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Beschluss

10 TaBV 55/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein innerbetrieblicher Schlichtungsmechanismus in einer Betriebsvereinbarung (paritätische Kommission, Ziffer 9) kann vor Einleitung gerichtlicher Verfahren vorgeschaltet werden und entzieht nicht generell den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, führt aber zur Unzulässigkeit gerichtlicher Anträge, solange das vorgeschriebene innerbetriebliche Verfahren nicht durchlaufen ist. • Der Betriebsrat ist antragsbefugt nach §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG; fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, sind seine Anträge unzulässig. • Eine Klausel in einer Betriebsvereinbarung, die ein innerbetriebliches Vorverfahren vorsieht, ist nicht wegen Unzulässigkeit zu verwerfen, sofern sie den Zugang zu den Gerichten nicht ausschließt.
Entscheidungsgründe
Vorrang innerbetrieblicher Schlichtung nach Betriebsvereinbarung vor gerichtlichem Beschlussverfahren • Ein innerbetrieblicher Schlichtungsmechanismus in einer Betriebsvereinbarung (paritätische Kommission, Ziffer 9) kann vor Einleitung gerichtlicher Verfahren vorgeschaltet werden und entzieht nicht generell den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, führt aber zur Unzulässigkeit gerichtlicher Anträge, solange das vorgeschriebene innerbetriebliche Verfahren nicht durchlaufen ist. • Der Betriebsrat ist antragsbefugt nach §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG; fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, sind seine Anträge unzulässig. • Eine Klausel in einer Betriebsvereinbarung, die ein innerbetriebliches Vorverfahren vorsieht, ist nicht wegen Unzulässigkeit zu verwerfen, sofern sie den Zugang zu den Gerichten nicht ausschließt. Die Arbeitgeberin betreibt einen Betrieb der Umwelttechnik mit rund 180 Mitarbeitern. Der siebenköpfige Betriebsrat, dessen Vorsitzender K1xx seit Jahrzehnten tätig ist und nach einem Vergleich durchschnittlich 115 Stunden monatlich für Betriebsratstätigkeit freigestellt ist, rügte die Erstellung eines persönlichen Personaleinsatzplans für K1xx (Kostenstelle 3701 Gruppe 31). Die Rahmenbetriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und das Modul II regeln Personaleinsatzpläne und sehen in Ziffer 9 ein innerbetriebliches Verfahren (paritätische Kommission, ggf. Einigungsverfahren) zur Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten vor. Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht Unterlassungs- und Verpflichtungsanträge gegen die Arbeitgeberin; das Arbeitsgericht wies die Anträge als unzulässig zurück, weil die Parteien nicht zuvor die paritätische Kommission angerufen hatten. Der Betriebsrat legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Die Arbeitgeberin verweist auf ihr Direktionsrecht und das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Betriebsrats. • Zulässigkeit: Der Betriebsrat ist antragsbefugt und verfolgt seine Anträge im zuständigen Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ArbGG; §§ 10, 83 Abs.3 ArbGG). • Rechtsschutzbedürfnis: Ein Rechtsschutzinteresse kann entfallen, wenn ein einfacher, schnellerer oder gleich geeigneter innerbetrieblicher Weg zur Klärung zur Verfügung steht. • Anwendbare Regelung: Ziffer 9.1 der Rahmenbetriebsvereinbarung verpflichtet die Parteien, Meinungsverschiedenheiten über Anwendung und Auslegung zunächst durch eine paritätische Kommission klären zu lassen; bei Scheitern ist ggf. das Einigungsverfahren nach § 24 MTV vorgesehen. • Rechtsfolgen: Weil die Parteien den innerbetrieblichen Schlichtungsweg nicht beschritten haben, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte gerichtliche Entscheidung; daher sind die Anträge unzulässig. • Rechtliche Wertung der Klausel: Die Vorschrift in Ziffer 9 ist nicht als Ausschluss des gerichtlichen Rechtswegs zu werten, sondern als vorgeschaltetes Verfahren; sie ist daher zulässig. • Prozessrechtliche Folge: Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet und zurückzuweisen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen, weil die Anträge des Betriebsrats unzulässig sind. Entscheidend ist, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung ein innerbetriebliches Vorverfahren (paritätische Kommission, Ziffer 9) zur Klärung von Auslegungsstreitigkeiten vorsieht und dieses Verfahren von den Parteien nicht durchgeführt wurde. Solange das vorgeschriebene innerbetriebliche Verfahren nicht durchlaufen ist, fehlt dem Betriebsrat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Feststellung oder Unterlassung. Die Regelung in der Betriebsvereinbarung schließt den Zugang zu den Arbeitsgerichten nicht aus, wird aber als zuvor zu durchlaufende innerbetriebliche Stufe gewertet. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.