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Urteil

18 Sa 997/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elterngeld-/Elternzeitregelung nach § 17 Abs. 2 BErzGG verlängert nur für die unmittelbar darauf folgende Übertragungsperiode; eine kettenartige Ausdehnung durch nachfolgende Elternzeiten ist nicht vorgesehen. • Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, die wegen der ersten Elternzeit übertragen wurden, verfallen mit Ablauf des nach der Übertragungsregelung maßgeblichen Jahres, wenn sie bis dahin nicht genommen wurden. • Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG besteht nur, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein nicht verfallener Urlaubsanspruch besteht. • Eine nachfolgende, nicht kausal mit dem ursprünglichen Urlaubsjahr verbundene Elternzeit verhindert nicht den Verfall bereits übertragener Resturlaubsansprüche. • Eine Rücknahme von Ansprüchen in einem Kündigungsrechtsverfahren begründet nicht ohne Weiteres Verwirkung, wenn die materiellen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Abgeltung übertragener Urlaubsansprüche nach mehrfacher Elternzeit • Elterngeld-/Elternzeitregelung nach § 17 Abs. 2 BErzGG verlängert nur für die unmittelbar darauf folgende Übertragungsperiode; eine kettenartige Ausdehnung durch nachfolgende Elternzeiten ist nicht vorgesehen. • Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, die wegen der ersten Elternzeit übertragen wurden, verfallen mit Ablauf des nach der Übertragungsregelung maßgeblichen Jahres, wenn sie bis dahin nicht genommen wurden. • Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG besteht nur, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein nicht verfallener Urlaubsanspruch besteht. • Eine nachfolgende, nicht kausal mit dem ursprünglichen Urlaubsjahr verbundene Elternzeit verhindert nicht den Verfall bereits übertragener Resturlaubsansprüche. • Eine Rücknahme von Ansprüchen in einem Kündigungsrechtsverfahren begründet nicht ohne Weiteres Verwirkung, wenn die materiellen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs nicht erfüllt sind. Die Klägerin war von 1988 bis 31.12.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Vertraglich standen ihr 30 Arbeitstage Jahresurlaub zu. Wegen Geburt des ersten Kindes nahm sie Elternzeit, wodurch verbleibende Urlaubstage aus 2001 übertragen wurden. Für das zweite Kind nahm sie erneut Elternzeit. Die Beklagte kündigte zum 31.12.2005; die Klägerin ließ Kündigungsschutzverfahren und Vergleich folgen und erhob anschließend Klage auf Urlaubsabgeltung für 27,5 Tage aus 2001. Die Beklagte hielt die Urlaubstage für verfallen bzw. nach Tarif oder wegen Verwirkung entfallen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief sich erfolglos dagegen. • Anknüpfend an §§ 3 Abs.1, 7 Abs.4 BUrlG und § 17 Abs.2,3 BErzGG hat die Klägerin zunächst den vollen Jahresurlaubsanspruch für 2001 erworben; 2,5 Tage wurden gewährt, 27,5 Tage blieben übrig. • § 17 Abs.2 BErzGG verlängert die Übertragungsfrist des Resturlaubs bis zum Ende des auf die Beendigung der (einzelnen) Elternzeit folgenden Jahres, um die Inanspruchnahme der Elternzeit bei der ersten Elternzeit vor Verfall zu schützen. • Die Vorschrift bezieht sich auf die jeweilige Elternzeit; eine gesetzliche Grundlage für eine fortlaufende, kettenartige Verlängerung der Übertragungsfrist durch weitere, nachfolgende Elternzeiten fehlt. • Die zweite, später genommene Elternzeit für ein anderes Kind ist nicht kausal mit dem Urlaubsjahr 2001 verbunden und rechtfertigt daher keine weitere Verlängerung der Übertragungsfrist; sonst würde der Bezug zum ursprünglichen Urlaubsjahr verloren gehen. • Daher ist der nach § 17 Abs.2 BErzGG übertragene Resturlaub aus 2001 mit Ablauf des massgeblichen Übertragungszeitraums (31.12.2004) ersatzlos verfallen; folglich bestand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein noch nicht verfallener Urlaubsanspruch mehr, sodass § 7 Abs.4 BUrlG keine Abgeltungspflicht auslöste. • Auf vertragliche oder tarifliche Verfallsvorschriften sowie auf den Einwand der Verwirkung kommt es final nicht mehr an, da der materiellrechtliche Urlaubsanspruch bereits infolge gesetzlicher Verfallswirkung erloschen war. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Die Revision wurde für die Klägerin zugelassen. Begründend: Der wegen der ersten Elternzeit übertragene Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 2001 ist mit Ablauf des durch § 17 Abs.2 BErzGG bestimmten Übertragungszeitraums ersatzlos verfallen. Eine spätere, nicht kausal mit dem Urlaubsjahr verbundene Elternzeit begründet keine weitere Verlängerung der Übertragungsfrist. Weil bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein nicht verfallener Urlaubsanspruch mehr bestand, bestand kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs.4 BUrlG.