Beschluss
5 Ta 185/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abänderung einer PKH-Bewilligung dahingehend, dass ein Beitrag aus Vermögen zu leisten ist, ist zulässig, wenn nach Vergleich eine Abfindung den Schonbetrag übersteigt.
• Eine Abfindung ist regelmäßig als Vermögensbestandteil und nicht als zeitraumbezogenes Einkommen zu berücksichtigen (analoge Anwendung von §§ 9, 10 KSchG).
• Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens sind fällige Forderungen und langfristig nicht fällige Verbindlichkeiten gegeneinander zu rechnen; schuldrechtliche Gestaltungen zugunsten Dritter sind nur dann schutzwürdig, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Prozess und der PKH-Antragstellung getroffen wurden.
Entscheidungsgründe
Abfindung als anzurechnendes Vermögen bei Abänderung der PKH-Bewilligung • Die Abänderung einer PKH-Bewilligung dahingehend, dass ein Beitrag aus Vermögen zu leisten ist, ist zulässig, wenn nach Vergleich eine Abfindung den Schonbetrag übersteigt. • Eine Abfindung ist regelmäßig als Vermögensbestandteil und nicht als zeitraumbezogenes Einkommen zu berücksichtigen (analoge Anwendung von §§ 9, 10 KSchG). • Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens sind fällige Forderungen und langfristig nicht fällige Verbindlichkeiten gegeneinander zu rechnen; schuldrechtliche Gestaltungen zugunsten Dritter sind nur dann schutzwürdig, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Prozess und der PKH-Antragstellung getroffen wurden. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und beantragte Prozesskostenhilfe, die zunächst ohne Verpflichtung zu einem Eigenbeitrag bewilligt wurde. Im Güteverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Beklagte eine Abfindung von 5.000 € zahlte. Das Arbeitsgericht änderte die PKH-Bewilligung und verpflichtete den Kläger, einen Teilbetrag von 500 € aus seinem Einkommen abzuwerfen; diese Formulierung war irrig, der Betrag sollte aus seinem Vermögen geleistet werden. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und verwies darauf, dass er die Abfindung teilweise durch vorherige Abtretung an einen Darlehensgeber gesichert habe. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde, die Angemessenheit der Anrechnung der Abfindung und die Wirksamkeit der Vorausabtretung. • Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§ 46 Abs.2 Satz3, 78 ArbGG, 127 ZPO, 567 ff. ZPO erhoben. • Eine Abfindung ist als Vermögensbestandteil zu berücksichtigen und nicht als laufendes Einkommen; daher kann ein Abfindungsbetrag bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse für PKH herangezogen werden (analog §§ 9, 10 KSchG). • Gemäß § 115 Abs.3 Satz1 ZPO ist Vermögen nur insoweit einzusetzen, wie dies zumutbar ist; sozialhilferechtliche Schonbeträge sind zu beachten. Liegt die Abfindung über dem Schonvermögen, ist der übersteigende Teil grundsätzlich einzusetzen. • Bei der Prüfung ist auf die konkrete Vermögens- und Schuldenlage abzustellen; fällige Verbindlichkeiten sind von Vermögenswerten abzuziehen, während langfristig gestundete Schulden nicht zwingend fälliges Vermögen eliminieren. • Die vom Kläger vorgelegte Vereinbarung über die Vorausabtretung an den Darlehensgeber ist nicht geeignet, zu einer günstigeren Bewertung zu führen, weil die vorzeitige Fälligstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bereits anhängigen Kündigungsschutzverfahren und dem PKH-Antrag getroffen wurde. Solche nachprozessualen Gestaltungen schützen nicht, wenn sie zur Schonung des Vermögens im Hinblick auf den Prozess vorgenommen wurden. • Die Tenorierung des Abänderungsbeschlusses ("aus seinem Einkommen") war offenbar redaktionell fehlerhaft; gemeint war die Leistung aus Vermögen, wofür die Voraussetzungen vorlagen. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht durfte die PKH-Bewilligung abändern und den Kläger verpflichten, einen Betrag von 500 € einzusetzen, da die im Vergleich zugesagte Abfindung von 5.000 € das sozialrechtliche Schonvermögen übersteigt und grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen ist. Die vom Kläger geltend gemachte Vorausabtretung und Darlehensvereinbarung führt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die vorzeitige Fälligstellung in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren getroffen wurde und daher nicht zuungunsten der Prozesskostentragung berücksichtigt werden kann. Damit bleibt es bei der Verpflichtung des Klägers zur Kostenbeteiligung; allein die Wortwahl im Beschluss war irrtümlich, nicht jedoch die materielle Entscheidung.