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Urteil

15 Sa 1909/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nach TV 13. Monatseinkommen bestand für 2003 in Höhe von 55 % eines Monatsentgelts. • § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält eine konstitutive, statische Verweisung auf die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB in der zum Erlasszeitpunkt geltenden Fassung. • Wegen dieser konstitutiven Regelung ist der Anspruch verjährt, wenn die zweijährige Frist ab Schluss des Kalenderjahres des Entstehens abgelaufen ist. • Treu und Glauben stehende Einwände gegen die Verjährung sind unbegründet, wenn der Kläger nicht substantiiert darlegt, in welcher Weise die Geltendmachung gehindert gewesen sein soll.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Verjährungsregelung im MTV als konstitutive Fristenzuordnung • Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nach TV 13. Monatseinkommen bestand für 2003 in Höhe von 55 % eines Monatsentgelts. • § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält eine konstitutive, statische Verweisung auf die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB in der zum Erlasszeitpunkt geltenden Fassung. • Wegen dieser konstitutiven Regelung ist der Anspruch verjährt, wenn die zweijährige Frist ab Schluss des Kalenderjahres des Entstehens abgelaufen ist. • Treu und Glauben stehende Einwände gegen die Verjährung sind unbegründet, wenn der Kläger nicht substantiiert darlegt, in welcher Weise die Geltendmachung gehindert gewesen sein soll. Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und beanspruchte für 2003 eine tarifliche Sonderzahlung (55 % eines Monatsentgelts) in Höhe von 1.920,00 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV 13. Monatseinkommen und der MTV Metallindustrie Anwendung. Der Anspruch war nach tariflicher Regelung am 01.12.2003 fällig. Der Kläger machte die Zahlung erfolglos mit Schreiben vom 22.02.2004 geltend und reichte Klage ein. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung mit Verweis auf § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie, wonach bei erfolgloser Geltendmachung die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB gelten solle. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorbringen, § 19 Ziff. 5 sei deklaratorisch und auf die nach der Schuldrechtsreform geltenden Verjährungsregeln zu beziehen und zudem treuwidrig anzuwenden. • Der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung für 2003 besteht unstreitig nach § 2 Ziff. 2.2 TV 13. Monatseinkommen. • § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie ist als konstitutive Regelung auszulegen: Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich die zweijährige Verjährungsfrist des damals geltenden § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB normiert und damit eine statische Verweisung getroffen. • Ein Vergleich mit dem späteren EMTV, der eine dreijährige Frist unter Nennung des § 195 BGB enthält, bestätigt, dass die Parteien unterschiedliche Verjährungsfristen in den Tarifwerken gewollt haben. • Folge der konstitutiven, statischen Verweisung ist, dass die zweijährige Frist maßgeblich ist und mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Stundung oder sonstiges Verhalten der Beklagten ihn an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der Frist gehindert hätte; Einwand wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ist daher unbegründet. • Daher ist der Anspruch des Klägers verjährt und die beklagte Einrede der Verjährung greift. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das arbeitsgerichtliche Urteil bleibt somit inhaltlich bestehen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des anteiligen 13. Monatseinkommens für 2003 in Höhe von 1.920,00 EUR ist gemäß § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie verjährt, weil diese Tarifbestimmung eine konstitutive, statische Verweisung auf die zweijährige Verjährungsfrist des früheren § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB enthält und die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres des Entstehens zu laufen beginnt. Treu und Glauben stehen der Einrede der Beklagten nicht entgegen, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass er innerhalb der tariflich vorgesehenen und der sich hieraus ergebenden Verjährungsfrist gehindert gewesen wäre, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.