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Urteil

11 Sa 1039/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zeiten befristeter Beschäftigung vor den Sommerferien sind nur dann auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen besteht. • Eine Unterbrechung über die Sommerferien kann unbeachtlich sein, wenn Art der Tätigkeit, Schultyp, Umfang und Vergütung im Wesentlichen identisch sind und ggf. eine vertragliche Wiedereinstellungsoption besteht. • Während der Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 KSchG kann der Arbeitgeber im Rahmen der Probezeit mangelnde Bewährung prüfen und deshalb kündigen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. • Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats nach den einschlägigen Vorgaben unterbleibt; war der Personalrat ordnungsgemäß informiert, steht der Kündigung nichts personalvertretungsrechtlich entgegen.
Entscheidungsgründe
Kündigung in der Probezeit: Wartezeit nicht erfüllt bei fehlendem engen sachlichen Zusammenhang • Die Zeiten befristeter Beschäftigung vor den Sommerferien sind nur dann auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen besteht. • Eine Unterbrechung über die Sommerferien kann unbeachtlich sein, wenn Art der Tätigkeit, Schultyp, Umfang und Vergütung im Wesentlichen identisch sind und ggf. eine vertragliche Wiedereinstellungsoption besteht. • Während der Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 KSchG kann der Arbeitgeber im Rahmen der Probezeit mangelnde Bewährung prüfen und deshalb kündigen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. • Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats nach den einschlägigen Vorgaben unterbleibt; war der Personalrat ordnungsgemäß informiert, steht der Kündigung nichts personalvertretungsrechtlich entgegen. Der Kläger, Lehrer mit 2. Staatsexamen, war bis zu den Sommerferien 2005 mehrfach befristet an einem Berufskolleg beschäftigt. Nach den Sommerferien schloss er am 18.08.2005 einen unbefristeten Vertrag als Lehrer an einem Gymnasium mit sechsmonatiger Probezeit ab. Am 10.01.2006 erfolgte eine negative dienstliche Beurteilung durch den Schulleiter. Die Bezirksregierung kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.01.2006 zum 31.01.2006; der Personalrat wurde zuvor angehört. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, weil er die Zeiten der befristeten Beschäftigung auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG angerechnet sehen wollte und die Personalratsbeteiligung beanstandete. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Kammer ließ Revision zu. • Anwendbarkeit des KSchG: Nach § 1 Abs. 1 KSchG greift der allgemeine Kündigungsschutz nur ein, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat; eine Ausnahmeregelung durch engen sachlichen Zusammenhang ist nur restriktiv anzuwenden. • Prüfung des engen sachlichen Zusammenhangs: Zeitliche Dauer der Unterbrechung, Anlass der Unterbrechung und insbesondere die Art der Weiterbeschäftigung sind zu berücksichtigen; die Rechtsprechung akzeptiert nur sehr kurze Unterbrechungen oder besondere Verknüpfungen zwischen den Verträgen. • Vergleich der Fallkonstellation: Hier erfolgte vor den Ferien Lehrtätigkeit am Berufskolleg (nur Sek. II), nach den Ferien am Gymnasium (Sek. I und II, Unterricht von Kindern ab ca. 10 Jahren); außerdem fehlte eine individuelle vertragliche Option zur Wiedereinstellung in den vorangegangenen Verträgen. Diese Unterschiede und die Ferienunterbrechung führten dazu, dass kein enger sachlicher Zusammenhang vorliegt und die früheren Zeiten nicht auf die Wartezeit anzurechnen sind. • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Auch bei öffentlich-rechtlicher Anstellung darf der Arbeitgeber in der Probezeit die Eignung und Leistung prüfen; eine Kündigung wegen mangelnder Bewährung nach dienstlicher Beurteilung ist nicht treuwidrig. • Personalratsbeteiligung: Nach § 72a Abs.2 LPVG NW ist der Personalrat vor Kündigungen in der Probezeit anzuhören und vollständig zu informieren; die Beweisaufnahme ergab, dass der Personalrat ordnungsgemäß und umfassend informiert wurde, sodass personalvertretungsrechtliche Einwände nicht bestehen. • Form und Frist: Die Kündigung erfüllte die Schriftformerfordernisse (§ 623 BGB) und die vertraglich maßgebliche Kündigungsfrist; daher bestehen keine formellen Mängel, die zur Unwirksamkeit führen könnten. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kündigung vom 12.01.2006 war wirksam und das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.01.2006. Die in den vorangegangenen befristeten Verträgen geleistete Zeit ist nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, weil zwischen der Tätigkeit am Berufskolleg und der späteren Tätigkeit am Gymnasium kein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Die Kündigung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, da die Arbeitgeberseite die mangelnde Bewährung auf Grundlage einer dienstlichen Beurteilung zu Recht festgestellt hat. Der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt, sodass personalvertretungsrechtliche Fehler nicht vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.