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Beschluss

13 TaBV 50/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem umfassenden, mit dem Betriebsrat abgestimmten Personalabbau kann die unternehmerische Entscheidung, freiwerdende Stellen nicht mit eigenen, sondern mit Leiharbeitnehmern oder durch Verzicht auf Überstunden zu decken, die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach §78a BetrVG unzumutbar machen. • Vermutete politische Motive für die Nichtübernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters begründen nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten der Arbeitgeberin vorliegen. • Erweiterte tatsächliche Einsatz- oder befristete Beschäftigungen (z. B. infolge einstweiliger Verfügung) begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis; maßgeblich ist das Vorliegen eines freien Dauerarbeitsplatzes.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei betrieblich abgestimmtem Personalabbau • Bei einem umfassenden, mit dem Betriebsrat abgestimmten Personalabbau kann die unternehmerische Entscheidung, freiwerdende Stellen nicht mit eigenen, sondern mit Leiharbeitnehmern oder durch Verzicht auf Überstunden zu decken, die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach §78a BetrVG unzumutbar machen. • Vermutete politische Motive für die Nichtübernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters begründen nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten der Arbeitgeberin vorliegen. • Erweiterte tatsächliche Einsatz- oder befristete Beschäftigungen (z. B. infolge einstweiliger Verfügung) begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis; maßgeblich ist das Vorliegen eines freien Dauerarbeitsplatzes. Die Arbeitgeberin, ein Großbetrieb mit über 7000 Beschäftigten, führte ab 2005 ein umfangreiches Restrukturierungsprogramm durch, das 2.570 Vollzeitarbeitsplätze abbauen sollte. Die Beteiligte G2xxxxx war seit 2002 Auszubildende zur Mechatronikerin und seit November 2004 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Betriebsvereinbarung "Zukunftsvertrag 2010" sah vor, die tarifliche Übernahmeverpflichtung für die Jahrgänge 2006/2007 auszusetzen. Nach Abschluss der Ausbildung verlangte G2xxxxx die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis; die Arbeitgeberin lehnte ab und erklärte, kein freier Arbeitsplatz sei vorhanden. Viele Auszubildende wurden stattdessen als Leiharbeitnehmer beschäftigt, zudem setzte die Arbeitgeberin Mitarbeiter aus einem anderen Werk und erhebliche Überstunden ein. Das Arbeitsgericht löste das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auf; Dagegen legte G2xxxxx Beschwerde mit dem Vorwurf politisch motivierter Benachteiligung ein. • Rechtliche Grundlage ist §78a Abs.4 S.1 Nr.2 BetrVG; maßgeblich ist, ob die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist. • Die Entscheidung, wie ein Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf deckt (eigene Beschäftigung, Leiharbeit, Einsatz von Mitarbeitern aus anderen Werken, Abbau von Überstunden), fällt in den Bereich der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit (Art.2 Abs.1, Art.14 Abs.1 GG) und ist vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. • Die Betriebsvereinbarung und das Mitwirken des Betriebsrats sind zu berücksichtigen; der Betriebsrat hat im vorliegenden Fall offensichtlich in die Maßnahmen eingewilligt, sodass die Arbeitsplatzsituation als von den Betriebsparteien getragen gilt. • Die bloße Behauptung politischer Motive seitens der Auszubildenden reicht nicht aus; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten der Arbeitgeberin, die hier nicht vorliegen. • Vorübergehende Einsätze infolge einstweiliger Verfügung oder Verlängerungen individueller Austrittstermine begründen keinen Anspruch auf ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis, wenn kein freier Dauerarbeitsplatz besteht. • Dass andere Auszubildende einen Leiharbeitsvertrag erhielten, ist kein Indiz dafür, dass die Arbeitgeberin gegenüber der Beteiligten rechtswidrig gehandelt hat; die Frage betrifft allenfalls das Verhältnis zu der Verleiherfirma, nicht die Verpflichtung zur unbefristeten Übernahme. • Mangels freier dauerhafter Stelle und unter Berücksichtigung der unternehmerischen Entscheidung sowie der Zustimmung des Betriebsrats ist die Weiterbeschäftigung unzumutbar und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtsfehlerfrei. Die Beschwerde der Beteiligten G2xxxxx wird zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis kann wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach §78a Abs.4 S.1 Nr.2 BetrVG aufgelöst werden. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die unternehmerische Entscheidung, Arbeitsbedarf durch Leiharbeit, Einsatz von Fremdpersonal und Verzicht auf Überstunden zu decken, und die mit dem Betriebsrat abgestimmte Personalabbaustrategie einen freien Dauerarbeitsplatz ausschließen können. Vermutete politische Motive der Beteiligten liefern ohne konkrete, belastbare Anhaltspunkte keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Die vorübergehende Beschäftigung infolge einstweiliger Verfügung oder Verschiebung von Austrittsdaten begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis.