahr 2005 hinausgehende Bedeutung. Der Leistungsantrag des Klägers kann damit auch nicht höher bewertet werden, als es dem Wert der begehrten Leistungen entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Veranlassung, die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.