Beschluss
10 Ta 294/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterlassungsbeschluss muss den Verhaltensgegenstand so bestimmt bezeichnen, dass der Verpflichtete unschwer erkennen kann, welche konkreten Handlungen untersagt sind.
• Die vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG ist auch dann zulässig, wenn das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG noch nicht eingeleitet oder noch nicht beantwortet ist.
• Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungsbeschluss bedarf es eines hinreichend bestimmten, rechtskräftigen Titels und eines feststellbaren schuldhaften Verstoßes.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen angeblicher Mitbestimmungsverstöße: Unbestimmter Unterlassungstitel und vorläufige Maßnahme rechtfertigen kein Zwangsgeld • Ein Unterlassungsbeschluss muss den Verhaltensgegenstand so bestimmt bezeichnen, dass der Verpflichtete unschwer erkennen kann, welche konkreten Handlungen untersagt sind. • Die vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG ist auch dann zulässig, wenn das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG noch nicht eingeleitet oder noch nicht beantwortet ist. • Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungsbeschluss bedarf es eines hinreichend bestimmten, rechtskräftigen Titels und eines feststellbaren schuldhaften Verstoßes. Der Betriebsrat einer Niederlassung (D1xxxxxx) begehrte Unterlassung, dass die Arbeitgeberin Einstellungen ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts vornehme; das Arbeitsgericht erließ 2000 einen entsprechenden Beschluss. 2005 schloss die D1-Niederlassung einen Arbeitsvertrag mit M. ab und setzte ihn vorläufig ab 28.10.2005 ein; der Betriebsrat verweigerte am 31.10.2005 die Zustimmung. Die D1 kündigte daraufhin den Vertrag auf; zeitgleich stellte die andere Niederlassung (M1xxxxx) den gleichen Mitarbeiter zum 31.10.2005 ein und setzte ihn weiter ein. Der Betriebsrat beantragte 2005 beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen den Unterlassungsbeschluss. Das Arbeitsgericht setzte ein Ordnungsgeld fest; die Arbeitgeberin legte sofortige Beschwerde beim LAG ein. • Die Beschwerde ist nach den formellen Vorschriften zulässig und in der Sache begründet; der Antrag auf Ordnungsgeld ist zurückzuweisen (§§ 85 Abs.1 ArbGG, 890 ZPO). • Bestimmtheitsanforderung: Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO so bestimmt sein, dass der Verpflichtete erkennen kann, welches konkrete Verhalten untersagt ist; allgemeine oder gesetzeswortlautähnliche Globalanträge sind unzulässig. • Der Unterlassungsbeschluss von 13.07.2000 ist zweifelhaft bestimmt, weil er lediglich die Vornahme von "Einstellungen" ohne nähere Bestimmung wiederholt und damit nicht die konkreten Fallgestaltungen hinreichend umschreibt. • Keine schuldhafte Verletzung des Titels: Der einmalige Abschluss eines Arbeitsvertrags und der vorläufige Einsatz des Mitarbeiters ab 28.10.2005 stellten keine endgültige Einstellung i.S.v. § 99 Abs.1 BetrVG dar, sondern eine vorläufige Maßnahme nach § 100 BetrVG. • Die Arbeitgeberin hatte das Verfahren nach § 100 BetrVG durch Mitteilung an den Betriebsrat am 27.10.2005 eingeleitet; die vorläufige Maßnahme war auch ohne vorherige Zustimmung zulässig und durfte durchgeführt werden, bevor der Betriebsrat sich geäußert hatte. • Nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigerte, hob die Arbeitgeberin die vorläufige Maßnahme unverzüglich auf, sodass kein fortdauernder Verstoß feststellbar ist. • Die anschließende Einstellung durch die andere Niederlassung (M1xxxxx) ist nicht vom Titel erfasst, da der Unterlassungsbeschluss die D2xxxxxxxx Niederlassung betrifft; zudem begründet die Fremdvergabe eines Bewachungsauftrags keine Eingliederung und damit keine Einstellung i.S.v. § 99 BetrVG. • Mangels hinreichend bestimmtem, rechtskräftigem Titel und fehlender Schuldhaftigkeit kommt ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO nicht in Betracht. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin war erfolgreich: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.04.2006 wurde aufgehoben und der Antrag des Betriebsrats auf Erlass eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass der Unterlassungstitel aus 2000 wegen mangelnder Bestimmtheit und wegen Fehlens eines nachweisbaren schuldhaften Verstoßes nicht als Grundlage für ein Ordnungsgeld geeignet ist. Zudem war die vorläufige Einstellung nach § 100 BetrVG durch Mitteilung an den Betriebsrat zulässig und wurde nach Verweigerung der Zustimmung aufgehoben. Die spätere Einstellung durch eine andere Niederlassung fiel nicht unter den titulierten Verbotstatbestand und begründete ebenfalls kein Zwangsgeld.