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Beschluss

10 TaBV 72/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ersetzung der Betriebsratszustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach §103 BetrVG setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach §626 BGB voraus; bloße Verdachtsmomente genügen nicht. • Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen besitzen bei der freien Beweiswürdigung einen hohen Beweiswert; der Arbeitgeber muss konkrete, ernsthafte Anhaltspunkte vortragen, um diesen Wert zu erschüttern. • Bei psychischen Erkrankungen ist trotz erhöhter Missbrauchsgefahr der hohe Beweiswert ärztlicher Atteste zu beachten; der Arbeitgeber kann stattdessen den medizinischen Dienst einschalten. • Genesungswidriges Verhalten während attestierter Arbeitsunfähigkeit kann Kündigungsgrund sein, bedarf aber konkreter Umstände und in weniger schweren Fällen einer vorherigen Abmahnung oder Anhörung. • Vor einer Verdachtskündigung sind zumutbare Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Anhörung des Arbeitnehmers, erforderlich; das sofortige Beauftragen einer Detektei ersetzt dies nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung wegen behaupteter vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit • Die Ersetzung der Betriebsratszustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach §103 BetrVG setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach §626 BGB voraus; bloße Verdachtsmomente genügen nicht. • Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen besitzen bei der freien Beweiswürdigung einen hohen Beweiswert; der Arbeitgeber muss konkrete, ernsthafte Anhaltspunkte vortragen, um diesen Wert zu erschüttern. • Bei psychischen Erkrankungen ist trotz erhöhter Missbrauchsgefahr der hohe Beweiswert ärztlicher Atteste zu beachten; der Arbeitgeber kann stattdessen den medizinischen Dienst einschalten. • Genesungswidriges Verhalten während attestierter Arbeitsunfähigkeit kann Kündigungsgrund sein, bedarf aber konkreter Umstände und in weniger schweren Fällen einer vorherigen Abmahnung oder Anhörung. • Vor einer Verdachtskündigung sind zumutbare Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Anhörung des Arbeitnehmers, erforderlich; das sofortige Beauftragen einer Detektei ersetzt dies nicht. Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines langjährig beschäftigten Betriebsratsmitglieds (Beteiligter zu 3.) wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit. Der Beschäftigte legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 28.04.2006 bis 26.05.2006 wegen einer depressiven Episode vor; die behandelnde Hausärztin bestätigte die Erkrankung. Die Arbeitgeberin ließ stattdessen eine Detektei observieren, die Tätigkeiten wie Einkäufe, Hundespaziergänge und Reparaturarbeiten an fremden Fahrzeugen am 15. und 16.05.2006 feststellte. Arbeitgeberin behauptet, dies erschüttere den Beweiswert der Atteste und spreche für Gefälligkeits- oder Erschleichungsatteste sowie genesungswidriges Verhalten; sie beantragt Zustimmungsersetzung nach §103 BetrVG. Arbeitsgericht wies den Antrag zurück; Beschwerde der Arbeitgeberin blieb erfolglos. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §103 BetrVG, §15 KSchG i.V.m. §626 BGB und die Grundsätze zur Beweiswürdigung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. • Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund i.S.v. §626 BGB voraus; dies erfordert Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. • Ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben bei der freien Beweiswürdigung hohen Beweiswert; der Arbeitgeber muss konkrete, ernsthaft begründete Zweifel darlegen, um diesen zu erschüttern. • Die bloße Beobachtung leichter Aktivitäten (Einkäufe, Spaziergänge) ist mit einer depressiven Erkrankung vereinbar und reicht nicht zur Erschütterung des Attestwerts aus. • Reparaturarbeiten an fremden Fahrzeugen während einer depressiven Phase begründen ohne weitere konkrete Umstände keinen sicheren Schluss auf Vortäuschung oder entgeltliche Nebentätigkeit. • Bei Verdachtskündigung sind vorherige zumutbare Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Anhörung des Arbeitnehmers und gegebenenfalls Einschaltung des medizinischen Dienstes, erforderlich; die Arbeitgeberin hat stattdessen eine Detektei eingesetzt und den Arbeitnehmer nicht angehört. • Genesungswidriges Verhalten kann Kündigungsgrund sein, ist aber nach Art und Schwere der Erkrankung zu beurteilen; hier waren die Tätigkeiten nicht so gravierend, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden. • Mangels Nachweis eines wichtigen Grundes war auch die hilfsweise beantragte außerordentliche fristgemäße Kündigung nicht gerechtfertigt. • Die Beschwerde war unbegründet; die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BAG war nicht angezeigt. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster wird zurückgewiesen; die ersuchte Ersetzung der Betriebsratszustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds ist nicht gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin hat nicht dargetan oder bewiesen, dass die vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ernsthaft erschüttert sind; die beobachteten Aktivitäten waren mit der diagnostizierten depressiven Episode vereinbar und lieferten keine konkreten Anhaltspunkte für ein Erschleichen der Atteste oder für eine entgeltliche Nebentätigkeit. Ferner hat die Arbeitgeberin erforderliche Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Anhörung des Arbeitnehmers oder die Inanspruchnahme des medizinischen Dienstes, nicht vorgenommen. Mangels eines wichtigen Grundes nach §626 BGB kam die Ersetzung der Zustimmung nach §103 BetrVG nicht in Betracht, ebenso wenig die hilfsweise begehrte fristgemäße außerordentliche Kündigung.